[melango] Vorsicht vor Melango.de, neu: JW Handelssysteme, ab 11/2013 B2B Technologies Chemnitz

AW: Vorsicht vor Melango.de

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Den Sachsen wurde von OpSec zum wiederholten Mal, im September 2010, der Titel als das "Schwarze Schaf" verliehen worden.

OpSec schrieb:
Abo-Falle melango.de: Verbraucherkritik reißt nicht ab

Anbieter: melango.de

Vorgang: Nachdem OpSec in den letzten Monaten und auch diesen Monat wieder zahlreiche Zuschriften von Verbrauchern erhalten hat, die sich über die B2B-Plattform melango.de beschweren, verleihen die Markenschutzexperten den Betreibern erneut den Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“. Zum ersten Mal erhielt melango.de die unrühmliche Auszeichnung im November 2008.

Die Masche des Schwarzen Schafes: Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen. Zudem ist melango.de ein reiner B2B-Shop, der sich ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, was für Nutzer jedoch nicht klar zu erkennen ist. Lediglich in den allgemeinen Marktplatzregeln wird darauf hingewiesen, dass nur Händler, Gewerbetreibende und Kaufleute die Plattform nutzen dürfen. Genau hier liegt auch das Hauptproblem: Als B2B-Verkaufsplattform verhält sich melango.de nicht widerrechtlich, da zwischen Kaufleuten andere Bestimmungen bezüglich der Aufklärungspflichten gelten als zwischen Verkäufern und Endkonsumenten. So müssen Händler, die an andere Händler verkaufen, nicht in gleicher Form auf entstehende Kosten hinweisen wie Händler, die ihre Produkte Endverbrauchern anbieten. Nutzer, die sich bei melango.de als private Käufer anmelden, verstoßen gegen die Geschäftsbedingungen. Dreist ist jedoch, dass die Betreiber der Seite nicht deutlich auf ihr B2B-Geschäftsmodell hinweisen und somit eine Grauzone ausnutzen.
 
AW: Vorsicht vor Melango.de

Komisch dass alle Dummschwätzer da nur einen einzigen Beitrag geschrieben haben. Dieser "Quasar" scheint wohl der einzige zu sein der weiss was los is. Mal sehen wie lange seine Beiträge da noch stehen

Es werden auch wieder diese Berühmten Urteile zitiert

Das sind Versäumnis und Anerkennungsurteile die auf sehr dubiose Weise zu Stande gekommen sind. Diese Urteile sagen NICHT aus dass grundsätzlich gezahlt werden muss
Es hat in all den Jahren,bei Tausenden von Betroffenen ganze sechs echte Prozesse gegeben. Alle sechs Prozesse wurden von den Nutzlosen verloren
>>>>http://forum.computerbetrug.de/info...-die-trophaeenurteile-der-nutzlosbranche.html<<<<

ne aber wenn ich ins einkaufcenter gehe zahle ich schlieslich auch keinen eintritt nur um mir die waren anzusehn!!!!!!!!!!!

Besser kann man es gar nicht ausdrücken
 
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das "Schwarze Schaf"

Warum schreiben eigentlich die Sachsen in die Rechnungen, [richtig] dass sie die Melango GmbH mit der HRB 22402 sind und im Impressum des Webs steht [falsch] eine ganz andere Firmenbezeichnung?

IT-Dienstleistung und Beratung GmbH
Neefestraße 88
09116 Chemnitz
Telefon: (0900) 123 456 40*
Telefax: (0371) 3 67 57 42
Amtsgericht Chemnitz: HRB 22402
Steuernummer 215/114/05448
Ust-ID: DE245855274

 

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melango.de gibt es nicht als eigenständige Seite sondern verlinkt sofort weiter auf [noparse]http://www.gewerbekunden-marktplatz.de/index.php/de[/noparse]

und dort steht dieses Impressum und diese Seite ist auch mit diesem Namen und Adresse registriert

melango.de ist auf den Namen D.J. und Melango.de - GmbH registriert
 
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IT-Dienstleistung und Beratung GmbH ist auch kein alter Firmenname von Melango.de:
Gemeinsames Registerportal der Länder schrieb:
14.01.2010 Melango.de GmbH Chemnitz HRB 22402 21.01.2010
04.02.2008 Melango.de GmbH Grünhain-Beierfeld HRB 22402 07.02.2008
07.09.2007 J & P Handelshaus DTL. GmbH Grünhain-Beierfeld HRB 22402 13.09.2007
07.11.2005 J & P Handelshaus DTL. GmbH Grünhain-Beierfeld HRB 22402 10.11.2005

Nebelwolf
 
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Schaut man sich dieses dubiose Gerichtsurteil an muss man über die Entscheidungsgründe schon staunen, keine AGB, kein Impressum, kein Hinweis auf Kosten auf der Hauptseite, nur über den Pfad - Über uns/Nutzungsbedingungen/Gebührenverzeichnis kommt man zu den Kosten.

