Re: HFM
Gast schrieb:
Nach Rücksprache mit einem befreundeten Juristen sah ich von einem Widerspruch ab, da er mir sagte, erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid müsste man aktiv werden.
Mit dem "erst" hat es folgende Bewandnis: wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ignoriert wird, ergeht ohne irgendwelche Prüfung ein Urteil, wonach die Forderung in der angemahnten Höhe als berechtigt anerkannt, und der Mahnbescheidsempfänger in dieser Höhe automatisch verurteilt wird.
Aber: wenn "erst" einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen würde, dann könnte für den Fall, daß eine sich anschließende Klage verloren werden sollte, eventuell auch zur Zahlung angefallener Mahn- und Inkassokosten verurteilt werden, soweit diese (neben der eigentlichen Hauptforderung) überhaupt mit eingeklagt worden sein sollten ( worauf Inkasso-Büros in der Regel aber wohlweislich verzichten ... denn im allgemeinen werden selbst bei berechtigter Grundforderungen die Mahn- und Inkassoforderungen als überhöht und nicht berechtigt aberkannt. Praktischerweise werden deshalb vorsichtshalber die immensen Inkasso- und Mahnforderungen lediglich penetrant angedroht, aber garnicht erst mit eingeklagt. ) In jedem Fall wären Inkasso-Kosten dann nicht erfolgreich durchsetzbar, wenn der strittigen Forderung von Beginn an widersprochen worden sein sollte - selbst dann nicht, wenn später die gerichtlich geltend gemachte (Haupt-)Forderung als berechtigt anerkannt werden würde.
Der Sinn eines (einmaligen) Widerspruchs gegen fragliche Forderungen erschöpft sich im allgemeinen also darin, für den Fall einer Klageniederlage zumindest nicht zur Zahlung von Mahn- und Inkassokosten (mit-)verurteilt werden zu können.
Bisher habe ich noch keine Mahnung von HFM bekommen. Ihr ratet hier zu einem schriftlichen Widerspruch. Ist dieser für mich immer noch ratsam, obwohl schon mehr als 14 Tage vorbei sind?
Die 14-Tagesfrist bezieht sich auf etwas anderes: und zwar auf die Zeitdauer, vor deren Ende ein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht ausgeübt werden könnte. Allerdings dürfte diese Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen haben - denn dies ist vor einer
ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Informationspflichten nicht der Fall, und davon kann hier keine Rede sein.
Nun hat sogar jüngst das Kölner Verwaltungsgericht in einer Hamburger Scheinrechnungsversenderei ein "Verschicken offenkundig nicht durchsetzbarer Forderungen" gesehen und mit dieser Begründung die beantragte Aufhebung eines - bis zu einer endgültigen Entscheidung - vorläufigen Rechnungsstellungsverbots abgelehnt.
gal.