Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Moin,

nun habe ich ihn endlich - meinen Mahnbescheid. Dialer Teenxxx im Januar (Q1), 55 € im Februar, überall widersprochen, Unstreitiges bezahlt, 3 Mahnungen von Talkline - Stille.

Und jetzt: Intrum Justitia aus abgetretenem Recht inkl. Inkassokosten (wofür?), Prozessvertreter: Kollege (...) (kenne ich in meinem Fall noch gar nicht).

Ich habe erst einmal eine Akte anlegen lassen, vertrete mich selbst und warte auf die Begründung vor meinem Amtsgericht in Bergisch Gladbach hier im Rheinland.

Wenn in vier Wochen keine Begründung kommt, beantrage ich die mündliche Verhandlung. Denen ist schon bewusst, dass sie sich mit einem Rechtsanwalt angelegen ... was sie natürlich nicht wussten, als der Dialer sich (versteckt) lud und einwählte.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Gruß aus dem bitterkalten Rheinland -

KatzenHai
 
KatzenHai schrieb:
Dialer Teenxxx im Januar (Q1), 55 € im Februar
Wer war eigentlich der Contentanbieter nach Q1? Bei diesem Teenxxx dürfte es sich mEn nicht um den Teenxxx der letzten Monate handeln (Liquid Inc., DYI Media).
 
anna schrieb:
KatzenHai schrieb:
Dialer Teenxxx im Januar (Q1), 55 € im Februar
Wer war eigentlich der Contentanbieter nach Q1? Bei diesem Teenxxx dürfte es sich mEn nicht um den Teenxxx der letzten Monate handeln (Liquid Inc., DYI Media).

Interessante Frage. Ich kann sie nicht beantworten, da ich den Contentanbieter nicht kenne. Wie mitgeteilt, habe ich mich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, kein Vertragsverhältnis zu haben und die Gegenseite(n) aufgefordert, mir das Gegenteil zu belegen. Da nur Standardantworten von Talkline und keine Reaktion von Q1 einging, fehlt mir diese (letzte) Info schlicht.

Die Nummer war 0190 080806, die Dateien auf dem PC lauteten auf 1970.exe und Teenxxx.exe (ddialer). Ein Bildschirmklick erfolgte nicht, vielmehr wurde gesurft und plötzlich war der Smartsurfer nicht mehr in der Schnellstartleiste, sondern ein anderes Verbindungssysmbol. Nach (berechneten) 2,7 Sek. wurde diese Verbindung getrennt.

@anna: Hast du mehr Infos hierzu?

KatzenHai
 
Re: RE: Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

KatzenHai schrieb:
Die Nummer war 0190 080806, die Dateien auf dem PC lauteten auf 1970.exe und Teenxxx.exe (ddialer).
@anna: Hast du mehr Infos hierzu?

Na klar - Du hast es hier mit zweierlei paar Schuhen zu tun. Die Nummer wurde von Q1 an die www.questnet.de vermietet. Die haben sie in einen (hoffentlich) FST-konformen Dialer eingearbeitet und z. B. an Global Netcom oder einen anderen "Großhändler" bzw. gleich an einen Wewbmaster vertickt. Von hier aus ist es einfach den Webmaster und den dazugehörigen Content ausfindig zu machen. Am besten Du schreibst gleich an die QuestNet und forderst dort, unter Benennung Deiner Einwahltelefonnummer (wahrsch. die Kölner), einen Einzelverbindungsnachweis an. Dieser enthält auch die anufgerufene URL, mit der Du dann mal Deinen kleinen Eishai konfrontieren kannst. Für weitere Lösungsansätze stehe ich Dir gern per PN zur Verfügung.
1970.exe und Teenxxx kamen aller Wahrscheinlichkeit nach später ins Spiel. Was diese Nummern betrifft, so hast Du bestimmt schon die entsprechenden Threads gelesen. Nach dem das BSI tätig war und der der "Insider" die gesamte Vorgangsweise an die DTelekom gemeldet hatte, scheint hier bei Widerspruch Gras über die Sache zu wachsen. Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem die WorldLines GmbH oder die Netzwelt plus GmbH eine erneute Rechnung gestellt haben oder gar mahnen. Dabei kann ich mir gut vorstellen, dass die Anbietervergütungen dort gut eingefroren sind und "tonnos" Mitarbeiter bereits dankend abwinken.
 
