Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

Anonymous schrieb:
(...)
Abtretungsvereinbarung schrieb:
Die Firma Talkline ... tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH ... zum Zwecke der Einziehung ab ...
Die Intrum macht ein fremdes Recht geltend. Die Frage, ob die Intrum ein berechtigtes Interesse daran hat, hat sich hier noch keiner gestellt. Vielleicht wäre das was für Katzenhai?

Sehr geehrter Herr "Gast" (ich weiß nicht, ob Sie der sind, der sich gestern mit mir angelegt hat, daher diese unverbindliche Ansprache),

vielen Dank für die Anregung. Es ist in der Tat überlegenswert, wessen Forderung vorliegend eigentlich von wem in eigenem Namen aus Abtretung zur fremden Rechnung geltend gemacht werden - zumal bei Abtretung zur gerichtlichen Geltendmachung im Zweifel eine Vollabtretung (nicht nur eine Einziehungsabtretung) anzunehmen ist, was der zitierten Textstelle nicht ganz entspricht ...

Profis im Abtretungsrecht - Lust?? Ich bin heute zu belastet, um hier sofort tiefer einzusteigen; wer mir schon mal eine Grundlage legen möchte, ist herzlich eingeladen ...
 
Einstweilige Verfügung?

@ Rechtskundige

Nachdem ich mir das Schreiben von Intrum mal etwas genauer angesehen habe, mußte ich was lesen, was mir nun überhaupt nicht gefällt:

"Datenschutzhinweis

Hiermit informieren wir Sie gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, daß wir nach Fristablauf die zu Ihrer Person gespeicherten Daten .... sowie die zugehörigen Daten der weiteren Bearbeitung (z.B. gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren) speichern werden, falls bei Fristablauf weder die Forderung ausgeglichen noch begründete Einwände vorgebracht wurden. Wir speichern diese Daten, um unseren Inkasso-Vertragspartnern (z.B. Banken ....) nach Einreichung eines Inkassoauftrages gegen Sie, sowie den an die SCHUFA angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Einschätzung Ihrer Zahlungsmöglichkeiten bzw. Kreditwürdigkeit geben zu können."

Nun ist der einstweilige Rechtsschutz nicht so mein Ding. Aber wenn ich nun überall als säumiger Zahler dargestellt werde.

Die mir von Intrum gesetzte Zahlungsfrist läuft am 01.10. ab. Das heißt, danach wird die Sache, wem Intrum Auskünfte erteilt und erteilt hat, für mich unüberschaubar. Das schreit für mich seitens Talkline nach Kreditgefährdung. Da muß ich doch vorher tätig werden können, eh das Kind in den Brunnen fällt, sonst ist für mich doch kein ausreichender Rechtsschutz mehr erzielbar.

Also - so denke ich - müßte doch die Einleitung des Verfahrens gegen Talkline auch über eine Einstweilige Verfügung möglich sein. Die haben es nämlich zu unterlassen, sich gegenüber Intrum einer Forderung gegen mich zu rühmen. Ferner haben sie es zu unterlassen, Inkassounternehmen einzuschalten, die die Forderung bei mir einziehen und aus dieser Forderung Schlußfolgerungen über meine Kreditwürdigkeit und meine Zahlungsmöglichkeiten ziehen, die sie an einen nicht überschaubaren Kreis Dritter weitergeben.

Hat hier schon jemand mit Erfahrung?

Bin dankbar für jeden Hinweis - natürlich auch für solche, die das für Quatsch halten.

