Counselor
Gesperrt
Das ist schon richtig. Berufung / Revision gibt es bei dem Streitwert nicht. Einziges Rechtsmittel wäre damit die Gehörsrüge (§ 321a ZPO).KatzenHai schrieb:Counselor schrieb:(...)Ich sehe hier eine Geständnisfiktion nur über die Generalabtretung, die nichts darüber aussagt, ob die Forderung im Einzelfall tatsächlich an die Intrum übertragen wurde.
Scuzi, Einspruch.
§ 138 Abs. 3 ZPO: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor geht."
Die Frage, ob eine einzelne Forderung ausreichend bestimmt durch die bekannte "Abtretung" übergegangen ist, stellt keine Tatsache dar, sondern eine Rechtsauffassung. Solche werden durch das Gericht abschließend und für die Parteien bindend festgestellt - hiergegen hilft nur "unterstützender" Vortrag der Parteien vor einer richterlichen Entscheidung oder ggf. eine Berufung/Revision zur Rechtsanwandung.
Aber: Das Gericht hat grundsätzlich eine Pflicht zum Rechtsgespräch, die durch die ZPO Reform erweitert wurde. Über juristische Streitfragen zB muß das Gericht mit den Parteien sprechen, ebenso über Tatsachenmaterial, wie zB eine Generalabtretung, wenn vorher eine Individualabtretung behauptet wurde. Das Gericht darf nicht so ohne weiteres eine Partei mit neuem Tatsachenstoff und einer Bewertung hierzu in Form eines Urteils überraschen (man lese mal § 139 II ZPO n.F.!).
Ein Bestreiten der vorgelegten Kopie wäre mE sinnlos und würde den Richter ehr verärgern. Bedenklich ist, dass das Gericht seine Entscheidung auf eine inhaltlich dem Beklagten unbekannte Urkunde gestützt hat. Nicht einmal zu deren Echtheit bestand die Chance zur Äußerung.Katzenhai schrieb:Wenn also zur Tatsachenseite der Abtretung nur ein (entfallenes) Bestreiten mit Nichtwissen vorgetragen wurde, sind alle anderen "Tatsachen" unstreitig. Und damit auch die "Generalabtretung im Sinne der Urkunde", die C. hierdurch unstreitig gestellt hat.
Eben. Und deswegen auch der Hinweis, dass es anders ausgehen kann. Strittige Rechtsauffassungen muß das Gericht erörtern (s.o!).Katzenhai schrieb:Welchen Inhalt diese dann hat und ob diese für die Forderung ausreicht, ist Rechtsauffassung.
Aber auch als noch so guter Prozessvertreter kannst du nichts rechtlich bewerten, was du nicht kennst. Das Gericht darf dich nicht mit neuem Tatsachenmaterial und einer rechtlichen Bewertung hierzu überraschen (antizipierte Generalabtretung statt der von (...) behaupteten Individualabtretung)Katzenhai schrieb:P.S.: Übrigens muss für Rechtsauffassungen nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt werden i.S. der ausdrücklichen Aufforderung - solche hat die Partei oder ihr Vertreter zur gebotenen Zeit selbständig dem Gericht mitzuteilen - oder sich eben auf die dortige Rechtsfindung zu verlassen. Das AG Darmstadt muss daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt haben.
Der Kenntnisstand, wenn du noch nie was von (...) gehört hast, ist das was er in seinen Klageschrifttextbausteinen schreibt:
Das einzige, was man hier mit Wissen in Abrede stellen kann, ist der Umstand, dass die Abtretung angezeigt wird (wobei Talkline mit der Abgabe an ein Inkassounternehmen droht, was einigen Gerichten als Abtretungsanzeige zu reichen scheint). Der Rest spielt sich alles ausserhalb des Wahrnehmungsbereichs des Betroffenen hinter den Türen von Intrum und Talkline ab.(...) schrieb:Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers Talkline ... Die Zedentin hat selbst den Forderungseinzug bezüglich ihres Gebührenanteils übernommen und diesen später an die Klägerin übertragen ... Die Zedentin hat daher die als Inkassoinstitut zugelassene Klägerin am ... beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen ... Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin trotz der positiven Voraussetzungen nicht zur Zahlung führten, hat die Zedentin ihre Forderung in vollem Umfang, dh einschließlich des Verzugsschadens, an die Klägerin abgetreten und die Abtretung der beklagten Partei angezeigt.
Ansich gebietet es schon der Anstand, dass man Kunden nicht einfach vor vollendete Tatsachen setzt. Zu den Gerichten hat sich das anscheinend noch nicht herumgesprochen. In der freien Wirtschaft macht man das ein- oder zweimal, danach ist man den Kunden los. Kundenunfreundlichkeit und fehlende Transparenz sind bei Berufsständen, die Besoldungs- und Gebührenordnungen verdienen keine Seltenheit.
Ich hoffe, der Wissensvorsprung hilft etwas weiter.
Counselor