Sehr geehrter Herr XXXX
vielen Dank für Ihre Email.
Der Vertrag wurde unter Anwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen. Das E-Commerce-Gesetz – ECG regelt die rechtlichen Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs [Bei Verträgen wie dem hier vorliegenden ist in der Regel der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse der Empfänger und der Profiteur der elektronisch angebotenen Dienstleistung.]
Unsere Auftraggeberin hat Ihre Pflicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 c Abs. 1 S.1 BGB, BGB-InfoV 1 Abs.1 erfüllt.
Der Zugang zu den AGB wurde Ihnen auf der Internetseite unserer Auftraggeberin unter dem Button/Link „AGB“ zugänglich gemacht.
Am 16.10.2007 wurde auf der Seite unserer Auftraggeberin, unter der Emailadresse
[email protected] und durch ausfüllen des Anmeldeformulars ein verbindliches Angebot abgegeben. Durch Zusendung des Passwortes für das Login mit den AGB unserer Auftraggeberin an die angegebene E-Mail-Adresse wurde ein wirksamer Vertrag geschlossen.
Die Aktivierung des Vertrages, ausgehend von der Email-Adresse
[email protected] ist von einer elektronischen Protokolldatei festgehalten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Email-Adressen aufgrund der vorgeschriebenen Hinterlegung bei Email-Portalen jederzeit der betreffenden Person eindeutig zuzuordnen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Verbraucherunterrichtung und Preisinformation gem. § 312 c Abs. 1 S.1 BGB, BGB-InfoV 1 Abs.1 sowie zur Einbeziehung von AGB, wenn diese durch gut sichtbare Links anzuklicken sind, da vorauszusetzen ist, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können (BGH, I ZR 75/03, U.v.14. Juni 2006; BGH I ZR 228/03, 20.06.06).
Zudem war es ausreichend, dass der Preis auf derselben Seite stand, auf der das Produkt angeboten wird(OLG Hamburg, Urteil vom 6.11.2003, Aktenzeichen: 5 U 48/03).
Entgegen Ihrer Darstellung wurden Sie in ausreichender Form über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung, wie Sie ihn in der Bestätigungs-Mail unserer Auftraggeberin erhalten haben, reicht hierzu aus(OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006, 6 U 129/06).
Ein Widerruf innerhalb der zwei Wochen Widerrufsfrist liegt unserer Auftragsgeberin nicht vor.
Die Kosten, die durch unsere Inanspruchnahme entstanden sind, machen wir gemäß §§ 280, 286 BGB geltend; Verrechnung gemäß § 367 I BGB.
Wurde die Anmeldung nicht von Ihnen getätigt, übermitteln Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine Kopie der Anzeigenbestätigung bzw. das polizeiliche Aktenzeichen der Strafanzeige gegen Unbekannt.
Wir werden die Verfolgung dieser Angelegenheit solange zurückstellen, bis die zuständige Staatsanwaltschaft über die vorliegende IP-Adresse(und die zur Vertragsbestätigung genutzte E-Mail-Adresse
[email protected]) den tatsächlichen Verursacher festgestellt haben wird. Dies geschieht in der Regel unverzüglich(siehe Beschluss Darmstädter Staatsanwaltschaft, 24.08.2007, Geschäftszeichen ER 289/06 - 323 Js 33584/06, in: aktuelles-inkassorecht.de. Nur wenn sich herausstellt, dass nicht Sie bzw. nicht eine für Sie handelnde Person der Verursacher war, können wir die Angelegenheit hier abschließen.
Bitte beachten Sie, dass eine fälschlich getätigte Anzeige bei der Polizei als Straftat gemäß §§ 145 d, 164 StGB (Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung) verfolgt werden kann.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des oben genannten Beleges sofort weitere Mahnschritte gegen Sie in Gang setzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
DIS Deutsche Inkassostelle GmbH
Geschäftsführung: [........]
HRB-Nr.: 77296 Amtsgericht Frankfurt a.M.
Mergenthalerallee 79-81
65760 Eschborn
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