Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

Re: Widerspruchsschriftsatz

Katzenhai schrieb
3. im Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 697 Abs. 1 ZPO den Anspruch schlüssig begründet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;
12. Der weitere Gerichtskostenvorschuss von € 62,50 ist hierneben freigestempelt.

ein paar Anmerkungen:
ad 12: wozu? bei Abgabeantrag durch den Antragsgegner ist kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich! ((...) macht das aber auch immer verkehrt)
ad 3.: neuen Antrag nach 697 III nachschieben, sofort nachdem die Anspruchsbegründungsfrist verstrichen ist. Das Streitgericht wird den bereits in der Akte befindlichen Antrag mit 95% Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmen.

allgemein: Ziel ist doch, einen so großen, chaotischen Laden wie (...) in die Verspätung zu treiben. Deshalb würde ich sofort, zusammen mit dem Widerspruch Abgabeantrag stellen, Abweisungsantrag ankündigen (damit Prozeßgebühr voll verdient ist) und nichts weiter begründen.

Das Verfahren lohnt sich mE bei Massenverfahren immer. Es verbleibt natürlich das Restrisiko, daß der Gegner innerhalb der Begründungsfrist zurücknimmt (wenn er das überhaupt so schnell schafft) und die zusätzliche halbe Gerichtsgebühr dem Beklagten auferlegt wird bzw. die zusätzlichen 7/10 nicht erstattungsfähig sind.

Schöne Grüße, /ur
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

Gast schrieb:
ein paar Anmerkungen:
ad 12: wozu? bei Abgabeantrag durch den Antragsgegner ist kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich! ((...) macht das aber auch immer verkehrt)
So verkehrt ist das nicht. Katzenhai ist Veranlasser der Instanz und damit Kostenschuldner. Mit Eingang der Klage beim AG Bergisch Gladbach ist die Gebühr fällig (§§ 49 Satz 1, 61 HS 1 GKG).

Er muß allerdings die Gebühr nicht zwecks Abgabe vom AG Hünfeld an das AG Bergisch Gladbach bevorschussen. Das AG Hünfeld darf die Abgabe nicht vom Nachweis eines Gebührenvorschusses abhängig machen.

Wenn (...) als Antragsteller die Überleitung in das streitige Verfahren wünscht, dann besteht für (...) eine Pflicht zum Gebührenvorschuss nach § 65 I 2 GKG (vgl. Landgericht Bautzen, Az.: 3 T 59/01, Beschluss vom 09.07.2001).

Schönen Sonntag noch!
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

Gast schrieb:
So verkehrt ist das nicht. Katzenhai ist Veranlasser der Instanz und damit Kostenschuldner. Mit Eingang der Klage beim AG Bergisch Gladbach ist die Gebühr fällig (§§ 49 Satz 1, 61 HS 1 GKG).

Er muß allerdings die Gebühr nicht zwecks Abgabe vom AG Hünfeld an das AG Bergisch Gladbach bevorschussen. Das AG Hünfeld darf die Abgabe nicht vom Nachweis eines Gebührenvorschusses abhängig machen.

Da mir ein Kommentar zum Gebührenrecht fehlt und ich im Moment (nach zwei Repliken für unsere Freunde) keine Lust zum Nachdenken habe, bleibt an dieser Stelle die Frage offen, wieso diese theoretische Erkenntnis zumindest nach meiner Erfahrung -ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit- praktisch irrelevant ist.

Trotz der durchaus plausiblen Fälligkeit habe ich es noch nie erlebt, daß die restlichen Kosten vor Abschluß der Instanz auch einzuzahlen gewesen wären. Insoweit sehe ich als einzige Auswirkung und nur für den Fall einer günstigen Kostenentscheidung das Risiko, daß die Gegenseite nicht zahlen kann. Und das sollte sich in den Fällen, in denen ein Abgabeantrag tatsächlich sinnvoll ist, in Grenzen halten.

Rest ist unstreitig.

Schöne Grüße, /ur
 
Bei mir ist dieser Fall gerade aktuell.

