OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

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Die Firma "OPM Media" sowie der zugehörige Inkassodienstleister "DOZ Deutsche Zentralinkasso" machen neuerdings zusätzlichen Druck auf angebliche "Schuldner", die sich auf den Portalen "drive2u" oder "live2gether" angemeldet haben. Es werden in den Mahnschreiben sogenannte "Klageentwürfe" mitgeschickt.

Was ist davon zu halten?

Schauen wir uns die Formulierungen dieser wüsten Klagetirade, die angeblich unmittelbar bei Nichtzahlung demnächst an das zuständige Gericht versendet werden soll, einmal näher an.

Klageentwurf schrieb:
Das Internetportal ist also vergleichbar mit einem "Schwarzen Brett", an dem Inserate aufgehängt und gelesen werden.

Nein, das Angebot ist eben nicht vergleichbar mit einem "Schwarzen Brett". Denn schwarze Bretter, wie sie etwa typischerweise an Universitäten zum Aushang wilder Kleinanzeigen benutzt werden dürfen, pflegen kostenlos zu sein.

Der Dienstleister gibt also selbst zu, dass er eine Leistung anbietet, die für gewöhnlich kostenlos erhältlich ist, ähnlich wie bei einem allgemein unkontrolliert zugänglichen "Schwarzen Brett". Und er gibt zu, für diese dem Anschein nach kostenlose Leistung dann doch überraschend Geld verlangen zu wollen. Worin im Vergleich zu anderen kostenlosen Internetportalen der Mehrwert bestehen soll, bleibt offen. Das fand auch das Amtsgericht Alzey unakzeptabel:

Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht zudem, dass ansonsten das Geschäftskonzept der Klägerin nicht plausibel erscheint. Unterstellt man, dass ein auf die Internetseite zugreifender Verbraucher die Vergütungspflichtigkeit kennen würde, ergibt sich die Frage, was diesen dazu verleiten sollte, das Angebot der Klägerin ohne vorherige Testmöglichkeit zu nutzen, wenn gerade eine Vielzahl vergleichbarer Angebote im Bereich der Mitfahrzentrale zur kostenlosen Nutzung über das Internet bereitsteht.

Das AG Alzey spricht also explizit von arglistiger Täuschung.

Das sieht der Dienstleister bis heute noch nicht so, denn sein Inkassoeintreiber schreibt weiter:

Klageentwurf schrieb:
Bereits neben den Eingabefeldern für die persönlichen Daten ist ersichtlich, dass der Preis für den einjährigen Datenbankzugang monatlich EUR 8,00 inkl Mehrwertsteuer beträgt. Am unteren Seitenrand befindet sich zusätzlich der Hinweis, dass insgesamt für ein Jahr Mitgliedschaft ein Preis in Höhe von EUR 96,00 entsteht.

Nun, schauen wir uns das doch einmal aus der Nähe an, wie die Seite momentan aussieht:


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Dieser Preishinweis ist schlicht und ergreifend ein Witz.
Die Kostenpflicht ist zwar irgendwie mit sehr viel gutem Willen "ersichtlich" :scherzkeks:, wenn man erst einmal von ihr Kenntnis hat, aber sie ist eben nicht "sofort erkennbar", wie es von § 1 Abs. 6 PAngV sowie von § 312c BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB gefordert wird. Dort heißt es:

Art. 246 EGBGB schrieb:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
...
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
...
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung...​

Von einer "klaren und verständlichen" Preisauszeichnung kann hier keinesfalls die Rede sein.
Die Information erfolgt auch nicht in einer "dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise".
Und ebenfalls widerspricht sie den Erfordernissen aus § 1 Abs. 6 PAngV, denn sie ist weder "leicht erkennbar" noch "deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar". Man findet den Preishinweis nur nach Suche.
Denn die Preisauszeichnung erfolgt hier in Kleinstschrift und im Fließtext. Offenbar ging es nicht noch kleiner, es ist bei üblicher Bildschirmauflösung hart an der Lesbarkeitsgrenze. Noch extremer bei dem Hinweis auf die 96 Euro in der verschämten Fußzeile ganz unten unter dem Eingabefeld:

"**für die Mindestlaufzeit des Vertrags (12 Monate) ergibt sich so ein Betrag von EUR 96,00."

