Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

KatzenHai schrieb:
Counselor schrieb:
(...)Ich sehe hier eine Geständnisfiktion nur über die Generalabtretung, die nichts darüber aussagt, ob die Forderung im Einzelfall tatsächlich an die Intrum übertragen wurde.

Scuzi, Einspruch.

§ 138 Abs. 3 ZPO: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor geht."

Die Frage, ob eine einzelne Forderung ausreichend bestimmt durch die bekannte "Abtretung" übergegangen ist, stellt keine Tatsache dar, sondern eine Rechtsauffassung. Solche werden durch das Gericht abschließend und für die Parteien bindend festgestellt - hiergegen hilft nur "unterstützender" Vortrag der Parteien vor einer richterlichen Entscheidung oder ggf. eine Berufung/Revision zur Rechtsanwandung.
Das ist schon richtig. Berufung / Revision gibt es bei dem Streitwert nicht. Einziges Rechtsmittel wäre damit die Gehörsrüge (§ 321a ZPO).
Aber: Das Gericht hat grundsätzlich eine Pflicht zum Rechtsgespräch, die durch die ZPO Reform erweitert wurde. Über juristische Streitfragen zB muß das Gericht mit den Parteien sprechen, ebenso über Tatsachenmaterial, wie zB eine Generalabtretung, wenn vorher eine Individualabtretung behauptet wurde. Das Gericht darf nicht so ohne weiteres eine Partei mit neuem Tatsachenstoff und einer Bewertung hierzu in Form eines Urteils überraschen (man lese mal § 139 II ZPO n.F.!).
Katzenhai schrieb:
Wenn also zur Tatsachenseite der Abtretung nur ein (entfallenes) Bestreiten mit Nichtwissen vorgetragen wurde, sind alle anderen "Tatsachen" unstreitig. Und damit auch die "Generalabtretung im Sinne der Urkunde", die C. hierdurch unstreitig gestellt hat.
Ein Bestreiten der vorgelegten Kopie wäre mE sinnlos und würde den Richter ehr verärgern. Bedenklich ist, dass das Gericht seine Entscheidung auf eine inhaltlich dem Beklagten unbekannte Urkunde gestützt hat. Nicht einmal zu deren Echtheit bestand die Chance zur Äußerung.
Katzenhai schrieb:
Welchen Inhalt diese dann hat und ob diese für die Forderung ausreicht, ist Rechtsauffassung.
Eben. Und deswegen auch der Hinweis, dass es anders ausgehen kann. Strittige Rechtsauffassungen muß das Gericht erörtern (s.o!).
Katzenhai schrieb:
P.S.: Übrigens muss für Rechtsauffassungen nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt werden i.S. der ausdrücklichen Aufforderung - solche hat die Partei oder ihr Vertreter zur gebotenen Zeit selbständig dem Gericht mitzuteilen - oder sich eben auf die dortige Rechtsfindung zu verlassen. Das AG Darmstadt muss daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt haben.
Aber auch als noch so guter Prozessvertreter kannst du nichts rechtlich bewerten, was du nicht kennst. Das Gericht darf dich nicht mit neuem Tatsachenmaterial und einer rechtlichen Bewertung hierzu überraschen (antizipierte Generalabtretung statt der von (...) behaupteten Individualabtretung)

Der Kenntnisstand, wenn du noch nie was von (...) gehört hast, ist das was er in seinen Klageschrifttextbausteinen schreibt:
(...) schrieb:
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers Talkline ... Die Zedentin hat selbst den Forderungseinzug bezüglich ihres Gebührenanteils übernommen und diesen später an die Klägerin übertragen ... Die Zedentin hat daher die als Inkassoinstitut zugelassene Klägerin am ... beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen ... Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin trotz der positiven Voraussetzungen nicht zur Zahlung führten, hat die Zedentin ihre Forderung in vollem Umfang, dh einschließlich des Verzugsschadens, an die Klägerin abgetreten und die Abtretung der beklagten Partei angezeigt.
Das einzige, was man hier mit Wissen in Abrede stellen kann, ist der Umstand, dass die Abtretung angezeigt wird (wobei Talkline mit der Abgabe an ein Inkassounternehmen droht, was einigen Gerichten als Abtretungsanzeige zu reichen scheint). Der Rest spielt sich alles ausserhalb des Wahrnehmungsbereichs des Betroffenen hinter den Türen von Intrum und Talkline ab.