Ich habe in 1999 einem Mahnbescheid des AG Cottbus widersprochen und den Übergang ins streitige Verfahren beantragt (inkl Anberaumung eines Termins). Streitgericht ist ebenfalls das AG Cottbus. Die Kläger (ein Verein) hat die Klage fristgerecht eingereicht. Es folgte eine Widerklage von mir. In 2000 war dann der erste Termin zur HV. Mein Terminsvertreter schloss einen (depperten) Widerrufsvergleich, den ich fristgerecht widerrufen habe. Dann kam ein Hinweisbeschluss, auf den ich noch fristgerecht einen Schriftsatz nachgeschoben habe.

Seither ist nichts mehr geschehen.

Vor wenigen Tagen kam dann eine Kostenrechnung von der Brandburgischen Landesjustizkasse und ich habe mir Gedanken über eine Erinnerung gemacht. Daher meine Ausführungen.

Aber das kommt wirklich ehr selten vor.

Gruß und schönen abend
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

Gast schrieb:
(...)ad 12: wozu? bei Abgabeantrag durch den Antragsgegner ist kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich! ((...) macht das aber auch immer verkehrt)
(...)
allgemein: Ziel ist doch, einen so großen, chaotischen Laden wie (...) in die Verspätung zu treiben. Deshalb würde ich sofort, zusammen mit dem Widerspruch Abgabeantrag stellen, Abweisungsantrag ankündigen (damit Prozeßgebühr voll verdient ist) und nichts weiter begründen.
(...)

Stimmt im Prinzip, wie auch die späteren Posting richtig belegen - es kommt immer auf das Gericht an, da die Rechtslage (auch mit Hilfe eines GKG-Kommentars) uneinheitlich ist.

ABER: Wenn ich wie hier sicher gehen will, dass es reibungslos und möglichst schnell geht, zahle ich lieber ein, als dass sich die Zustellung etc. nur deshalb verzögert. Ich bekomme es ja rechtlich wieder, wenn ich gewinne - und wirtschaftlich habe ich diesbezüglich bei Intrum keine Bedenken (noch! nicht :lol: ).

Und - die Anträge wie auch meine Begründung lege ich natürlich nach Abgabe beim Streitgericht (erweitert) erneut vor, wenn Bedarf besteht, was ja sofort zu erkennen ist. Hauptansinnen dieser (ja nicht vorgeschriebenen) Widerspruchsbegründung ist es, die behauptete Klageforderung "möglichst unschlüssig" werden zu lassen, damit die Axleute (sind ja nicht nur -männer) zeitlich ein Problem bekommen, eine schlüssige Anspruchsbegründung zu pinnen.

Das Auseinandersetzen mit einzelnen Positionen ist weder vorweg genommen noch abgeschlossen - sollte die was vorlegen, werde ich reagieren!

Ist eine Strategie, die sich für Fachleute empfehlen kann, die Beweise haben, in meiner wirtschaftlichen Situation stehen und ein wenig Lust am sportlichen Streit haben - ich habe nie behauptet (und werde es auch nicht), dass dies für alle Dialerfälle ein sinnvoller oder auch nur gangbarer Weg ist. Dies bleibt jedem Einzelfall und seiner rechtlichenWürdigung vorbehalten und kann nicht allgemeingültig voraus gesetzt werden.

KatzenHai
 
Neues aus Hünfeld

AG Hünfeld schrieb:
Abgabenachricht
vom 10.09.2003

An
Rechtsanwälte KatzenHai und Kollegen
... Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben genannten Mahnsache wurde am 05.09.2003
von Ihnen
Widerspruch erhoben.
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchfühung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht Bergisch Gladbach
- Zivilabteilung -
51429 Bergisch Gladbach
abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten.

Die Axleute haben vermutlich auch heute ein quasi gleichlautendes Schreiben nebst meiner Widerspruchsbegründung erhalten. Da rotiert jetzt wohl Eine(r) :bigcry: !!