Gruß assuana
 
KatzenHai schrieb:
Abtretungsvereinbarung schrieb:
Die Firma Talkline ... tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH ... zum Zwecke der Einziehung ab ...
vielen Dank für die Anregung. Es ist in der Tat überlegenswert, wessen Forderung vorliegend eigentlich von wem in eigenem Namen aus Abtretung zur fremden Rechnung geltend gemacht werden

ich mach mal den Anfang und stelle meine Argumente zur Diskussion

1. keine Abtretungsurkunde/-anzeige, geschweige denn im Original bzw. ordnungsgemäß (§§ 409, 410 BGB)
2. Abtretungsverbot wegen Fernmeldegeheimnis (ist hier schon ausführlich nachzulesen)
3. Forderung ist von dem kopierten Fetzen nicht umfaßt (etwas gewagt):
a) die Bezeichnung der Forderungen ist zu unbestimmt
b) es heißt wörtlich: Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden. Die Übergabe zum Inkasso findet (und das bleibt unstreitig) statt, kurz bevor Intrum erstmalig tätig wird. Intrum fordert dann aber zunächst namens und im Auftrag der Talkline. (...) außergerichtlich auch. Erst kurz vor dem MB-Antrag wird die Forderung angeblich abgetreten, wie im MB nachzulesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung aber schon lange übergeben.
d.h. es wurde bezüglich der Forderung eine individuelle, von der "Abtretungsvereinbarung" abweichende Regelung getroffen und gelebt. Die Klägerin kann sich nicht erst dann auf die Abtretung berufen, wenn ihr das paßt und sie vorher (zwecks Erhebung von Inkassokosten) unter den Tisch fallen lassen. also die Abtretung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich auslegen.
c) das Papier spricht wörtlich von "tritt ... zum Zwecke der Einziehung ab". Ich behaupte mal dreist, daß deshalb eindeutig die Form einer Einziehungsermächtigung gewählt werden sollte (ok, das ist widersprüchlich zum Rest der Vereinbarung aber probieren kann man's ja mal)
d) es fehlt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin; im Gegenteil, das Interesse des Bekl. am Schutz seiner Daten wiegt schwerer.

Schöne Grüße, /ur
 
Re: Einstweilige Verfügung?

assuana schrieb:
@ Rechtskundige (...)
Also - so denke ich - müßte doch die Einleitung des Verfahrens gegen Talkline auch über eine Einstweilige Verfügung möglich sein. Die haben es nämlich zu unterlassen, sich gegenüber Intrum einer Forderung gegen mich zu rühmen. Ferner haben sie es zu unterlassen, Inkassounternehmen einzuschalten, die die Forderung bei mir einziehen und aus dieser Forderung Schlußfolgerungen über meine Kreditwürdigkeit und meine Zahlungsmöglichkeiten ziehen, die sie an einen nicht überschaubaren Kreis Dritter weitergeben.

Hat hier schon jemand mit Erfahrung?

Bin dankbar für jeden Hinweis - natürlich auch für solche, die das für Quatsch halten.

Gruß assuana

Keine Erfahrung, soviel vorweg. Es dürfte sich wohl um juristisches "Hochreck" handeln.

1. Problem: Ist die Meldung an die Schufa rechtswidrig? Es gibt gute Gründe, davon auszugehen, Kreditgefährdung etc. Aber gibt es hierzu bereits Präzedenzmeinungen, die zur Überzeugung eines Richters vorgetragen werden können? Richter sind im einstweiligen Verfügungsverfahrens üblicherweise geneigt, recht unmutig zu sein, was ja oft auch sehr vernünftig ist - der Streitgegenstand darf ja nicht vorweg genommen werden.

2. Problem: Welche Benachteiligung droht? Anders herum: Ist es rechtlich benachteiligend, wenn bei der Schufa was eingetragen ist und keine Kreditgeschäfte getätigt werden sollen? Ist das Abwarten der hauptsache nicht im Verhältnis dazu ausreichend (s. auch jetzt).

3. Problem: Besteht wirklich ein Anspruchgrund ("Dringlichkeit")? Ist es sichere Erkenntnis, dass Intrum wirklich meldet und nicht nur damit droht?

4. Problem: Wer soll Anspruchsgegner sein? Die Intrum als Droher, die eigentliche Gläubigerin, die ja (angeblich) bisher noch Inhaberin der Forderung ist und daher Urheber der Meldung sein könnte, die Schufa auf Eintragungsunterlassung (örtlich welche?)