Falsch im Urteil ist, dass im §6 der Nutzungsbedingungen die Zahlungsbedingungen fett hervorgehoben sind, so sieht fett aus meine Damen und Herren; das Urteil halte ich, btw., für ein Dummy oder bestenfalls für eine Selbstanklage eines MA bei Melango :scherzkeks:
 
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Im Zivilrecht gilt halt der Tatsachenvortrag. Das Gericht forscht den Sachverhalt nicht selbst aus, sondern stützt sich in seinem Urteil auf die Tatsachen, die durch die Parteien mehr oder minder glaubhaft vorgetragen wurden. Wenn die eine Partei dann vorträgt, der Preis sei fett hervorgehoben und die andere Partei bestreitet dies auch nicht, spielt es nicht mal mehr eine Rolle, ob der Preis zum Anmeldezeitpunkt überhaupt da war.

Aber das Urteil enthält ein paar schöne handwerkliche Mängel, über die wahrscheinlich nur die Sachvorträge der Parteien Aufschluss geben könnten.
 
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Ohne mündliche Verhandlung, das bedeutet, dass im "vereinfachten Verfahren" nach § 495a ZPO entschieden wurde. Steht auch so im Urteil. Das geht bei niedrigen Streitwerten und wenn die Beklagte nicht beantragt hat, dass nur in mündlicher Verhandlung entschieden werden soll. Das ist dann für die Beklagte sowieso schon eine schlechte Ausgangslage, völlig unnötig.

In diesem vereinfachten Verfahren wird dann vom Richter "nach Aktenlage" und nach schriftlichem Vortrag des Klägers und Erwiderung des Beklagten entschieden. Wenn dann auch noch die Klageerwiderung jämmerlich oder gar nicht begründet wurde bzw. wenn gar keine Klageerwiderung erfolgt ist, dann ist es logisch, wie solche Urteile zustande kommen. Ist ungefähr so zu werten wie Anerkenntnisurteile. "Herr Richter, ich möchte bitte, bitte verurteilt werden."

Ansonsten strotzt dieser Urteilstext nur so vor Verstößen gegen alle Prinzipien des Verbraucherrechts und Vertragsrechts.

Die Richterin verkennt auch die übliche Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung eines Verbrauchers auf Plattformen, die angeblich nur für Gewerbetreibende vorgesehen sein sollen. Sobald aber der Dienstleister sich nicht durch Abfrage der UStId davon vergewissert, dass er es mit einem Gewerbetreibenden zu tun hat, ist der Verbraucher, der sich dort anmeldet, auch als Verbraucher zu behandeln. Dazu gibt es genügend Gerichtsurteile.
https://www.antispam-ev.de/forum/showthread.php?29202-melango.de&p=278231&viewfull=1#post278231

Diese einschlägige Rechtsprechung ist offensichtlich durch den Anwalt der Beklagten in der Klageerwiderung nicht zitiert worden. Denn sonst hätte die Richterin im Urteil zumindest auf die Gründe eingehen müssen, weshalb sie hier plötzlich anderer Auffassung war als die Richter zweier Oberlandesgerichte und des BGH.
Abgesehen davon spricht es jedoch nicht eben für die handwerklichen Fähigkeiten dieser Amtsrichterin.
Aber damit muss man als Anwalt des Betroffenen eben rechnen und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Amtsrichter die geltende Rechtsprechung kennen.

Auch zum Thema der "überraschenden Klausel" und der Einbeziehung der AGB und des in Täuschungsabsicht resultierenden Einigungsmangels ist vom verteidigenden Anwalt offenbar nichts gekommen, denn sonst hätte es von der Richterin erwähnt werden müssen.

Die Erwähnung der "Fettschrift" beim Preishinweis kann nur entweder bedeuten, dass entweder die Richterin eine Lesebrille braucht, oder dass melango einen Screenshot vorgelegt hat, der von der tatsächlichen Seitengestaltung abweicht, ohne dass der verteidigende Anwalt dies beanstandet hat.



Siehe Screenshot.
Wo hier der Preis "fettgedruckt" sein soll, das wird wohl auf Ewigkeit Geheimnis dieser sächsischen Amtsrichterin bleiben. Aber wir haben hier andererseits nicht den Screenshot vorliegen, den melango in der Klageschrift als "Beweismittel" in der Anlage vorliegen hat. Möglicherweise hat melango aus Versehen den Screenshot aus einer Seitenversion hergenommen, die nur für die Länder Madagaskar, Kasachstan und Trinidad-Tobago vorgesehen ist. Wir wissen es nicht. :scherzkeks:

Diese "Gebührentabelle" erreicht man überdies nur über den Umweg der Seite "Über uns" und weiter über "Nutzungsbedingungen". Man muss also "im Tiefkeller" nach dem Kostenhinweis förmlich suchen. Und hier gerät die Formulierung dieser Richterin, dass der Hinweis "ohne weiteres hätte gefunden werden können und auch müssen", zu einer regelrechten juristischen Unverschämtheit.
Das ist sächsischer Klüngel hoch drei.

