A
Anonymous
Re: Widerspruchsschriftsatz
Katzenhai schrieb
ein paar Anmerkungen:
ad 12: wozu? bei Abgabeantrag durch den Antragsgegner ist kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich! ((...) macht das aber auch immer verkehrt)
ad 3.: neuen Antrag nach 697 III nachschieben, sofort nachdem die Anspruchsbegründungsfrist verstrichen ist. Das Streitgericht wird den bereits in der Akte befindlichen Antrag mit 95% Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmen.
allgemein: Ziel ist doch, einen so großen, chaotischen Laden wie (...) in die Verspätung zu treiben. Deshalb würde ich sofort, zusammen mit dem Widerspruch Abgabeantrag stellen, Abweisungsantrag ankündigen (damit Prozeßgebühr voll verdient ist) und nichts weiter begründen.
Das Verfahren lohnt sich mE bei Massenverfahren immer. Es verbleibt natürlich das Restrisiko, daß der Gegner innerhalb der Begründungsfrist zurücknimmt (wenn er das überhaupt so schnell schafft) und die zusätzliche halbe Gerichtsgebühr dem Beklagten auferlegt wird bzw. die zusätzlichen 7/10 nicht erstattungsfähig sind.
Schöne Grüße, /ur
Katzenhai schrieb
3. im Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 697 Abs. 1 ZPO den Anspruch schlüssig begründet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;
12. Der weitere Gerichtskostenvorschuss von € 62,50 ist hierneben freigestempelt.
ein paar Anmerkungen:
ad 12: wozu? bei Abgabeantrag durch den Antragsgegner ist kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich! ((...) macht das aber auch immer verkehrt)
ad 3.: neuen Antrag nach 697 III nachschieben, sofort nachdem die Anspruchsbegründungsfrist verstrichen ist. Das Streitgericht wird den bereits in der Akte befindlichen Antrag mit 95% Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmen.
allgemein: Ziel ist doch, einen so großen, chaotischen Laden wie (...) in die Verspätung zu treiben. Deshalb würde ich sofort, zusammen mit dem Widerspruch Abgabeantrag stellen, Abweisungsantrag ankündigen (damit Prozeßgebühr voll verdient ist) und nichts weiter begründen.
Das Verfahren lohnt sich mE bei Massenverfahren immer. Es verbleibt natürlich das Restrisiko, daß der Gegner innerhalb der Begründungsfrist zurücknimmt (wenn er das überhaupt so schnell schafft) und die zusätzliche halbe Gerichtsgebühr dem Beklagten auferlegt wird bzw. die zusätzlichen 7/10 nicht erstattungsfähig sind.
Schöne Grüße, /ur