Re: Piratos

Helli schrieb:
Am 29.01.03 hat die Nummer noch den "Piratos" aus Schwäbischxxx geziert. MfG
... und zu der Zeit sowie auch noch gute vier Monate später noch vielen anderen Webmastern dazu! Hyro ist wahrscheinlich einer von mehreren hundert Contentanbietern, die die ein und die selbe Nummer über QuestNet nutzten.
Genau deshalb ist es ja so wichtig, die URL von QuestNet zu erfahren, da sonst keine Zuordnung/Prüfung des Angebotes und dessen Vermarktung möglich ist.
 
Danke ...

Danke euch schon mal - bin jetzt ausführlicher informiert.

Ich habe mit aber gestern abend in Ruhe Gedanken gemacht und werde einen etwas anderen Weg gehen: Soll mir doch die Gegenseite mal beweisen, welchen Vertrag wir wann und wie geschlossen haben - und wann ich diesen "abgenommen" habe, was bekanntlich Grundlage einer Vergütungspflicht im Werkvertragsrecht ist.

Ich vermute nämlich, dass die von Q1 gar keine Verbindungsdaten mehr vorliegen haben, um mir meinen "Dialer" und den Willenserklärungs-Klick zu belegen. Und ich habe Zeugen dafür, dass keine entsprechende (ersichtliche) Anwahl erfolgte.

Damit bleibt die Q1/Intrum/WerAuchImmer-Gruppe beweisfällig und tschüs.

Kurzum: Wie bisher auch - und damit im genauen Gegenstück zum hochgeschätzten Vielschreiber aus dem Ministerium :doggy: ;) - bleibe ich bei der Aufwands-Minimal-Verteidigung. Dies sollte ja (wie auch manche Poster bereits gefordert haben) eigentlich für einen geprellten Verbraucher reichen können. Das finanzielle Risiko kann ich eingehen - nach Rücksprache mit meiner Ehefrau erkläre ich hiermit, nicht über mein gesamtes Vermögen zu verfügen. :splat:

Ach ja: Ich bin ohnehin gespannt, wie die Intrum die notwendige Abtretungskette belegen will ...

Zwischenfrage: Hat jemand Erfahrungen, wer hier für (...) so auftritt? Oder kommt der hohe Fachanwalt für Familienrecht selbst??? :santa2:

Bis später -

KatzenHai
 
@ KatzenHai


Mit einem Zeugen hätte ich mein Verfahren ebenso angelegt.

Übrigens hat sich die Rechtsprechung in der Zwischenzeit auch günstiger entwickelt.
 
Strategie-Abstimmung

Liebe Con-Juristen, was haltet ihr hiervon:

Ich stelle morgen (Widerspruchs-parallel) dem Mahngericht Hünfeld eine überschlägige Klageerwiderung zur Verfügung, in der ich

a) jede Menge Einwände und Beweisantritte produziere,

und zugleich

b) Angabe an das Streitgericht beantrage (natürlich nebst Antrag auf mündliche Verhandlung, falls Klagebegründung verspätet eingeht).

Kostet mich dann zwar 62,50 € Kostenvorschuss, aber möglicherweise

- schafft (...) binnen gut drei Wochen nicht, eine ordnungsgemäße Klagebegründung unter Berücksichtigung meiner Einwände zu stricken,

- insbesondere: die genauen "Mehrwertleistungen" seinerseits zu ermitteln und zu belegen,

- erreichen ihn die Originale der Abtretungsurkunden nicht rechtzeitig,

- geht alles irgendwie schneller, was ja auch was wert ist.

Zu viel? Pulver vorab verschossen? Großes Risiko, dass er VU riskiert und ich "fade" gewinne? (Obwohl ich dann so richtig wegen der Kosten vollstrecken könnte!!)

Ich freue mich auf eure Stellungnahmen.

Gruß und Dank vorab.

KatzenHai
 
@ KatzenHai


Gut Idee, sehr gute Idee ...

Und zur moralischen Unterstützung http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding010903.pdf

Das Urteil dürfte (...) kennen, wenn ihm sein Korrespndenz-Anwalt schon die Niederlage vorgelegt hat. :rofl:

AG Reinbek ist auch neu und ähnlich in der Tendenz http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm


Die Rechtslage ist inder Rechtsprechung wohl angekommen. :rofl:


Vollstreckung bei (...). Mmmmh das hat was. Beauftrage doch Intrum. Damit die auch mal wieder einen Erfolg haben.
 