Fehlt nur noch, dass der Dienstleister für das Lesen seiner Preishinweise in den "AGB" eine Lupe vorschreibt.

Bei kostenpflichtigen Internetseiten erwartet der Verbraucher ein solches Versteckspiel nicht. Und er muss es im übrigen auch nicht in dieser hier dargebotenen lächerlichen Form erwarten, das ist gefestigte Rechtsprechung. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, in einer Art Schnitzeljagd aktiv auf die Suche nach einem eventuell irgendwo auf der Seite angebrachten Preishinweis gehen zu müssen.

Ein zusätzlich hier zu beobachtendes Gestaltungsmerkmal ist die Tatsache, dass die Preisangabe nicht als Zahl, sondern in Worten ausgeschrieben wurde:
"...zum Preis von monatlich acht Euro inkl. Mehrwertsteuer**..."
Auch dieses Gestaltungsmerkmal verschleiert absichtlich die Kostenpflicht, da der Verbraucher üblicherweise nicht damit rechnet, die Preisangabe nicht als Zahl vorzufinden.

Und wo ist bei dem Angebot die Aufklärung über die Zahlungsmodalitäten? Kontonummer? Bank? Auch dies wird in Art. 246 EGBG gefordert.

Wenn der Verbraucher im Supermarkt einen Joghurt kauft, dann ist dort schließlich auch der Preishinweis von z.B.
-,59 € inkl. MWSt​
direkt an der Ware in auffälliger Form angebracht.

Und nicht in Form z.B. eines albernen Hinweises, rechts an der Wand neben dem Kühlregal:

"Dieser hervorragende, hochqualitative Erdbeerjoghurt aus der Vorzugsmilch glücklicher ostwestfälischer Hochlandrinder kostet nur die Kleinigkeit von siebenundzwanzig zentraleuropäischen Euro und vierundfünfzig mitteleuropäischen Cents pro Becher aus spezialangefertigtem Spritzguss-Polyäthylen, inklusive Mehrwertsteuer des Freistaats Bayern. Für die Nutzung des Aluminiumdeckels wird eine Leasing-Sondergebühr von drei Euro sechsundachtzig pro Tag berechnet. Mit dem Griff ins Regal schließen Sie ein Abonnement zum Kauf von siebenundsiebzig Joghurts monatlich ab, gültig für ein Jahr. Das Joghurt-Abo verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht siebenundfünfzig Tage vor Ablauf des nächsten Schaltkalenderjahres per Einschreiben und Rückschein gegenüber der Buntekuh-Joghurt Ltd. gekündigt wird. Der Kaufpreis ist im Voraus vor dem Griff ins Regal zu entrichten, zahlbar auf das in der Besenkammer im Aushang angeschlagene Anderkonto in Liechtenstein. Um Mißbrauch von Nahrungsmitteln und vorsätzlichen Mundraub zu verhindern, werden Ihre Fingerabdrücke an der Kühltheke abgenommen und gespeichert, zusätzlich wird Ihre DNA in der Gendatenbank des Bundeskriminalamts gespeichert. Anzuwendendes Recht ist das der Republik Kasachstan, Gerichtsstand ist Mogadischu/Somalia. Blablafasel schwurbel und Rhabarber und so weiter und so fort."

Kurzum: die Preisauszeichnung bei drive2u.de ist unakzeptabel und entspricht nicht den Transparenzverpflichtungen. Dieser Meinung war auch das Amtsgericht Alzey:
AG Alzey vom 10.06.2010 - Az.: 23 C 2/10 - (Vertrag mit Abofallen-Betreiber ist anfechtbar)
Abzocke durch Abofallen im Internet | Was sagen die Gerichte? | Urteile und Rechtsprechung
AG Alzey schrieb:
Die Klägerin handelte in der Absicht, den Beklagten über die Entgeltlichkeit der Datenbank arglistig zu täuschen. Die Gestaltung des Internetauftritts war bereits durch die kostenhinweisfreie Gestaltung dazu konzipiert, den Beklagten über die Entgeltlichkeit in Ungewissheit zu lassen.