So wie ich die Kanzlei Ax.. einschätze, guckt da aber keiner genau hin. Der Text lautet nämlich auch so, wenn die den Restvorschuss eingezahlt haben - der Sachbearbeiter "ahnt" also ggf. gar nicht den Sprengstoff, der in dieser ahcos vertraut aussehenden Abgabenachricht steckt :evil: ...

Bisher also: Taktik aufgegangen, schnelles Verfahren!

Alles Weitere, wenn es sich ereignet.

KatzenHai

P.S.: Der lieb gemeinte Rat wg. der zu verdienenden Prozessgebühr in Ehren - als Antrag zu 2) habe ich natürlich Entsprechendes beantragt ...
 
Flott flotter fix!

... und weiter geht's im Namen von Treu und Glauben:

Aktenzeichen 60 C
.... ist in Bergisch Gladbach heute früh angekommen - und automatisch sofort an die Klägerin rausverfügt!

Rotieren zweiter Tag!
 
Re: Flott flotter fix!

KatzenHai schrieb:
ist in Bergisch Gladbach heute früh angekommen - und automatisch sofort an die Klägerin rausverfügt!

Das ging flott und macht Hoffnung, daß das Gericht auch weiter mitspielt.

Als nächstes wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgendes eintreffen:

...
Sodann wird mitgeteilt, daß die zur Anspruchsbegründung notwendigen Unterlagen zwar bereits bei der Klägerin angefordert sind, dem Unterzeichner bislang jedoch nicht vorliegen.
Eine Klagebegründung ist aus diesem Grund momentan nicht möglich.
Sobald die angeforderten Belege eintreffen, wird umgehend eine Anspruchsbegründung erfolgen.
Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung - auch ohne Sicherheitsleistung - wird zugestimmt.
...

Danach wird anscheinend die Akte von Darmstadt nach Ober-Ramstadt versandt. 6-8 Tage später kommt dann der Textbaustein, der die Anspruchsbegründung darstellen soll.

Ich habe im Moment den Eindruck, daß es anders läuft, wenn alles wirklich fix geht und schnell genug Termin bestimmt wird. Kommt hier gerade das erste Mal vor (die meisten AG sind eben noch langsamer als die AX).

Schöne Grüße, /ur
 
Bei mir lautete Axmanns Verzögerungsschreiben wie folgt:

(...) & Kollegen schrieb:
In dem Rechtsstreit
...
wird gebeten, der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom ... bis zum ... einzuräumen, da noch Rückfragen bei der Zedentin bzw. der Dt. Telekom AG erforderlich sind und wohl kurzfristig nicht mehr mit einer Stellungnahme der beiden genannten Institutionen gerechnet werden kann.

(...) hat für alle Lebenslagen ein Standardschreíben ...
 
Re: Flott flotter fix!

Gast schrieb:
(...)Als nächstes wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgendes eintreffen:
...
Sodann wird mitgeteilt, daß die zur Anspruchsbegründung notwendigen Unterlagen zwar bereits bei der Klägerin angefordert sind, dem Unterzeichner bislang jedoch nicht vorliegen.
Eine Klagebegründung ist aus diesem Grund momentan nicht möglich.
Sobald die angeforderten Belege eintreffen, wird umgehend eine Anspruchsbegründung erfolgen.
Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung - auch ohne Sicherheitsleistung - wird zugestimmt.
...

Ich stimme keiner Einstellung einer Zwangsvollstreckung zu - im Gegenteil: Ich werde vielmehr wegen der Kosten auf möglichst schnelle Vollstreckungsfähigkeit drängeln.

Übrigens habe ich u.a. bei Gericht an meinen Antrag auf zeitnahe mündliche Verhandlung nach § 697 Abs. 3 ZPO hingewiesen, damit die den nicht übersehen. Verpasst die Kanzlei Ax... (von wo aus auch immer) die erste Frist, erhält sie parallel mit der (kurzen) Terminsladung weitere Begründungsfrist. Was während dieser zweiten Frist eingeht, gilt. Damit hat als Ax... insgesamt gut vier Wochen Zeit.