@Katzenhai

Du darfst dich auf deinen Kollegen RA Lindlar freuen. Der zeichnet sich meist für die netten Schriftsätze verantwortlich. Auf ein persönliches Kennenlernen legt der es allerdings nicht an; er regt das rein schriftliche Verfahren an.
Freu dich auch auf den EVN von Talkline. Es ist ein lumpiger Ausdruck, direkt über die Druckfunktion des Browsers vom h**p://hpfcs1sgu.chat-clearinghouse.de/cgi-bin/callcenter.pl?Aktion=druck&RECH...
Das Ding kann man getrost in die Tonne drücken...am besten den EVN mit dem von der DTAG vergleichen. Talkline realisierte schon in der Vergangenheit Unmöglichkeiten wie zwei Verbindungen über eine Analogleitung zur gleichen Zeit. Will heissen, die EVNs von Talkline sind oft in sich widersprüchlich und stehen manchmal im Widerspruch zu DTAG EVNs. Da gab es sogar mal eine Seite im Internet, wo eine Reihe falsche Talkline EVNs von einem Juristen kommentiert waren - haarsträubend.
Aber auch die Abtretungserklärung Talkline - Intrum ist lesenswert.
'Die Firma Talkline GmbH & CoKG ... tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH ... zum Zwecke der Einziehung ab.'
Frägt sich nur, welche Forderungen 'zum Inkasso übergeben werden'??
 
Anonymous schrieb:
@Katzenhai

Du darfst dich auf deinen Kollegen RA Lindlar freuen. Der zeichnet sich meist für die netten Schriftsätze verantwortlich. Auf ein persönliches Kennenlernen legt der es allerdings nicht an; er regt das rein schriftliche Verfahren an.
Freu dich auch auf den EVN von Talkline. Es ist ein lumpiger Ausdruck, direkt über die Druckfunktion des Browsers vom h**p://hpfcs1sgu.chat-clearinghouse.de/cgi-bin/callcenter.pl?Aktion=druck&RECH...

Schriftliches Verfahren.
Pfui, pfui.
Ohne Verhandlungsgebühr aus dem Verfahren? Nicht mit mir, sagte der Anwalt in meiner Referendarszeit. Kosten produzieren, wo es nur geht. Das haben wir von Intrum gelernt. :bigcry: :lol:

EVN von Talkline wird auch in dem oben genannten Urteil des AG Weddings gewürdigt. (...) war für Intrum und Intrum für Talkline tätig.
 
(...) verklagen !!!

Der Jurist schrieb:
Vollstreckung bei (...). Mmmmh das hat was. Beauftrage doch Intrum. Damit die auch mal wieder einen Erfolg haben.

:vlol:
Wie soll ich denn jetzt blos ruhig schlafen ??
:rofl:
Bin gespannt, wann sich die Ax(t)männer wieder bei uns melden. Seit ca. 3 Wochen ist es ruhig. Ob das an den Urteilen liegt ?? :roll:

Habe nun wieder richtig gutes Futter für die nächsten Briefchen.

Ach übrigens;
Telekom mahnt wieder lustig weiter, obwohl uns angedroht wurde, die "Sache" an Seiler & Gollegen abzugeben.
:lupe:

Schaun mer mal.

Chemiker

:schreiben:
 
Widerspruchsbegründung

An das
Amtsgericht Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld

Vorab per Telefax: 06652/600-222

Az. 03-7541252-0-8 Abschriften anbei

Widerspruchsbegründung: In Sachen

Intrum Justititia Inkasso GmbH ./. KatzenHai

haben wir gegen den am 02.09.2003 zugestellten Mahnbescheid über eine angeblich abgetretene, behauptete Forderung von € 55,00 namens und in Vollmacht des Beklagten am 04.09.2003 Widerspruch eingelegt.

Wir bestellen uns hiermit zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten und beantragen,

1. das Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach überzuleiten.

Für das weitere Verfahren nach der Überleitung beantragen wir weiterhin,

2. die Klage als unzulässig zurück zu weisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

3. im Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 697 Abs. 1 ZPO den Anspruch schlüssig begründet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;

4. das Urteil in Bezug auf die Kosten – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

5. gem. § 330 ZPO gegen die Klägerseite das Versäumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht in der mündlichen Verhandlung erscheint;

6. für den Fall, dass das Urteil für die Beklagtenseite einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, Vollstreckungsklausel zu erteilen;

7. gem. § 213 a ZPO den Zeitpunkt der Zustellung an die Klägerin zu bescheinigen.