Dieses Urteil unterschlägt aber der Mahnstratege in den Drohbriefen, weil es ihm nicht in den Kram passt. Denn hier hatte sich das beklagte Opfer qualifziert und damit auch erfolgreich gewehrt. So etwas aber auch. :eek:

Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, offenbar zehntausende von Internetnutzern bezüglich der Kostenpflicht auf dieser Webseite geirrt haben, dann ist die Frage zu stellen, ob diese zehntausenden nur allesamt zu dämlich waren, den doch ach so deutlich gestalteten Preishinweis zu sehen, oder ob vielleicht das Angebot doch nicht "der allgemeinen Verkehrsauffassung von Preisklarheit und Preiswahrheit" entspricht. Jedenfalls waren bei ähnlich gestalteten Projekten anderer Anbieter schon mehrfach die Gerichte der Meinung, dass dem nicht so sei.

Weiter im Drohtext:
Klageentwurf schrieb:
Ebenfalls in den AGB ist nochmals der Preis für die Mitgliedschaft auf dem Internetportal der Klägerpartei angegeben.

Das ist als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB zu werten, wenn vorher auf der angebotsbildenden Internetseite nicht sofort erkennbar auf die Kostenpflicht hingewiesen wird. Eine AGB-Klausel im Sinne von "...April, April, das kostet aber was..." nutzt dem Anbieter nichts.

Klageentwurf schrieb:
Es wird dort weiterhin deutlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen, zu welchem auf der Anmeldeseite auch noch ein gesonderter Link hinführt.

Das allein nützt dem Dienstleister auch nichts. Denn wenn es schon keine wirksamen kostenpflichtigen Vertrag gibt, dann ist es unerheblich, ob auf das Widerrufsrecht korrekt hingewiesen wurde oder nicht.

Und jetzt kommt der Mahnstratege mit einem seiner bekannten "Trophäenurteile":

Klageentwurf schrieb:
Hierzu entschied beispielsweise das Amtsgericht Tübingen in der Rechtssache 3 C 1428/09 mit Urteil vom 10.02.2010 zu einem Internetportal der Klägerpartei:

"Unstreitig meldete sich die Beklagte am 21.09.2009 auf der Internetseite der Klägerin an, wobei der Preis von monatlich 8,00 € (incl. MWSt) ebenso klar aus der Anmeldeseite zu ersehen war wie die Mindestlaufzeit des Vertrages von 1 Jahr. ..."

Bemerkenswert ist hier die Formulierung "unstreitig". Also hat hier die Beklagte nicht bestritten, dass der Preis "...klar aus der Anmeldeseite zu ersehen war". Man weiß auch nicht, was für einen Ausdruck der Dienstleister dem Gericht als "Screenshot" vorgelegt hat, und ob der Beklagte ggf. bestritten hat, dass die Anmeldeseite am Tag der Anmeldung so aussah.

Denn tatsächlich können sich Webseiten quasi im Sekundentakt ändern, sie sind "nicht in Granit gemeißelt".
Auch von der Anmeldeseite auf drive2you gibt es einen älteren Screenshot, wo z.B. der Preis als Zahl ausgeschrieben war:


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Hier hat es also auch schon offenbar verschiedene Versionen der Seite gegeben.

Natürlich: wenn man als Beklagter den Vortrag des Klägers aus irgendeinem Grund nicht qualifiziert bestreitet, dann verliert man. Was hier der Grund war, darüber kann nur spekuliert werden. Aber es ist fraglich, ob das in dieser Form nötig gewesen wäre. Wenn der Klagevortrag vernünftig bestritten worden wäre, unter Hinweis auf die übliche Rechtsprechung, dann wäre das Urteil sicher zu vermeiden gewesen. Zumindest hätte sich dann das Gericht zu der Frage äußern müssen, warum es hier anders entschieden hat, als in den sonst bekannten Fällen. Der Beklagte hat es also möglicherweise dem Gericht und dem Kläger zu einfach gemacht - warum auch immer.