Den betroffenen Verbrauchern muss man angesichts dieser Unverschämtheit auch dringend anraten, den Gerichtsstand Chemnitz zu rügen. Denn im vorliegenden Fall ist der Verbraucher als Verbraucher und nicht als Gewerbetreibender zu behandeln. Daher gilt als Gerichtsstand nach EU-Fernabsatzrichtlinie der Ort des Verbrauchers. Auch dies wurde offenbar vom Anwalt des Beklagten nicht eingebracht, denn die Richterin hätte dann im Urteil begründen müssen, warum sie die Zuständigkeitsrüge abgewiesen hat. Es sei denn, der Beklagte kam aus der Region Chemnitz und konnte daher den Gerichtsstand nicht rügen.

Insgesamt haben wir also gleich mehrere grobe handwerkliche Fehler nicht nur der Richterin, sondern auch des Anwalts der Beklagten. Dem Kläger wurde es entweder aus Dappigkeit oder mit Absicht einfach gemacht.
 
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Abgesehen davon spricht es jedoch nicht eben für die handwerklichen Fähigkeiten dieser Amtsrichterin. .......... auch des Anwalts der Beklagten.

Dem Kläger wurde es entweder aus Dappigkeit oder mit Absicht einfach gemacht.
Bleibt zu hoffen, dass die StA Chemnitz die Problematik insgesamt ordentlicher bewertet, als deren Kollegen. Zahlreiche Betroffene zeigen die Geschäftsleute ja nun auch wegen dem Verdacht des Betruges an. Die meisten von denen bekommen aber zeitnah eine Einstellungsverfügung der StA Chemnitz zugestellt, in der die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird, weil die Verdächtigen bereits in einem anderen Verfahren mit einer höheren Verurteilung zu rechnen haben.

Was wird damit nur gemeint sein? :gruebel:

Jedem, der so eine Einstellungsverfügung erhält kann geraten werden, das Rechtsmittel der Beschwerde dagegen einzulegen.
 
Wette machen, dass solche Drohungen nicht zu Letzt aus den zahlreichen, (wahrscheinlich) erfolglosen Strafanzeigen gegen die Melangoianer resultieren?

Fakt ist es nämlich, dass eine Staatsanwaltschaft in ihre Prüfungen der Sachverhalte be- und entlastendes Material einfließen lässt. Sollten sich die Verantwortlichen mit einem umstrittenen Geschäftsmodell immer nur Prügel abholen, kann das durchaus deren von Amts wegen angreifbare Haltung unterstreichen. Geht die Gegenseite aber zum Angriff über und teilt selber Prügel aus, dann geraten die Strafverfolger auf jeden Fall in eine Zwickmühle. Dann kann nämlich nicht mehr angenommen werden, dass die Handlungsführer es billigend in Kauf nehmen betrogen zu werden, weil sie selbst Betrüger zu sein scheinen.

Fakt ist auch, dass langwierige Massenverfahren, ohne einschneidende Maßnahmen und hinreichende Entscheidungen zum Nachteil der Handlungsführer (hier der Anbieter) sich zu meist zum Vorteil der Verdächtigen entwickeln. Man lernt in solchen jahrelangen Verfahren dazu, die eigene Taktik den laufenden Verfahren anzupassen. Nicht zu Letzt fällt dabei die Beteiligung der Anwälte von Beschuldigten gravierend ins Gewicht, denn deren Beratungstätigkeit umfasst auch die Entwicklung von Strategien zur Abwendung behördlicher Einflussnahme auf das Tagesgeschäft der Mandanten. Allein aus der Akteneinsichtnahme lassen deshalb durchaus brauchbare Schlüsse herleiten, die den Handlungsführern ihr gegenwärtiges und zukünftiges Tun erleichtern.
 
Wenn melango aber tatsächlich niemals Anzeige erstattet, dann könnte man hier den Straftatbestand der versuchten Nötigung annehmen. Weil nämlich dann die Handlungsführer versuchen, einen rechtlich nicht bestehenden Anspruch über die Androhung strafrechtlicher Folgen durchzusetzen.
 
Zumal auch Melango bzgl §263 keine Chance hätte.
Denn im Bestellformular steht nix von Kosten.

Und da ein Besteller ausgeht-das eben keine Kosten anfallen- kann er auch keine Betrügerischen Absichten
hegen die Melango schädigen könnten.
Zu dessen der Account zum Verkaufen erst freigeschaltet wird,wenn die Rechnung bezahlt wurde.
 
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/10/amtsgericht-dresden-weist.html
Das Amtsgericht Dresden hat heute zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 abschliessend entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz kein Zahlungsanspruch gegen eine Firma aus Dresden zusteht, die sich über das Portal der Melango.de GmbH zur Nutzung ihrer Website angemeldet hatte. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
 
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