Das hatte ich einkalkuliert (ich habe ja auch gegen die eigentliche Forderung noch Munition).

Versäumt die Gegenseite auch diese zweite Frist, hängt es vom Gericht ab, ob das weitere Vorbringen der Klägerseite "prozessverzögernd" wirkt: Wenn ja, wird der weitere Vortrag nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung, also so behandelt, als wäre es nicht vorgetragen (§ 296 ZPO).

Schaun mer mal, wie's weiter geht.
 
War dieser nette Satz nicht aus einem (...)-Anschreiben?
...sind wir schon heute beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren gegen sie einzuleiten.

Gast schrieb:
(...) & Kollegen schrieb:
In dem Rechtsstreit
...
wird gebeten, der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom ... bis zum ... einzuräumen, da noch Rückfragen bei der Zedentin bzw. der Dt. Telekom AG erforderlich sind und wohl kurzfristig nicht mehr mit einer Stellungnahme der beiden genannten Institutionen gerechnet werden kann.
Die Bitte um Fristverlängerung deutet doch nur darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt völlig inhaltsfrei mit den Geschädigten kommuniziert wurde.

Gast schrieb:
Sodann wird mitgeteilt, daß die zur Anspruchsbegründung notwendigen Unterlagen zwar bereits bei der Klägerin angefordert sind, dem Unterzeichner bislang jedoch nicht vorliegen.
Ein schlechter Scherz. Schließlich hatten die meisten Geschädigten schon zuvor vergeblich um einen Teil dieser Unterlagen gebeten.

Nebenbei frage ich mich, ob die (...) zum Zeitpunkt des ersten Anschreibens überhaupt eine Prozessvollmacht haben...
 
Bei mir leider nur partiell einschlägig: Ich habe in meinem Fall nie Post der Axleute erhalten. Nur von Talkline und Intrum.

Dennoch wird genau das auch mein Argument sein: Wenn ein User im Februar Einwände vorträgt, die sich auf die Verbindung, die "willentliche" Entscheidung hierzu und somit die Vergütungspflicht bezieht, entspricht es nicht der Prozessförderungspflicht der Klägerseite, mit weiteren Recherchen zu diesen Einwänden Ende September zu beginnen.

Ergo: Prozessverzögerung - passt.
 
KatzenHai schrieb:
Dennoch wird genau das auch mein Argument sein: Wenn ein User im Februar Einwände vorträgt

Februar?? das war doch vorgestern :roll: wie wär's mit April ... 2002

haudraufundschluss schrieb:
Die Bitte um Fristverlängerung deutet doch nur darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt völlig inhaltsfrei mit den Geschädigten kommuniziert wurde.

Wenn die Zeit wenigstens genutzt würde; die einzige Individualität der Anspruchsbegründung ist doch neben dem Rubrum nur die Rufnummer und der als EVÜ bezeichnete Ausdruck in der Anlage.

haudraufundschluss schrieb:
Nebenbei frage ich mich, ob die (...) zum Zeitpunkt des ersten Anschreibens überhaupt eine Prozessvollmacht haben...

Wenn, dann ist sie wahrscheinlich so alt wie die tolle Abtretungserklärung.
Bei Intrum kam auf die Zurückweisung nach 174 jedenfalls keine Reaktion mehr. Ist aber nicht einmal als letztes Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten interessant; anscheinend reicht simples Bestreiten aus, damit die Klage bezüglich der Nebenforderungen vollständig zurückgenommen wird. Im Gegensatz dazu wird zu den Zinsen anscheinend nicht ergänzend vorgetragen, obwohl die behaupteten 30 Tage ab Rechnungszugang ein wenig knapp ausfallen. Der Textbaustein ist vielleicht noch nicht fertig.