Was von diesen und anderen "Trophäenurteilen" zu halten ist, erfahren Sie in diesem Artikel:
http://forum.computerbetrug.de/info...-die-trophaeenurteile-der-nutzlosbranche.html

Lassen Sie sich nicht blenden.
Diese Urteile sind durch grobe verfahrenstechnische Fehler der beklagten Verbraucher zustande gekommen und hätten jedenfalls bei qualifzierter Verteidigung mit hoher Wahrscheinlichkeit so nicht fallen müssen.
Die Urteile sagen also nichts zu der Frage aus, ob eine Zahlungspflicht bei den vorliegenden Angeboten mit verschleierter Preisauszeichnung besteht.

Die Rechtsprechung des AG Alzey (siehe oben) sowie die bisher bekannten Urteile, bei denen sich die Beklagten qualifziert gewehrt hatten, bestätigen unsere Ansicht:
FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke - Antispam Wiki

Auch, wenn es dem selbsternannten hochinnovativen Herr Dienstleister neunundzwanzig Mal nicht in den Kram passt, wird es, wenn es sein muss, hier noch zum vierunddreißigsten Mal wiederholt:
Sein Angebot entspricht nicht den Transparenzvorschriften aus § 1 Abs. 6 PAngV sowie § 312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB, es liegt ein Einigungsmangel gem. § 155 BGB vor, ferner arglistige Täuschung gem. § 123 BGB, Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 307 BGB sowie überraschende Klauseln gemäß § 305c BGB. Es entsteht kein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis und damit kein Zahlungsanspruch.

Klageentwurf schrieb:
Nachdem das Benutzerkonto aktiviert und der Vertrag nicht fristgerecht widerrufen wurde, hat die Klägerpartei der Beklagtenpartei am ... eine Rechnung in Höhe von EUR 96,00 inkl. Mehrwertsteuer an die von ihr bei Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.

Auffallend ist hier die Tatsache, dass die Rechnung ziemlich genau 14 Tage nach der Anmeldung auf der Internetseite zugestellt wurde.

Auch dieses Vorgehen kann man als unüblich betrachten, vor allem angesichts der Tatsache, dass der Anbieter auf der angebotsbildenden Internetseite nirgends über die Zahlungsmodalitäten aufklärt (Zahlungsart, Kontonummer etc.). Man kann wohl mit einigem Recht vermuten, dass der Anbieter mit voller Absicht mit der Rechnungslegung so lange wartet, bis die Widerrufsfrist von 14 Tagen um ist.

Aber, wie schon oben dargelegt: das nutzt ihm alles nichts, denn ein wirksam geschlossener kostenpflichtiger Dienstvertrag ist hier zu bestreiten.

Überhaupt spricht schon die reine Statistik gegen die haltlosen Drohungen in den Mahnschreiben. Es gibt offensichtlich viele Zehntausende an Betroffenen dieser Webseiten. Schätzungsweise zwischen 70 und 90 Prozent der Betroffenen bezahlen jedoch die Forderungen nicht, diese Zahlen liegen bei solchen "Angeboten" in aller Regel ähnlich.
Nun - bei Zehntausenden an Nichtzahlern müsste es doch Mahnbescheide und Prozesse nur so hageln.
Aber: weit gefehlt.
Es gibt gerade mal diese zwei Handvoll Prozesse mit den bereits erwähnten Trophäenurteilen, die allesamt auf merkwürdige Weise zustande gekommen sind, und das "Watschenurteil" des AG Alzey. Mehr nicht.

Also können Sie schon rein statistisch gesehen die Wahrscheinlichkeit, jemals verklagt zu werden, als verschwindend gering betrachten. Und selbst wenn: das Urteil aus Alzey zeigt ja, dass Sie äußerst gute Chancen haben, sich zu wehren, im äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass Sie verklagt werden.

Immer noch gilt die gute alte Regel: wer auf die haltlosen Drohungen nicht reagiert und nicht zahlt, kann sein Geld behalten.

Schließlich hat der Dienstleister und sein Inkassoscherge nun auch schon Monate über Monate gemahnt und gedroht, und jetzt kommt er wieder mit der "Androhung" einer Klage. Er schickt Ihnen einen "Entwurf" für die Klage, aber er stellt es nicht ans Gericht zu.

