Inkassopost bekommen nachbarschaft24

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Auf das Konto, das in der Mahnung stand. Als Empfänger ZEA Europäische Abrechnungsstelle. So stand es drin. Tut mir leid dass ich gleich geschrieben habe, bin im Moment so durcheinander weil immer neue Mahnungen kommen. Hatte da richtig Angst bekommen weil die eben mit dem Inkassobüro gedroht haben.
 
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Vielleicht hat Herr R. mit seiner "Briefkastenfirma ohne Briefkasten" in Innsbruck (ZEA) ja noch keinen Vollzug in die Frankfurter Gegend gemeldet? :wink:
 
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Also:

Empfänger: ZEA Europäische Abrechnungsstelle
KN: [.......]
BLZ: 71180005

Hoffe das hast du gemeint?
 
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Das ist immer noch die gleiche Bankverbindung, die sie auch bereits im April hatten. Anscheinend klappt das mit dem Einwirken auf Banken, damit die das Konto kündigen, wohl nicht mehr so?
 
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Und was machst du jetzt damit, wenn ich fragen darf?
 
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Sagt habt ihr eure sammelklage schon gemacht? will auch bei der polizei anzeige erstatten. Mfg Trauriger Narr
 
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Eine Sammelklage gibt es in Deutschland nicht.

Anzeige kannst Du erstatten, nur halt gegen wen? Gegen einen Briefkasten in Dubai? Gegen das Servicecenter in der Schweiz, die ja eine "Briefkastenfirma ohne Briefkasten" (Quelle: Planetopia vom 04.05.2008) ist?
 
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Die DIS "wirbt" in ihren neuesten Mahnschreiben mal wieder mit einem Urteil:
BGH-Urteil vom 14.06.2006 I ZR 75/03
Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
BGH, Urteil vom 14.06.2006, I ZR 75/03
Tatbestand
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern.
 
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Vollkommen andere Entscheidung als behauptet.

BGH:
AGBs können einbezogen sein, wenn man sie anklicken und zur Kenntnis nehmen kann. Fall aus 2000.

BGB:
Widerrufsrechtsbelehrungen müssen mehr als das, nämlich ausgedruckt (auf Papier) vorliegen. Recht seit 2002.

DIS:
Uns egal, wir behaupten, der BGH habe das BGB als immer vorliegend bestätigt. Vollkommen egal, was der Gesetzgeber 2002 geändert hat.


:wall:
 
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Das Bundesverfassungsgericht
Dieses Interesse werde gefährdet, wenn ein Inkassokaufmann die Klärung von Rechtsfragen übernehme. Solchen Gefahren solle durch das Rechtsberatungsgesetz begegnet werden.
Ich verstehe das so, dass eine Inkassoerlaubnis den Einzug unstrittiger Forderungen zulässt, aber die Klärung strittiger Rechtsfragen explizit und gewollt unzulässig ist.

Ich finde hier und anderswo Schreiben der Inkassostelle, die explizit den Eingang von Musterschreiben für die Erklärung des Widerspruchs bestätigen, aber mit schwachsinnigen rechtlichen Begründungen den eingegangenen Widerspruch als "unwirksam" betrachten und mit anderen, ebenfalls schwachsinnigen rechtlichen Begründungen weiter Zahlungsangst eintreiben wollen.

Für mich ist die weitere Bedrängung von Personen, die einen klaren Widerspruch gegen die Forderung erklärt haben und diesen Eingang des Widerspruchs auch noch bestätigt bekommen, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Wir dürfen hier im Forum nicht Klartext reden, warum darf das Inkassobüro die Rechtsangelegenheiten anonymer Briefkastenfirmen besorgen?

Ich kapier' das nicht.
 
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Das Bundesverfassungsgericht

Ich verstehe das so, dass eine Inkassoerlaubnis den Einzug unstrittiger Forderungen zulässt, aber die Klärung strittiger Rechtsfragen explizit und gewollt unzulässig ist.

Vorsicht! Ich glaube, das kannst Du aus dem Urteilszitat so nicht entnehmen.
Du zitierst da einen Satz, der die Meinung der Antragstellerin aus dem Vorverfahren wiederspiegelt. Der Satz entstammt aber nicht dem Urteilskommentar des BVerfG!

In diesem Fall ging es auch nur darum, ob ein Inkassobüro überhaupt rechtsberatende Tätigkeiten ausüben darf. Was das BVerfG bejaht hat, weil ansonsten der Sinn und Zweck eines Inkassobüros insgesamt fraglich wäre.

Ob ein Inkassobüro eine streitig gestellte Forderung weiter beitreiben darf, ist umstritten. Der Kommentar von Seitz (Inkasso-Handbuch) soll aussagen, dass dies kein Problem darstelle. Dagegen gibt es Aufsätze, die das Gegenteil sagen. Auch findet man in vielen AGB von Inkassobüros selbst einen Hinweis, dass ein Beitreiben streitiger Forderungen durch das Inkassobüro gegen das RBerG verstoße.

Es gibt aber immerhin ein anderes BVerfG-Urteil, das sich zu der Frage äußert:
Das Bundesverfassungsgericht

Wenn auch nur in einem verklausulierten Nebensatz.

Im Abschnitt bb der Urteilsbegründung heißt es zwar:
Verneinte man die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege geschützt, sondern nur die Rechtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische Tätigkeiten reduziert.

Hier wird zunächst ebenfalls wieder klargestellt, dass grundsätzlich ein Inkassobüro rechtsberatende Tätigkeiten ausüben darf.

Aber:
Beruhte die Zahlungsverweigerung eines Schuldners nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf einer von ihm geäußerten Rechtsmeinung, wäre bereits dieser außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist.

Ziemlich verklausuliert, diese Formulierung.
Aber man kann daraus lesen, dass bei Zahlungsverweigerung aufgrund Widerspruch (=bestrittene Forderung) der Vorgang (auch der außergerichtliche!) dem Rechtsanwalt vorbehalten ist, dass also das Inkassobüro hier nicht mehr tätig werden dürfte.
 
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Mein Beitrag war nicht als abschließende rechtliche Beurteilung der Sachlage gemeint. Wir sehen ja, dass die Inkassoerlaubnis weiter besteht und wie so eine Art Jagdschein auf rechtsunsichere Kostenfallenopfer für die ganzjährige Inkassohatz betrachtet wird.

Aber genau das sehe ich als Übelstand und da sollte eine Meinungsäußerung erlaubt sein.

Es gibt auch den Grundsatz der Kostenminimierung. Wenn jemand der Forderung im Grundsatz widerspricht, hat es keinen Sinn, ihm einfach weitere Mahnungen mit steigenden Kostenberechnungen zu senden, um ihn über die steigenden Kosten zur Zahlung pressen zu wollen..

Dann muss schnellstmöglich der Wert der Forderung geklärt werden. Das geht nur vor Gericht. Da muss eben der Forderungssteller mal den Nachweis antreten, dass er eine berechtigte Forderung stellt.

Wenn das Inkassobüro einfach weiter droht und droht, bis die Angst genügend groß angestachelt wurde, kann das kein adäquater Umgang mit dem Problem sein.

Ich würde jedenfalls folgern wollen, dass niemand den Schriftwechsel einer solchen Inkassohatz mit rechtlich schwachsinnigen Zusammenhängen einmal selbst einem Amtsgericht vorlegen will, weil er schließlich doch selbst das Gericht einschaltet.
 
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