Ansich gebietet es schon der Anstand, dass man Kunden nicht einfach vor vollendete Tatsachen setzt. Zu den Gerichten hat sich das anscheinend noch nicht herumgesprochen. In der freien Wirtschaft macht man das ein- oder zweimal, danach ist man den Kunden los. Kundenunfreundlichkeit und fehlende Transparenz sind bei Berufsständen, die Besoldungs- und Gebührenordnungen verdienen keine Seltenheit.

Ich hoffe, der Wissensvorsprung hilft etwas weiter.

Counselor
 
KatzenHai schrieb:
Anders herum formuliert:
Der dort Beklagte C. hat den zugeurteilten Betrag unstreitig gestellt (was einem Anerkenntnis gleich kam) und außerdem nur mit Nichtwissen die Abtretung bestritten - handwerklicher Schnitzer, da nach Vorlage das Nichtwissensbestreiten entfällt und (wenn nicht sonst bestritten ist) die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO greift.
C. war doch nicht ganz so schlau, wie gerne vorgegeben ...

Aber dennoch ein guter Hinweis hier, darauf muss geachtet werden. Obwohl ich ja bereits wegen anderer Gründe die Nichtigkeit einer möglichen Abtretung vorgetragen habe, werde ich hierzu noch mal nachlegen ...

@Katzenhai

Der unschlaue C. hatte vor der gerichtlichen Entscheidung vom 24.6.2003 um den 10.6.2003 herum fast wörtlich den selben Hilfsvortrag wie du eingereicht (nur ein paar Monate ehr):

wird ergänzend vorgetragen, dass die angebliche Abtretung – so sie von der Klägerin noch nachgewiesen wird – wegen Verstosses gegen das Fernmeldegeheimnis gemäss § 134 BGB, § 85 TKG, §§ 3 I, 7 I 3 TDSV, § 206 I StGB (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 758) nichtig ist.

Dem Fernmeldegeheimnis, das seine Grundlage in Art. 10 des Grundgesetzes und § 85 TKG hat, unterliegen in erster Linie Nutzungs- und Abrechnungsdaten. § 85 III TKG iVm § 3 TDSV stellen die Weitergabe von Abrechnungsdaten durch die Zedentin unter ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Verstoss gegen das Verbot ist gemäss § 206 I StGB strafbewehrt.

Die Zedentin (Talkline) erbringt geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen; die Handlungen ihrer Mitarbeiter unterfallen daher sowohl § 85 TKG, als auch § 206 I StGB, wenn Abrechnungsdaten unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Vorliegend konnte die Klägerin aus den ihr übermittelten Daten einen EVN erstellen und dem Gericht vorlegen.

Gemäss § 85 III 2 TKG ist die Weitergabe von Abrechnungsdaten an andere nur zulässig, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht, also nur im Rahmen des § 7 I TDSV. Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass

1. Ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde (muss die Klägerin noch beweisen)
2. Die Klägerin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses vertraglich verpflichtet wurde
3. Die Datenübermittlung zum Einzug des Entgelts erforderlich war.

Da bisher der Abtretungsvertrag - trotz Bestreitens und Ankündigung des Beweisantritts - nicht nachgewiesen ist, bestreite ich, dass die Klägerin vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet wurde.

