[...] Ihre Hinweise und die von Ihnen geschilderten Sachverhalte haben sowohl das für das Wettbewerbsrecht als auch das für das allgemeine bürgerliche Recht zuständigen Referate des Bundesministeriums der Justiz zur Kenntnis genommen. Ich beschränke mich als zuständiger Referatsleiter für den Bereich des Inkassowesens in meiner Antwort auf Ihre Ausführungen zum Inkasso.
Der Gesetzgeber hat errst jüngst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) die Grundlagen für das Inkassogewerbe neu geregelt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat insoweit das alte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zum 1. Juli 2008 abgelöst.
Danach bestehen für Inkassounternehmen weiterhin besondere Zulassungsvoraussetzungen und die Möglichkeit, beim Vorliegen unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs (also insbesondere auch bei unseriösen Inkassomethoden) die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG zu widerrufen mit der Folge, dass Inkassotätigkeiten nicht mehr zulässig und Zuwiderhandlungen nach § 20 RDG bußgeldbewehrt sind.
Zuständig für die Registrierung und ihren Widerruf sind die Landesjustizverwaltungen; die genauen Zuständigkeiten in den einzelnen Ländern können Sie unter
Justizportal - Verfahren in Erfahrung bringen. Dort werden ab dem Ende der Übergangsfrist,
also ab dem 1.1.2009 auch alle in Deutschland erlaubter Weise tätigen Inkassounternehmen auf einen Blick abrufbar sein. [...]