Das heißt nicht, dass es nicht geht - aber ein versierter Jurist, der sowohl Verfügungsverfahren wg. Unterlassung aus Persönlichkeitsrechten beherrscht als auch die Dialerproblematik versteht, ist unausweichlich nötig.

(Vorsichtshalber: Ich kann's nicht)
 
KaGi schrieb:
....
3. Forderung ist von dem kopierten Fetzen nicht umfaßt (etwas gewagt):
a) die Bezeichnung der Forderungen ist zu unbestimmt
b) es heißt wörtlich: Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden. Die Übergabe zum Inkasso findet (und das bleibt unstreitig) statt, kurz bevor Intrum erstmalig tätig wird. .....


Das halte ich für nicht gewagt, sondern genau richtig. Der fetzen ist die Vereinbarung über die Geschäftsbesorgung allgemein, also das Mandat.

Zu einer bestimmbaren und identifizierbaren Forderung steht da nichts.

Danke für den Hinweis bezüglich des Verahltens von Intrum und (...).

Prozesstaktisch also unter Hinweis auf die geforderten Kosten bestreiten, dass die Forderung überhaupt übergegangen ist und die andere Seite komen lassen. Ich finde das ist eine nette Idee.
 
"Abtretung Talkline -> Intrum"

Soeben im Netz gefunden: Der Gesamttext der "Abtretung" mit (durchgängig kopiertem) Datum vom 26.06.2001:

Talkline schrieb:
Die Firma Talkline GmbH & Co KG ... tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH ... zum Zwecke der Einziehung ab. Die Abtretung erfasst auch den im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bestehenden und küftig fällig werdenden Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber dem Schuldner. Die Firam Intrum Justitia Inkasso GmbH wird zum Vollrechtsinhaber mit der Folge, die Forderung als eigene im eigenen Namen zu Inkassozwecken geltend machen zu können (treuhänderische Abtretung). Die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH muss sich bei gerichtlicher Geltendmachung - als Partei - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Firma Intrum Justitia nimmt diese Abtretung an."

Nur zur Vervollständigung der Diskussionsgrundlage.

Fängt übrigens gut an, weiter so!
 
treuhänderische Abtretung

Nur weil Zivilrecht bei mir schon etwas länger her ist.

Die Forderung geht im Innenverhältnis an Intrum.
Im Aussenverhältnis bleibt sie bei Talkline.

Damit hätte dann Intrum das berechtigte Interesse für die Prozessstandschaft. Aber die Kosten für das Inkasso wären weg. Es bleibt allein bei den Zinsen als Verzugsschaden im eigentlichen Sinn. Aber keine Kontogebühren, Anschriftenermittlung usw.
 
Ich muss da nochmal drauf zurückkommen:

assuana schrieb:
Hiermit informieren wir Sie gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, daß wir nach Fristablauf die zu Ihrer Person gespeicherten Daten .... sowie die zugehörigen Daten der weiteren Bearbeitung (z.B. gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren) speichern werden, falls bei Fristablauf weder die Forderung ausgeglichen noch begründete Einwände vorgebracht wurden. Wir speichern diese Daten, um unseren Inkasso-Vertragspartnern (z.B. Banken ....) nach Einreichung eines Inkassoauftrages gegen Sie, sowie den an die SCHUFA angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Einschätzung Ihrer Zahlungsmöglichkeiten bzw. Kreditwürdigkeit geben zu können."

Die entscheidenden Formulierungen sind leider so vage, dass man es eigentlich nur als Drohung auffassen kann. Die meisten Geschädigten haben ja bereits mehrfach begründete Einwände vorgebracht, wenn ihnen ein solches Schreiben ins Haus flattert und müssten einer Schufa-Meldung damit entgegengewirkt haben. Es kann in der Folge keine "Einschätzung der Zahlungsmöglichkeiten bzw. Kreditwürdigkeit" geben, die weitergegeben werden kann, weil der Geschädigte schlicht und einfach die Forderung nicht anerkennt und sich daraus nichts ableiten lässt.