Begründung

I. Zur Unzulässigkeit der Klage

Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht Inhaberin der behaupteten Forderung.

1. Wie dem Mahnbescheid zu entnehmen ist, behauptet die Klägerin, am 20.08.2003 durch Abtretung Inhaberin der Forderung geworden zu sein. Dies wird bestritten. Weder die Klägerin noch die bisherige (behauptete) Forderungsinhaberin, die Fa. Talkline GmbH & Co. KG, haben diese Abtretung dem Beklagten gegenüber angezeigt. Insbesondere ist die nach §§ 409, 410 BGB notwendige Vorlage einer Originalabtretungsurkunde als zwingende Voraussetzung der Aktivlegitimation (vgl. OLG Köln, Urt. v. 20.09.1999 – Az. 16 U 25/99) nicht erfolgt. Die Aktivlegitimation wird daher ausdrücklich bestritten.

2. Dies gilt umso mehr, als dass die Abtretung (hilfsweise) nichtig wäre. Sie verstieße gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 85 TKG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 3 TDSV, § 206 Abs. 1 StGB) und wäre somit nach § 134 BGB nichtig.

§ 85 Abs. 3 TKG in Verbindung mit § 3 TDSV stellt die Weitergabe von Abrechnungsdaten durch die angebliche Zedentin (Talkline) unter ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, strafbewehrt nach § 206 Abs. 1 StGB. Die Weitergabe darf nur im Rahmen des § 7 Abs. 1 TDSV erfolgen, wenn
· ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde (bestritten), und
· die Klägerin durch die angebliche Zedentin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses vertraglich verpflichtet wurde (bestritten), und
· die Datenübermittlung zum Einzug des Entgelts erforderlich war (bestritten).

Die letzte Voraussetzung liegt nicht vor, da – wie jetziger Mahnantrag zeigt – die Einschaltung eines Rechtsanwaltsbüros zum Einzug der Forderung stattgefunden hat. Eines Inkassobüros hätte es also aus Sicht der angeblichen Zedentin (Talkline) nicht bedurft, da diese sich ohne Weiteres sofort rechtsanwaltlicher Hilfe hätte bedienen können. Nach der ernsthaften und endgültigen Verweigerung des Beklagten, der sofort nach Erhalt der Rechnung dem Anspruch widersprach und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung erklärt hat (wird ausgeführt), musste die angebliche Zedentin (Talkline) kein Inkassobüro einschalten, zumal auch vor dem Hintergrund des Fernmeldegeheimnisses durch die eigene Verschwiegenheitsverpflichtung eines Rechtsanwalts dieser Weg geboten war.

Die Aktivlegitimation der Klägerin für die behauptete Gläubigerstellung wird daher bestritten. Auf die Kostenfolge des § 94 ZPO wird höflich hingewiesen.


II. Hilfsvortrag im Fall des Beweises der Aktivlegitimation: Zur Unbegründetheit

Hilfsweise wird zur behaupteten Forderung weiterhin ausgeführt:

1. Hintergrund der behaupteten Forderung ist eine Telefonverbindung vom 08.01.2003. Diese Verbindung mit einer behaupteten Verbindungszeit von 2:55 Minuten kam angeblich mit der Rufnummer 0190/080806 um 11:11:17 Uhr zu Stande.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG vom 07.02.2003

Zu diesem Zeitpunkt benutzte die damalige Verlobte des Beklagten, die nachbenannte Zeugin, den eigenen Computer unter Mitbenutzung des Telefonanschlusses des Beklagten.

Beweis:
Zeugnis der Frau KatzenHai, zu laden über den Beklagten

2. Die Zeugin Frau KatzenHai benutzte den Computer, um im Internet dort vorhandene Seiten mit kostenfreiem und nicht-mehrwert-bezogenem Inhalt aufzurufen und zu betrachten. Plötzlich stellte sie fest, dass sich statt der üblichen DFÜ-Verbindung, des Sm**Surfers der Fa. ***.de AG, eine unbekannte Internetverbindung geöffnet hatte. Diese Einwahl war weder auf einer der Internetseiten angegeben noch von der Zeugin Frau KatzenHai gezielt bzw. gewollt aufgebaut worden.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Zeugnis der Frau KatzenHai, b.b.