Kein seriöser Forderungssteller, der wirklich eine begründete Forderung zu vertreten hat, würde so ein albernes Affentheater aufführen. Das alles zeigt nur zu deutlich, dass der Anbieter überhaupt gar nicht daran interessiert ist, vor Gericht zu ziehen.

Und: nein, die DOZ Deutsche Zentral Inkasso kann Sie nicht bei der Schufa eintragen, denn sie ist überhaupt nicht Mitglied bei der Schufa. Auch diesbezüglich haben Sie nichts zu befürchten. Ohnehin würde hier das in § 28a BDSG geforderte "berechtigte Interesse" nicht gegeben sein, auch bei unbestrittener Forderung, denn es fehlt bereits ein wirksam geschlossener kostenpflichtiger Vertrag.

Weitere Infos:
Das lesen.

Soll man überhaupt auf merkbefreite Drohschreiben von Nutzlosanbietern reagieren?
Hier ist ein Artikel von jemandem, der sich mit der Materie auskennt:
http://forum.computerbetrug.de/infos-und-grundsatzartikel/51798-brieffreundschaft-oder-nicht.html

Auch die Verbraucherzentrale sagt:
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteTelekommunikation/AbofallenimInternetLeitartikel.htm
Die Behauptungen der Firmen und die rechtlichen Ausführungen sind falsch und irreführend.
Zahlen Sie nicht!
Bleiben Sie stur!
Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen!
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Tja. Wie sagte schon der Indianer Sitting Goof:

Wenn alle Halmfrüchte verwamst und verdroschen und alle Scheuern leergefressen sind, werdet Ihr merken, dass man AGB nicht essen kann.
clown2.gif
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

...das scheint der Vergangenheit anzugehören. Es ist erstaunlich still geworden
Laut einer frischen Meldung in einem Forum scheint man nochmal den Nacherntegang einzulegen und hat den Klageentwurf wieder aus den Mottenkiste geholt.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Ja, das abgedroschene Schaf wackelt nochmal über den verdörrten Acker und sucht die letzten Grashalme.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Man kanns ja probieren und es soll ja immer noch Leute geben die denn Begriff der Verjährung nicht kennen und trotzdem zahlen
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Also ich habe eben auch den Mahnbescheid // Klageentwurf im Briefkasten gehabt. Das ist so lächerlich, dass ich bis dahin garnicht erst reagiert habe. Ich habe mir eben mal 5 min meiner Freizeit genommen und den Musterbrief der Verbraucherschutzzentrale Rheinland-Pfalz angepasst und abgeschickt... Ihr müsst nur noch das Urteil des AG Charlottenburg (siehe oben) mit einbauen und schon klingt das recht ordentlich. Mal schauen, was dabei heraus kommt.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Ich habe mir eben mal 5 min meiner Freizeit genommen und den Musterbrief der Verbraucherschutzzentrale Rheinland-Pfalz angepasst und abgeschickt...t.
Vergeudetes Porto :

Bloß nicht diskutieren | law blog
Entgegen den Empfehlungen mancher Verbraucherzentralen kann ich Betroffenen nur raten, sich gar nicht auf eine Korrespondenz mit diesen Läden einzulassen. Auf sämtliche Einwände, und seien sie noch so begründet, kommen als Antwort nur Textbausteine mit immer denselben Drohungen (Vorratsdaten, Schufa, Gerichtsvollzieher).

Noch nie hat jemand in über fünf Jahren Abofallenabzocke zahlen müssen, der den Mahnmüll
unmittelbar dem "Endlager" = grüne/blaue Wertstofftonne zugeführt hat.

Um es ganz deutlich zu sagen: Wir sind hier keine Befürworter von Schreibseleien und
schon gar nicht von selbstgebastelten "Anpassungen"

Warum solltest du mal hier nachlesen:
>>http://forum.computerbetrug.de/info...t-wie-reagieren-auf-rechnung-und-mahnung.html
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

ich hatte heute auch einen klageentwurf im briefkasten. den angeblichen vertrag bin ich im august 2010 eingegangen. ich habe mich entschieden nicht zu zahlen und hoffe, nicht angeklagt zu werden.
ich hatte vor einiger zeit auch schon einmal kontakt zu der firma aufgenommen, aber auch dann bekommt man nur einen weiter musterbrief und wird selbst beschuldigt, einen musterbrief abgeschickt zu haben, was gar nicht der fall war. ich hoffe, die firma wird bald mal vom markt entfernt.
 