Darüber hinaus sehe ich die Datenübermittlung an die Klägerin zum Einzug des Entgelts als nicht erforderlich an. Die Datenübermittlung kann nur erforderlich sein, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros aus Sicht der Zedentin geboten war. Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Zedentin die noch streitgegenständliche Forderung nicht angemahnt hatte.

http://www.teltarif.de/forum/a-talkline/1449-24.html

Damit war die Abtretung auch hilfsweise bestritten und von der Mär von der Geständnisfiktion und dem handwerklichen Schnitzer ist nicht viel übrig. Das Gericht hat den Hilfsvortrag einfach ignoriert.

Ich hoffe, dass dir - lieber Katzenhai - nicht dasselbe passiert.

Viel Erfolg bei deiner Verteidigung.

Counselor
 
Hallo alle bissfreudigen und rechtsgelehrten Forumteilnehmer,

auf meiner Recherche bin ich auf Die Schuldrechtsreform gestoßen.
Interessanter Stoff, das.
Wenn man mal das BGB bei der Dialer-Problematik zur Hilfe nimmt, stößt man irgendwann auf diverse widersprüchliche §. z.B.
§ 437 zählt die Rechte und Ansprüche auf, die dem Käufer bei der Lieferung einer mit einem Rechts- oder Sachmangel behafteten Sache durch den Verkäufer zustehen. Die grundlegende Änderung gegenüber dem geltenden Recht besteht darin, dass es ein besonderes Gewährleistungsrecht nicht mehr geben soll. Vielmehr wird die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der Verkäuferpflichten verstanden, wie bereits oben in der Begründung zu § 433 Abs. 1 Satz 2 RE erläutert wurde. Die Folgen für die Verpflichtung des Verkäufers und die Rechte und Ansprüche des Käufers ergeben sich deshalb aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch die §§ 439 bis 441 RE lediglich in einzelnen Beziehungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kaufrechts modifiziert wird.
Kann ja sein, dass ich völlig falsch liege. Aber die Dialer die ohne mein dazutun etwas machen sind in meinen Augen mangelhaft.


Wenn ich falsch liege - wie vorhin - bitte berichtigen. Muss an meinem Kater liegen.

PS. Habe da noch ne Anmerkung zu den Inkassokosten:
Hat das Inkassounternehmen die Forderungen gekauft, so darf es ab diesem Zeitpunkt keine Inkassokosten mehr vom Schuldner verlangen, da es jetzt für eigene Rechnung tätig wird.
Übrigens wieder aus der Diplomarbeit.
 
Wobei anzumerken ist das auch „Katzenhai“ die Leistung des Dialers als „nicht mangelfrei“ bezeichnet.

Durch die ungewollte Verbindung und den nachträglich vorzunehmenden, zusätzlichen Aufwand des Aufspürens und Entfernens des ungewollten Dialer-Programms war die Leistung nicht mangelfrei i.S.d. § 633 BGB.
und
Die Einwahlverbindung war somit nicht einmal sachmangelfrei, so dass mangels Abnahmefähigkeit auch ein Anerkenntnis der reinen Verbindungsentgelte von max. 0,05 € rechtlich nicht geboten ist.

Veruschka
 
Habe da noch eine Idee,
juristische Bewertung erbeten.
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen,
wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden,
soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen
oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden
kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage
des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der
benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
@Der Jurist
Irgend einen Sinn muss es doch für Die Schuldrechtsreform geben. Sollten die verschiedenen, sich widersprechenden Gesetzte nicht verereinheitlicht werden?
 
@ Rechenknecht


Über die Schuldrechtsreform kann man geteilter Ansicht sein, jedenfalls hat sie es bei der Unterscheidung von Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht belassen.

Dein § 313 BGB trifft auf die "Dialer-Problematik" nicht zu. Erspare den anderen Rechtskundigen und mir bitte die Begründung. Denn wir wollen und können hier kein Fernstudium der Rechtswissenschaften anbieten. ;)

Nur soviel zu § 313 BGB: Hier wurde die Rechtssprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eingearbeitet. Voraussetzung ist, dass ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Diese Voraussetzung wird aber in den Dialerfällen meist gerade bestritten.