Zu guter Letzt mal keine Routine, auch dort passieren noch einmalige Pannen:
Laut MB ist die Forderung abgetreten an Intrum seit ..Tag X..
Laut außergerichtlichem Schreiben vom ..Tag X+1.. wird namens Talkline gemahnt. Forderungsaufstellung anbei - einschließlich der Kosten für den MB.

Schöne Grüße, /ur
 
Gast schrieb:
(...)Im Gegensatz dazu wird zu den Zinsen anscheinend nicht ergänzend vorgetragen, obwohl die behaupteten 30 Tage ab Rechnungszugang ein wenig knapp ausfallen. Der Textbaustein ist vielleicht noch nicht fertig.

Moment, ich bin Verbraucher. 30-Tage-Autoverzug ist nicht, vor der ersten Mahnung tritt erst mal kein Verzug ein. Das steht so im Gesetz (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB: Wenn ich nicht in Rechnung auf 30 Tage-Verzug hingewiesen wurde, tritt er nicht automatisch ein).
Bevor Argumente kommen: Eine andere Vereinbarung ist in AGB nicht zulässig, § 307 BGB: Unangemessene Benachteiligung, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist)

Gast schrieb:
Zu guter Letzt mal keine Routine, auch dort passieren noch einmalige Pannen:
Laut MB ist die Forderung abgetreten an Intrum seit ..Tag X..
Laut außergerichtlichem Schreiben vom ..Tag X+1.. wird namens Talkline gemahnt. Forderungsaufstellung anbei - einschließlich der Kosten für den MB.

Bei mir leider nicht, abgetreten zwei Tage vor Mahnantrag (angeblich, ist ja bestritten).
 
KatzenHai schrieb:
Wenn ich nicht in Rechnung auf 30 Tage-Verzug hingewiesen wurde, tritt er nicht automatisch ein).
Bitte mal vorsichtig nachprüfen: Die Telekom hat bei mir seit Februar 2003 die deutlich kleingedruckte Belehrung geändert.
Auch wenn sich sicherlich noch das eine oder andere findet (auch: wer muß die Rechnung vorlegen...), würde ich dafür keinen Nebenkriegsschauplatz eröffnen.

Schöne Grüße, /ur
 
Re: Flott flotter fix!

KatzenHai schrieb:
Rotieren zweiter Tag!

Jetzt hatte ich doch gedacht, daß es mit der totalen Verspätung wirklich mal klappt, aber es muß ja immer anders kommen...
Die Post nach Darmstadt brauchte (gem. EB) sechs Tage länger als anderswo hin.
Also nicht zu früh freuen (oder rechtzeitig vorher nachhaken)

Schöne Grüße, /ur
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

KatzenHai schrieb:
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht Inhaberin der behaupteten Forderung.


Das sollte ein RA aber wissen: Die Aktivlegitimation hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist eine Frage der Begründetheit. => Gehe zurück an die Uni :p
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

Strafjurist schrieb:
KatzenHai schrieb:
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht Inhaberin der behaupteten Forderung.


Das sollte ein RA aber wissen: Die Aktivlegitimation hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist eine Frage der Begründetheit. => Gehe zurück an die Uni :p
@an Strafjurist

Ein Urteil in Kitzingen bestätigt aber genau das!
AZ: AG Kitzingen 1 C 198/03

bevor Du Leute an die Uni zurückschickst, laß Dir das Urteil zukommen. :D
nichts für ungut,
wie schreibt immer der Jurist unter seinen Postings ?Ceterum ..........usw

gunnar
 
Re: Widerspruchsschriftsatz

Strafjurist schrieb:
KatzenHai schrieb:
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht Inhaberin der behaupteten Forderung.


Das sollte ein RA aber wissen: Die Aktivlegitimation hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist eine Frage der Begründetheit. => Gehe zurück an die Uni :p

@Strafjurist:
Die Frage, ob Intrum ein fremdes Recht in eigenem Namen einklagen kann, ist aber eine Frage der Zulässigkeit (und zwar unter Gesichtspunkt der zulässigen Prozessstandschaft).

=> Gehe ebenfalls zurück an die Uni :p
 
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