Die Verbindung wurde daher durch die Zeugin beendet. Ob die Verbindung insgesamt über eine Dauer von 2:55 Minuten bestanden hat, kann nur mit Nichtwissen bestritten werden, da die Zeugin den Beginn der ungewollten Einwahl und damit deren Dauer nicht beobachtet hat.

3. Eine nachträgliche Überprüfung des Computers ergab, dass sich ein Dialerprogramm installiert hatte, welches diese DFÜ-Verbindung zur streitgegenständlichen Telefonnummer unbemerkt und im Hintergrund hergestellt hatte.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Zeugnis der Frau KatzenHai, b.b.

4. Die Telefonverbindung ist somit ohne entsprechende Willenserklärung der Zeugin zu Stande gekommen; ein Vertragsschluss mit einem Diensteanbieter ist vor, während oder nach dieser Verbindung nicht erfolgt und wird bestritten.

Es hat vor dem ungewollten Wechsel der DFÜ-Verbindung keine Auswahl (Pop-Up-Fenster, gewählter Link, erkennbares Applet etc.) hierüber statt gefunden, es wurde nicht auf den bevorstehenden Wechsel hingewiesen, es wurden keine hierdurch vermeintlich entstehenden Kosten angezeigt.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Zeugnis der Frau KatzenHai, b.b.

5. Wesentlicher Bestandteil von Willenserklärungen ist bekanntlich der Erklärungswille. Da vorliegend nach Aussage der Zeugin Frau KatzenHai ein Dialer tätig wurde, der selbsttätig den Standard-Zugang zum Internet veränderte und unbemerkt eine andere Internetverbindung aufbaute, ist eine willentliche Entscheidung zur Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Telefonverbindung nicht erfolgt und wird bestritten.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Zeugnis der Frau KatzenHai, b.b.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast für einen Vertragsschluss bei der Klägerin liegt.

Es bestehen bekanntlich mannigfaltige Manipulationsmöglichkeiten in Bezug auf Dialerprogramme, die z.B. nach dem ersten Aufspielen auf einen PC programmatisch alle Schaltflächen mit der Funktion „OK“ belegen, auch wenn diese textlich mit „Nein“ oder „Abbrechen“ beschriftet sind. Auch kann die Anzeige eines Dialers manipuliert werden, so dass dieser z.B. ohne eine Anzeige von entstehenden Kosten im Hintergrund läuft. Auch können Dialer auf präparierten Webseiten verborgen sein und durch den Browser ohne Kenntnis und Zutun des Nutzers aus dem Internet geladen werden, um nachfolgend unbemerkt – ggf. mit zeitlicher Verzögerung – tätig zu werden.

Beweis im Bestreitensfall:
Amtliche Auskunft des BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn

Es obliegt daher nicht dem Beklagten, einen Gegenbeweis zu führen, sondern vielmehr der Klägerin, den behaupteten Vertragsschluss zu beweisen.

Dies ist der Klägerin im Übrigen bekannt, da sie selbst vor wenigen Tagen diesbezüglich verurteilt wurde: Das AG Berlin-Wedding hat in einem gleichgelagerten Fall eben die auch hier klagende Fa. Intrum Justitia GmbH mit der vollen Beweislast für die Umstände belegt, dass es dem Willen des Nutzers entsprach, den Mehrwertdienst einer 0190-Nummer über ein Dialerprogramm in Anspruch zu nehmen. Ohne diesen Beweis bestehe kein Grund zur Annahme eines Vertragsschlusses.

Beweis im Bestreitensfall:
Hinzuziehung der Akte AG Berlin-Wedding, Urt. v. 01.09.2003, Az. 17 C 263/03

7. Aus diesem Grund wurde auch noch am Tag des Rechnungszugangs, am 07.02.2003, u.a. gegenüber der angeblichen Zedentin (Talkline) ein Vertragsschluss bestritten und Widerspruch gegen die Berechnung erhoben.

Beweis im Bestreitensfall:
Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin vom 07.02.2003

8. Im Übrigen wurde mit gleichem Schreiben vom 07.02.2003 hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, da die ungewollte Installation des Dialerprogramms und nachfolgende Einwahl der (behauptet kostenpflichtigen) Verbindung 0190-080806 arglistig zum Nachteil des Beklagten erfolgte.

