Internet Service AG aka Xentria AG ...Zahlungsaufforderung

AW: Internet Service AG aka Xentria AG ...Zahlungsaufforderung

Die Geschäfte gehen gut. 14 feste Kunden zählt das Inkassounternehmen.
Naja, 14 könnte stimmen!
IS Internet Service AG, Swiss Einkaufsgemeinschaft AG, Interserv AG, ASK AG, Verbraucherbund AG, Netsolution FZE, Gesellschaft für Internetunterhaltung AG, IFPF / IfK, myneighbour FZE AG, Mobilfunkverbund AG, Europe Holding AG, Avansyst AG, Papagayo Freedom Ltd., swinger-check
 
Genlogie

Hallo bin neu hier. Mein Name ist Andrea.

Kennt jemand von euch Genlogie? Ich bin auf diese Firma leider reingefallen. Weiß garnicht mehr, wie ich auf diese Seite gestossen bin. Jedenfalls hats mich halt schon interessiert, was es mit meinem Namen alles auf sich hat und so weiter. Dann war da das Angebot der Geburtsanalyse. Hey, da war ich neugierig. Naja, hätte dort gestanden, daß es 60 Euro kostet, hätte ich es gelassen, zumal ich diese Geburtsanalyse bis heute nicht gesehen habe. Irgendwann hab ich nicht mehr dran gedacht und da kam die Rechnung von denen. Ich wußte erstmal garnicht, wer das ist. Jetzt kam eine Mahnung. Hilfe, was soll ich machen?

Liebe Grüße

Andrea

Ach ja, sie sagen ich hätte den Vertrag damit bestätigt, daß ich die AGB's angeklickt habe und meine Handynummer eingetragen habe. Die mußte ich angeben, damit ich ein Passwort zugeschickt bekomme.
 
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Wer den Kostenhinweis gesehen hat, meldet sich nicht an.

Wer den Kostenhinweis nicht gesehen hat, kann keinen Betrug begehen - dazu müsste ein Vermögensvorteil beabsichtigt gewesen sein. Fahrlässigen Betrug gibt's nicht.

Also kein Problem - höchstens für die Nerven.
 
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Der sogenannte "Eingehungsbetrug" resultiert aus einem rein zivilrechtlichen Vorgang.
Eine Leistung in Anspruch zu nehmen und nicht zu bezahlen, ist zunächst einmal nicht strafbar nach § 263 StGB.

Wenn man jedoch von vornherein vorhatte, nicht zu zahlen, bzw. wenn man wusste, dass man gar nicht dazu in der Lage sein würde, eine Leistung zu bezahlen, dann spricht man vom Eingehungsbetrug.
Gute Erklärung findet man bei Wikipedia.
Eingehungsbetrug ? Wikipedia

Wenn z.B. ein Mieter in eine neue Wohnung einzieht und wissen musste, dass er schon von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen her sich diese Wohnung nicht leisten kann, wenn also der insolvente Hartz-IV-Empfänger dann in ein Luxusappartement für 2000 Euro Kaltmiete einzieht und keine Miete zahlt, dann ist das "Eingehungsbetrug" und strafbar nach § 263 StGB. Er geht eine Verpflichtung ein, von der er genau weiß, dass er dieser nicht nachkommen kann, und in einer Situation, wo auch ein Gerichtsvollzieher kaum etwas holen können wird.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist aber, dass der Vorsatz nachweisbar ist.

Bei den Webabzockangeboten wird das regelmäßig nicht der Fall sein.
Bei einer verschleierten Preisauszeichnung und bei Verstoß gegen die Preisangabeverordnung im Webangebot kann der "Schuldner" jederzeit geltend machen, keine Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit des Webangebots gehabt zu haben. Demzufolge kann ihm auch kein Vorsatz unterstellt werden, die Leistung von vornherein nicht bezahlen zu wollen.
Außerdem gibt es keine Bereicherungsabsicht, denn es entsteht kein Vermögensschaden (so wie beim geprellten Mieter), i.d.R. eigentlich noch nicht einmal ein wirklicher materieller Schaden.
Denn bei den meisten Abzockprojekten geht es ja nur um die Inanspruchnahme einer wie auch immer gearteten Dienstleistung.
Trotzdem würde aber nicht einmal der § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) greifen, denn auch hier müsste eine Absicht unterstellt werden können.
 
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Außerdem gibt es keine Bereicherungsabsicht, denn es entsteht kein Vermögensschaden (so wie beim geprellten Mieter), i.d.R. eigentlich noch nicht einmal ein wirklicher materieller Schaden.
Denn bei den meisten Abzockprojekten geht es ja nur um die Inanspruchnahme einer wie auch immer gearteten Dienstleistung.
Darauf, dass Staatsanwälte und Richter das auch so sehen, würde ich mich nicht verlassen. Auch die Erlangung einer wie auch immer gearteten Dienstleistung kann Betrug sein. Wer einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, hat es hinterher nicht einfach, die Wertlosigkeit nachzuweisen. Bei den Abzockprojekten hat das ja wohl noch niemand versucht - lässt auf Aussichtslosigkeit schließen. Es besteht Vertragsfreiheit.

Trotzdem würde aber nicht einmal der § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) greifen, denn auch hier müsste eine Absicht unterstellt werden können.
Der § 265a StGB passt grundsätzlich nicht. Da geht's um ganz bestimmte Leistungen, Vertragsabschlüsse wie bei den Abzockprojekten fallen nicht darunter.
 
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Stimmt. 265 a StGB betrifft nur Leistungen von Automaten, Schwarzfahren, oder z.B. Eintrittsgeld-Prellen durch Klettern über den Zaun im Freibad.
 
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