OPM Media - Urteil: Verbraucher muss nicht zahlen

Da der "Geschäfts"führer der OPM Media momentan wieder einmal überall mit seinen merkwürdigen "Anerkenntnisurteilen" hausieren geht, hier noch einmal der Hinweis auf eine der Watschen, die der Abzocker sich bisher immer dann abgeholt hat, wenn sich der Betroffene vernünftig mit einem Anwalt gewehrt hat.

Diese Klagen vor Gericht sind im übrigen sehr selten, verglichen mit den hohen Betroffenenzahlen.

Amtsgericht Charlottenburg weist Klage der OPM Media ab.
Rechtsanwalt Thomas Meier - Internetrecht Forderungsabwehr

AG Charlottenburg
Aktenzeichen: 206 C 541/09
Datum: 2010-02-26

Eine Anmeldung ist zudem ohne Weiteres möglich, ohne das Feld mit dem Preis überhaupt gesehen zu haben.[..] Da die Klausel auf der Interntseite mithin (auch noch ersichtlich bewusst) so angeordnet und gestaltet ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Kunden nicht zu rechnen ist, ist sie überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Der gleichen Ansicht war auch schon das Amtsgericht Alzey (23 C 2/10).

Hier noch einmal der Link zum Artikel über die merkwürdigen Trophäenurteile und wie sie zustande kommen.
http://forum.computerbetrug.de/info...-die-trophaeenurteile-der-nutzlosbranche.html

Es bleibt dabei: wer nicht zahlt und nicht reagiert, kann sein Geld behalten.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

OPM Media war gestern.
Aktuell kommen die Forderungen von der neuen Firma Paid Content GmbH.
Der GF ist aber der gleiche wie bei OPM.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Hallo an Alle,
habe nach meinem Urlaub auch so einen Klageentwurf im Briefkasten gehabt, nachdem ich auch eisern sämtliche Mahnungen und Drohungen von xxx und Co. ignoriert habe. Der Klageentwurf macht mich nun aber doch etwas unruhig. Muss ich jetzt reagieren oder kann ich das Schreiben auch ignorieren. Hatte ganz am Anfang mit Eintreffen der ersten Mahnung so ein Musterschreiben von der Verbraucherzentrale mal hingeschickt. Reicht das aus oder muss man auf diese Klageschrift gesondert reagieren und vorallem innerhalb welchen Zeitraumes? Durch den Urlaub sind jetzt 2 Wochen leider rum :-/.
Liebe Grüße
Claudia
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Der "Klageentwurf" ist genau das wie er heißt - ein KlageENTWURF
Im Klartext nicht mehr als ein Mahnpups im anderen Gewand in der Hoffnung daß die Adressaten kalte Füße kriegen und endlich zahlen.

*Wohlfühlgetränk holen
*Zurücklehnen
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Er soll ruhig seinen Klageentwurf realisieren.

Dann passiert nämlich das da:
Das Landgericht Berlin hat die Betreiber der Seiten drive2u.de und live2gether.de wegen unzureichender Preisinformationen verurteilt (Urteil vom 8. Februar 2011, Az. 15 O 268/10, nicht rechtskräftig). Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.
 
AW: OPM Media - Klageentwurf. Muss man das ernst nehmen?

Hallo,
auch ich bin mal auf drive2u reingefallen, hab so dacht ich, alles überstanden, da ich brav alles ignoriert hab, auch den Klageentwurf. Jetzt war ich krank check heut meine Emails und hab im Spamordner eine Email von opm wo sie mir "glaubhaft" versichern wollen, dass ich vor 2 Jahren einen Vertrag eingegangen wäre und jetzt die 2 -Jahres-Gebühr von 96 Euro fällig wär. Geht das jetzt wieder von vorne los? Kann man das nicht unterbinden? Kann ichs einfach total ignorieren?
Grüße Nicole
 
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