Beweis im Bestreitensfall:
Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin vom 07.02.2003


Die angebliche Zedentin muss sich in diesem Sinne zurechnen lassen, dass der zum Einsatz gekommene Dialer ohne Vertragsschluss und somit ohne rechtliches Schuldverhältnis eine (behauptet kostenpflichtige) Verbindung einrichten würde. Da sie somit in Kenntnis der Nichtschuld bzw. der Anfechtbarkeit ihre „Leistung“ erbrachte, ist auch eine Begründung der behaupteten Forderung der angeblichen Zedentin aus aufgedrängter Bereicherung nach §§ 814, 142 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufen auf die Forderung ist darüber hinaus rechtsmissbräuchlich.

9. Weiterhin und äußerst hilfsweise wird bestritten, dass die Leistung der angeblichen Zedentin einen Mehrwert gehabt hätte, der eine Entgeltforderung in Höhe von € 55,00 rechtfertigen würde.

Die technischen Verbindungen der streitgegenständlichen Art sind werkvertragliche Leistungen, bei denen ein Erfolg geschuldet wird. Besteht keine ausdrückliche Preisabsprache, ist nach § 632 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer taxmäßigen Vergütung die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Selbst im Fall der (diesseitig bestrittenen) Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Zeugin Frau KatzenHai und der angeblichen Zedentin betrüge die übliche Vergütung für die empfangene Werkleistung in einem Betrag im Bereich weniger Cent.

Die Zeugin Frau KatzenHai „erhielt“ durch den ungewollt einwählenden Dialer keinen Mehrwertdienst. Vielmehr wurde lediglich die vorhandene Internetverbindung, mittels derer sie kostenfreie und nicht-mehrwert-bezogene Internetseiten besuchte, durch die streitgegenständliche Verbindung ersetzt. Die übliche Vergütung am 08.01.2003 für derartige Internetverbindungen für unter drei Minuten kann diesseitig nicht beziffert werden, lag aber nicht oberhalb von max. 0,05 € brutto.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Sachverständigengutachten

Da dem Beklagten der Preis für die reine Internetverbindung nicht bekannt war und auch nicht mitgeteilt worden ist, konnte er diese (empfangene) Leistung nicht unstreitig stellen, könnte aber (hilfsweise) in Höhe dieses Betrags die Hauptforderung unter ausdrücklichem Berufung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anerkennen, wenn diese durch die Berechtigte belegt würde.

10. Dieses (hilfsweise) Anerkenntnis stünde aber weiterhin unter der Voraussetzung, dass die zu Grunde liegende Leistung der angeblichen Zedentin abnahmefähig nach § 640 BGB gewesen wäre. Dies wird bestritten.

Durch die ungewollte Verbindung und den nachträglich vorzunehmenden, zusätzlichen Aufwand des Aufspürens und Entfernens des ungewollten Dialer-Programms war die Leistung nicht mangelfrei i.S.d. § 633 BGB.
Hiernach liegt (zumindest) ein Sachmangel vor, wenn das Werk nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Eine DFÜ-Verbindung wird üblicherweise mit Kenntnis des Computernutzers eingerichtet und nachfolgend bewusst und gewollt genutzt; die hierfür notwendigen Programme und Routinen befinden sich an den vom Betriebssystem vorgegebenen Stellen und lassen sich dort einrichten, modifizieren und löschen. Der vorliegend ungewollt geladene Dialer war nicht im Bereich der „Systemsteuerung“ im Unterordner „Netzwerk- und DFÜ-Verbindungen“ angezeigt, sondern „schlummerte“ in den Tiefen des Systems unter namentlich verwirrender Bezeichnung.

Beweis unter Protest gegen die Beweislast:
Zeugnis der Frau KatzenHai, b.b.

Die Einwahlverbindung war somit nicht einmal sachmangelfrei, so dass mangels Abnahmefähigkeit auch ein Anerkenntnis der reinen Verbindungsentgelte von max. 0,05 € rechtlich nicht geboten ist.

11. Mangels Bestehens der Hauptforderung entfällt naturgemäß auch der Verzug des Beklagten. Selbst im Fall der Annahme einer (minimalen) Hauptforderung stünde dem Beklagten in jedem Fall das Zurückbehaltungsrecht des § 274 BGB zur Seite, da die Abtretung der angeblichen Zedentin – ohnehin nichtig – nicht ordnungsgemäß angezeigt und belegt worden ist, so dass sich die Klägerin ihrerseits nach § 298 BGB im Gläubigerverzug befände, was bekanntlich den Verzug des Schuldners ausschließt. Daher entfallen die weiterhin im Mahnbescheid geltend gemachten Kostenforderungen bereits mangels Verzugseintritts.