Eine kleinen Überblick in den Fußnoten zu: http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html
 
Wieso? Lasst uns Normalsterbliche doch etwas teilhaben an euren Wissen.
Und noch ein wenig weiter im Jura-Fernstudium am Sonntag.
Mit § 312e BGB wurden die Artikel 10 und 11 der e-commerce-Richtlinie umgesetzt. Die e-commerce- Richtlinie soll neben der Rechtssicherheit für die Anbieter auch einen effektiven Schutz für die "Kunden", die als Verbraucher oder Unternehmer auf elektronischem Weg angebotene Waren und Dienstleistungen elektronisch "bestellen", gewährleisten.
Dieser Schutz wird dadurch gewährleistet, dass § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB Informationspflichten des Unternehmers begründen. Im Falle der Verletzung dieser Informationspflichten beginnt nach § 312e Absatz 3 Satz 2 BGB die Widerrufsfrist eines dem Kunden nach anderen Vorschriften zustehenden Widerrufsrechts erst zu laufen, wenn die Informationspflichten erfüllt sind.

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1)Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden,soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

Ich finde da sind einige Passagen enthalten, die auf unser aller Problem angewendet werden kann.

Und jetzt zerreißt mich.

1 x Editiert .
 
Der Jurist schrieb:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html


Absatz 3 schüttet Wasser in den Wein:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Siehe auch: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&d=90&a=1&t=1585263

Da ich noch nicht zerfetzt worden bin, scheine ich ein Körnchen gefunden zu haben. Eine blinde Henne trinkt auch gern ein Korn und ein Rechenknecht mit Brausekopf denkt manchmal total schräg.
Letztendlich ist schon jemand vor mir auf dieses Thema (Die Schuldrechtsreform und das Fernabfragegesetz) gestoßen. Der Link von Der Jurist ist wirklich lesenswert. :thumb:
Konnte ja nicht ahnen, dass Du diesen Weg schon durchgekaut hattest. :holy:
 
§ 313 BGB

Für heute man nur ein Nachtrag zum § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage):

Palandt = BGB-Standard-Kommentar schrieb:
Die in § 313 normierten Rechtsgrundsätze ermöglichen unter bestimmten, im Zweifel eng interpretierenden Voraussetzungen bei Störungen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse und schränken im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda ein.

Kurzum (und vereinfacht): Wenn beide Vertragsparteien ein Rechtsgeschäft bestimmten Inhalts gewollt und vereinbart haben, und nachträglich ändern sich Umstände, die beide Parteien weder vorgesehen noch gewollt haben, kann sich in bestimmten Fällen ein Recht einer Partei ergeben, den Vertragsinhalt einseitig anpassen zu lassen.

Einfachste Unterschiede zu Dialerfällen: Für die Gegenseite hat sich am ursprünglich gewünschten "Vertrag" nichts geändert, also für diese kein Recht. Für den Dialergeschädigten fehlt es zumeist am Vertragsschluss, so dass § 313 BGB ohnehin nicht anzuwenden ist.

P.S.: Vermeidbare Dummheit beim Vertragsschluss rechtfertigt kein Berufen auf § 313 BGB. Wer also schlicht nicht hingeschaut hat, als er den Dialer aktiv installierte und nutzte, bleibt auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich zahlungspflichtig.

(Und ich gehe jetzt erkältet in mein dialerfreies Bett zurück. Bis dieTage).
 
Der Jurist schrieb:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html


Absatz 3 schüttet Wasser in den Wein:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Siehe auch: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&d=90&a=1&t=1585263

Dazu kommt noch, dass es bei (4) ganz ausgeschlossen wird.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
 
Danke für die lieben Wünsche - bin auch schon wieder da - und ebenso "schon" wieder weg in's Wochenende. Also: Weiter vermissen ...

Bis die Tage, leeev Lück,
 
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