Aber es geht ja nicht nur um die Schufa: Ich frage mich gerade, ob es überhaupt zulässig ist, die eigenen Vertragspartner, die sich ja auch genauso bei der Schufa bedienen könnten, mit solch fragwürdigen Daten zu versorgen. Dürfen die das? Welche Daten geben die dann weiter? Wie geschieht das? In der Wochenmitteilung für Kunden? Da sollte man auf jeden Fall den Finger drauf legen...
 
Direkt noch was entdeckt:

http://www.unister.de/Unister/wissen/sf_lexikon/ausgabe_stichwort11291_190.html

Neben den gesetzlichen Fällen der Prozeßstandschaft ist auch eine rechtsgeschäftliche Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen möglich. Diese gewillkürte Prozeßstandschaft ist gemäß §185 BGB durch eine Ermächtigung möglich, fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Bei einer Ermächtigung ist der Nichtberechtigte nach §185 BGB zu einer Verfügung berechtigt, Rechtsinhaber bleibt aber der Ermächtigende. Allerdings wird eine solche Möglichkeit durch die Rechtsprechung des BGH eingeschränkt, es sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Eine Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen aufgrund einer Ermächtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein übertragbares Recht handelt. Höchstpersönliche und unübertragbare Rechte können nicht im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemacht werden.

2. Des weiteren darf die Ermächtigung nicht rechtsmißbräuchlich verwendet werden, wenn also ein finanzschwacher Ermächtigter nur deshalb zur Prozeßführung gewählt wurde, damit im Falle eines Unterliegens der Schaden auf der Klägerseite unzulässig begrenzt wird.

3. Weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH, daß der Ermächtigte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des Klageanspruchs haben muß. Dies wird daher in der Regel bei einer Inkasso-Ermächtigung (Einzugsermächtigung) verneint, da das Inkassobüro nur ein Interesse an den Inkasso-Gebühren hat, nicht aber an der Geltendmachung der Forderung selbst. In der Praxis wird dies durch eine treuhänderische Abtretung der Forderung an das Inkassobüro umgangen, da hier dann das Inkassobüro selbst Inhaber der Forderung wird, also kein fremdes Recht mehr geltend macht, sondern ein eigenes. Im Innenverhältnis ist das Inkasso-Unternehmen aber zur Weiterleitung des Betrags an den Abtretenden verpflichtet. Die treuhänderische Abtretung hat allerdings den Nachteil, daß Gläubiger des Inkasso-Unternehmens Zugriff auf die Forderung des Zedenten haben.

Könnte - wenn's stimmt - ein geringes Problemchen bedeuten: treuhänderische Abtretung ...
 
Urteil AG Kitzingen 1 C 198/03 v. 11.9.03

Anbei der Text des im Thread weiter vorne erwähnten Urteiles des AG Kitzingen zur weiteren Diskussion:

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkitzingen110903.html
AMTSGERICHT KITZINGEN

URTEIL
1 C 198/03

In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Amtsgericht Kitzingen durch (...) im Verfahren nach § 495 a ZPO (...) am 11.09.2003 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Gemäß § 313 a Abs.1 S.1 ZPO enthält dieses Urteil keinen Tatbestand.
Entscheidungsgründe:


Die Inhaberschaft der Klägerin bezüglich der Klageforderung, bzw. die Berechtigung der Klägerin, die Klageforderungen einzuklagen, ist vom Beklagten bestritten worden.. Zum Nachweis der Inhaberschaft hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2003 die Kopie einer Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 (...) vorgelegt. Der Beklagte hat zutreffend mit Schriftsatz vom 07.07.2003 (...) bemängelt, dass die gegen ihn geltend gemachte Forderung von der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 nicht erfasst ist.

Zwar kann eine Vielzahl von Forderungen durch Vertrag auf einen Zessionar abgetreten werden, ohne dass die Forderungen im Einzelnen und ausdrücklich ausgeführt werden müssten, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind, vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 398 , Rn. 14 und 15.

Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht. Sie will Forderungen abtreten, die zum Inkasso übergeben werden. Vom Inhalt her stellt die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nur den Rahmenvertrag dar, auf Grund dessen künftig gesondert Abtretungen erfolgen sollen.

Die Klage war daher wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
 
@Anderer Gast

Das Urteil entspricht zwar auch meiner Meinung - verlassen würde ich mich trotzdem nicht darauf. In einem anderen Urteil wurden die Bedenken an der Abtretung mit einem Zweizeiler vom Tisch gefegt (leider!):

"Nach Vorlage der Abtretungsurkunde war das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der erfolgten Abtretung als nicht wirksam zu betrachten, § 138 IV ZPO."

Der Beklagte hatte die Abtretung mit Nichtwissen bestritten. (...) hat die Generalabtretung in Kopie eingesandt und das Urteil erging dann ohne weitere Anhörung des Beklagten im Verfahren nach § 495a ZPO (was ich für eine Gehörsverletzung halte). Aber so kann es halt gehen ...

Schönen Tag noch
Counselor
 
Es wäre sehr nett, da ja das Urteil bekannt zu sein scheint, das AZ zu nennen, wie das hier
und im Nachbarforum üblich ist. Ansonsten kann diese Behauptung nicht nachgeprüft werden
Posten kann hier jeder etwas, ohne nachprüfbaren Beweis sieht es aber mit der Glaubwürdigkeit
nicht so gut aus.

tf
 
technofreak schrieb:
Es wäre sehr nett, da ja das Urteil bekannt zu sein scheint, das AZ zu nennen, wie das hier
und im Nachbarforum üblich ist. Ansonsten kann diese Behauptung nicht nachgeprüft werden
Posten kann hier jeder etwas, ohne nachprüfbaren Beweis sieht es aber mit der Glaubwürdigkeit
nicht so gut aus.

tf

312 C 61/03 (AG Darmstadt)
 
Auch ohne das (tatsächlich gerne gesehene) Aktenzeichen etc.:
Da hilft nur eines: Vorher bereits (hilfsweise) bestreiten, dass eine Abtretung - sollte sie noch urkundlich belegt werden - inhaltlich ausreichend ist. Manchmal muss mal den Richter halt stupsen ...
 
Anonymous schrieb:
technofreak schrieb:
Es wäre sehr nett, da ja das Urteil bekannt zu sein scheint, das AZ zu nennen, wie das hier
und im Nachbarforum üblich ist. Ansonsten kann diese Behauptung nicht nachgeprüft werden
Posten kann hier jeder etwas, ohne nachprüfbaren Beweis sieht es aber mit der Glaubwürdigkeit
nicht so gut aus.

tf

312 C 61/03 (AG Darmstadt)

Ich war gerade nicht eingeloggt.

Schönes Wochenende
 
Danke für's Az. Dieses "komödiantische" Urteil vom 24.06.03 lautet:
andere quelle schrieb:
Das Urteil ist ergangen. Das AG Darmstadt (Urt. v. 24.6.2003, Az. 312 C 61/03) ist meinem (des Beklagten - KatzenHai) Vorschlag gefolgt und hat einen Tarif von 1,5 ct/min als Werklohn festgesetzt. Das entspricht der Vergütung, die MSN seinerzeit genommen hat. Intrum Inkasso wollte ursprünglich mal EUR 215,64 von mir. Bekommen tun sie jetzt 68,94 EUR. (...) hat die Klage teilweise zurückgenommen auf den Betrag von 68,94 EUR.

Hier die Begründung:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Werkvertrag in zuerkannter Höhe aus den Rechnungen der DTAG ..., §§ 398, 631, 632 II BGB.

Nach Vorlage der Abtretungsurkunde war das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der erfolgten Abtretung als nicht wirksam zu betrachten, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus § 632 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... unstreitig gestellt, dass die übliche Vergütung 68,94 EUR beträgt.

Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom ..., von dem der Beklagte beglaubigte Ablichtung erhält, Abtretungsvereinbarung vorgelegt hat, ist dem Leistungsverweigerungsrecht des § 410 BGB genüge getan. Die Aushändigung einer Fotokopie genügt (BAG NJW 1998, 2078).

Der Beklagte konnte der Teilrücknahme nicht wirksam widersprechen, § 269 Abs. 1 ZPO.

Gruß
C.
 
Anders herum formuliert:
Der dort Beklagte C. hat den zugeurteilten Betrag unstreitig gestellt (was einem Anerkenntnis gleich kam) und außerdem nur mit Nichtwissen die Abtretung bestritten - handwerklicher Schnitzer, da nach Vorlage das Nichtwissensbestreiten entfällt und (wenn nicht sonst bestritten ist) die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO greift.
C. war doch nicht ganz so schlau, wie gerne vorgegeben ...

Aber dennoch ein guter Hinweis hier, darauf muss geachtet werden. Obwohl ich ja bereits wegen anderer Gründe die Nichtigkeit einer möglichen Abtretung vorgetragen habe, werde ich hierzu noch mal nachlegen ...
 
KatzenHai schrieb:
Anders herum formuliert:
Der dort Beklagte C. hat den zugeurteilten Betrag unstreitig gestellt (was einem Anerkenntnis gleich kam) und außerdem nur mit Nichtwissen die Abtretung bestritten - handwerklicher Schnitzer, da nach Vorlage das Nichtwissensbestreiten entfällt und (wenn nicht sonst bestritten ist) die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO greift.
C. war doch nicht ganz so schlau, wie gerne vorgegeben ...
Es ging um überhöhte Gebühren von TL. Der damals übliche Betrag wurde unstreitig gestellt (wozu über übliche Gebühren streiten?). Wie will man vorab substantiiert Dokumente oder Umstände bestreiten, die man nicht kennt? (Vortrag 'ins Blaue hinein' geht auch nicht).

Ich sehe hier eine Geständnisfiktion nur über die Generalabtretung, die nichts darüber aussagt, ob die Forderung im Einzelfall tatsächlich an die Intrum übertragen wurde.
Aber dennoch ein guter Hinweis hier, darauf muss geachtet werden. Obwohl ich ja bereits wegen anderer Gründe die Nichtigkeit einer möglichen Abtretung vorgetragen habe, werde ich hierzu noch mal nachlegen ...
Das war meine Absicht. Du kennst ja den Inhalt des Papiers jetzt.

Viel Erfolg!
Counselor
 
Counselor schrieb:
(...)Ich sehe hier eine Geständnisfiktion nur über die Generalabtretung, die nichts darüber aussagt, ob die Forderung im Einzelfall tatsächlich an die Intrum übertragen wurde.

Scuzi, Einspruch.

§ 138 Abs. 3 ZPO: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor geht."

Die Frage, ob eine einzelne Forderung ausreichend bestimmt durch die bekannte "Abtretung" übergegangen ist, stellt keine Tatsache dar, sondern eine Rechtsauffassung. Solche werden durch das Gericht abschließend und für die Parteien bindend festgestellt - hiergegen hilft nur "unterstützender" Vortrag der Parteien vor einer richterlichen Entscheidung oder ggf. eine Berufung/Revision zur Rechtsanwandung.

Wenn also zur Tatsachenseite der Abtretung nur ein (entfallenes) Bestreiten mit Nichtwissen vorgetragen wurde, sind alle anderen "Tatsachen" unstreitig. Und damit auch die "Generalabtretung im Sinne der Urkunde", die C. hierdurch unstreitig gestellt hat. Welchen Inhalt diese dann hat und ob diese für die Forderung ausreicht, ist Rechtsauffassung.

P.S.: Übrigens muss für Rechtsauffassungen nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt werden i.S. der ausdrücklichen Aufforderung - solche hat die Partei oder ihr Vertreter zur gebotenen Zeit selbständig dem Gericht mitzuteilen - oder sich eben auf die dortige Rechtsfindung zu verlassen. Das AG Darmstadt muss daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt haben.
 
@Counselor
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