Hilfsweise wird weiterhin auf die anerkannte Rechtsprechung hingewiesen, nach der die vorgerichtlichen Kosten eines Inkassobüros nicht erstattungsfähig sind, wenn nachfolgend eine rechtsanwaltliche Vertretung im Prozess erfolgt, wie dies vorliegend der Fall ist.

Die angesetzten Mahnkosten in Höhe von € 2,50 werden neben dem Bestreiten eines Rechtsgrunds auch der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten, da diese in der Summe nicht erklärt sind.

Dies gilt ebenso für die vollkommen unerklärlichen Auskunftskosten von € 1,95 (bestritten); da der Beklagte sofort schriftlich Stellung genommen hat, bedurfte es zur Ermittlung des Passivrubrums keiner Auskünfte. Die Klägerin unterließ es jedoch vielmehr, trotz ausdrücklicher Zustellungsbevollmächtigungsanzeige der Kanzlei der Prozessvertreter, die Zustellung an die Kanzlei KatzenHai vornehmen zu lassen; durch die Zustellungsbevollmächtigungsanzeige hätte es umso weniger einer Auskunftseinholung bedurft.

12. Der weitere Gerichtskostenvorschuss von € 62,50 ist hierneben freigestempelt.

III. Zusammenfassung

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist nicht Gläubigerin der behaupteten (und bestrittenen) Forderung. Die Aktivlegitimation fehlt.

2. Die Klage ist hilfsweise unbegründet.

Ein Vertragsschluss liegt nicht vor. Hilfsweise wurde jeder Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ein Mehrwert wurde nicht geleistet. Die erfolgte Leistung war mangelhaft und nicht abnahmefähig. Ein Verzug des Beklagten liegt nicht vor.

Die Klage ist daher als unzulässig zurück zu weisen, hilfsweise aus den genannten Gründen abzuweisen.


KatzenHai
Rechtsanwalt
 
@ KatzenHai


:thumb: :thumb: :thumb:

Die Argumentation mit dem Werkvertragsrecht in der Schärfe verdient:

:respekt:

Insgesamt: vollbefriedigend bis gut (Bei Juristen gibt es regelmäßig kein sehr gut und kein gut bei den Prüfungen - nur damit die Notenskala richtig verstanden wird.)

:tröst:
 
Schalk ...

Der Jurist schrieb:
Vollstreckung bei (...). Mmmmh das hat was. Beauftrage doch Intrum. Damit die auch mal wieder einen Erfolg haben.

Geht ja nun nicht, sind ja die mutmaßlichen Kostenschuldner. Aber - ich konnte es nicht lassen - ich habe dennoch ein wenig Spökes gemacht:

Tochter KatzenHai schrieb:
An die
Intrum Justitia GmbH
Pallaswiesenstr. 180-182
64293 Darmstadt

Geschäftsanbahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich nach Kenntnisnahme Ihres Internetauftritts unter [url ...] an Sie. Einem Mitglied meiner Familie steht erwartet zeitnah ein statt gebendes Urteil gegen ein Telekommunikationsunternehmen zu. Da Sie bekanntlich mit derartigen Forderungen einschlägige Erfahrungen haben., erbitte ich Ihre kurze Information, ob Sie diese Forderung im Rahmen Ihres Inkassodienstes betreuen möchten.

Hierzu bitte ich Sie, mir folgende kurze Fragen zu Ihrem Geschäftsablauf zu beantworten:
  • * Verbleibt ein Fall statisch bei einem Ihrer Mitarbeiter oder wandert die Akte durch spezialisierte Abteilungen?
    * Welche Unterlagen benötigen Sie, um loszulegen? Müssen/sollen dann bereits alle Urkunden vorliegen oder werden diese Ihnen erst bei Einwänden überstellt?
    * Sind Ihre Kosten im Fall eines Sieges erstattungsfähig? Gilt dies auch vor den Gerichten?
    * Welche Kosten kommen fix auf mich zu, also auch, wenn ich gewinne?
Mit der Bitte um kurze schriftliche Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Tochter KatzenHai

Schaun mer mal ...

KatzenHai (dessen Signatur ausnahmsweise leicht kratzt ...)
 
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