Einschüchterungsfalle TOP-OF-SOFTWARE.DE / softwaresammler.de / Tropmi Payment GmbH

Kurios, was die Untoten betreiben.

tropmi.de

http://whois.domaintools.com/tropmi.de
Domain: tropmi.de
Nserver: ns.inwx.de
Nserver: ns2.inwx.de
Nserver: ns3.inwx.eu
Nserver: ns4.inwx.com
Nserver: ns5.inwx.net
Status: connect
Changed: 2012-12-19T18:36:34+01:00
verweist auf kontakt-anfrage.de

http://whois.domaintools.com/kontakt-anfrage.de
Domain: kontakt-anfrage.de
Nserver: ns.inwx.de
Nserver: ns2.inwx.de
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Status: connect
Changed: 2012-12-19T18:11:54+01:00
Der Verweis von dort auf support-online-center.com
http://whois.domaintools.com/support-online-center.com

endet im Nichts: http://toolbar.netcraft.com/site_report?url=http://support-online-center.com
Nameserver unknown
Nach der Abtretungserkläung unter

http://www.tropmi.de/download/notarielle_abtretungsbestaetigung.pdf

treiben die Forderungen aus 2010 und früher ein. Für das angebliche 2. Vertragsjahr ist es recht spät ...

Sieht aus wie der Versuch des Praktikanten, das Taschengeld aufzubessern.
 
Hab kurz überlegt ob ichs per email schicke, aber ne ich habs brav eingetütet. Hoffentlich gut investierte 55 Cent.
 
Zur Erinnerung, aber auch als Info für die Bank: http://openjur.de/u/84398.html

AG Mainz · Urteil vom 3. März 2011 · Az. 89 C 284/10
Das Gericht geht nach der Gestaltung der Seite der Beklagten davon aus, dass diese die missverständlichen Formulierungen planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt eine Beschädigung der Nutzer verfolgt. Die Irrtumserregung ist hierbei nicht nur die bloße Folge, sondern Zweck der Handlung der Beklagten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rdnr. 44).

Hiervon ist nach der vorgenannten Entscheidung dann auszugehen, wenn der Hinweis auf die Vergütungspflicht an versteckter Stelle platziert ist und die Aufmerksamkeit des Lesers hiervon abgelenkt wird. Im vorliegenden Fall ist der Hinweis deshalb versteckt, weil er sich in sachfremdem Kontext verbirgt. In dem Kästchen im rechten Drittel unten, welches mit Informationen überschrieben ist, befinden sich nämlich mit Ausnahme dieses zuletzt erwähnten Kostenhinweises nur technische Informationen über die kostenlose Software. Diese werden vom durchschnittlichen Nutzer in der Regel überlesen, weil sie für ihn von untergeordnetem Interesse sind. Weiche Version der Software etwa zugrunde liegt, wieviel Speicherplatz sie benötigt, wann das letzte Update war, sind für den Nutzer, der sich lediglich einen kostenlosen Virenschutz oder ein kostenloses Textverarbeitungsprogramm herunterladen will, von untergeordneter Bedeutung, zumal er bei dem kostenlosen Download, den er vermeintlich nutzt, auch kein Risiko eingeht, falls etwa das Programm mit seinem Rechner nicht kompatibel ist. Wenn dann in diesem Kästchen noch die Rede davon ist, dass es sich bei der Lizens um Freeware handelt, hat der Nutzer erst Recht keinen Anlass, von einer Entgeltpflicht auszugehen. Dass dann erst an letzter Stelle nach diesen eher beiläufigen Informationen, in gleicher Schriftgröße der eigentliche Vertragsinhalt verborgen ist und sich die kostenlose Downloadmöglichkeit der Software lediglich als Beiwerk des eigentlichen Vertrages darstellt, ist derartig versteckt, dass es in der Regel übersehen wird. Auch der Umstand, dass der Kläger auf der Anmeldeseite seine Daten einzugeben hatte, musste den Kläger nicht unbedingt zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen. Gerichtsbekannt erfordern auch andere kostenlose Programme, wie etwa ein verbreiteter Virenschutz und kostenlose e-Mail-Software eine Registrierung.

Im Übrigen schließt auch sonst die Möglichkeit, dass eine Täuschung bei sorgfältiger Prüfung erkannt werden kann, die Annahme eines Betruges nicht aus.

Durch die konkludente Täuschung der Beklagten sollte der Kläger zur Zahlung von 96,00 Euro und damit zu einer Vermögensverfügung verleitet werden, welche auch zu einem entsprechenden Schaden geführt hätte, denn die als Gegenleistung erhaltene Mitgliedschaft bei der Beklagten ist ohne messbaren wirtschaftlichen Wert. Die Informationen, für die man monatlich 8,00 Euro ausgeben soll, sind an anderer Stelle ohne weiteres kostenlos erhältlich. Das Gericht geht davon aus, dass es einen Markt für die von der Beklagten angebotene Dienstleistung nicht gibt.

Durch diese versuchte Betrugshandlung der Beklagten sind letztlich auch die zur Abwehr dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten als adäquat kausaler Schaden im Sinne der §§ 823, 249 BGB entstanden. Denn der Kläger durfte sich zur Abwehr dieses Anspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Dessen Kosten sind mit einer Gebühr in Höhe von 1,3 auch nicht übersetzt.
 
Inzwischen hat einer der Büttelborner Brüder den Pizzabäcker als Geschäftsführer der Tropmi Payment GmbH Rüsselsheim abgelöst:
Amtsgericht Darmstadt Aktenzeichen: HRB 91564
Der Cheffe übernahm selbst!
 
impressum....

weiß nichts davon.
Macht nichts, so lange das im HR steht. Immerhin, die Quelle mit dem nach außen hin als Kerngeschäft zu bezeichnenden Geschäftsmodell ist mMn versiegt. Frage mich eh, wie man sich nun über Schlimmergraben-Wasser hält. Personalentscheidungen sind da sicher angebracht, selbst Strohleute kosten doch nur!
 
Also meine Hernn, jetzt hat es das Brieflein schon bis zur Staatsanwaltschaft gebracht, ich bin einigermaßen verblüfft.
 
...na das ist ja nun nicht wirklich was besonderes. Dort wurden in den letzten Jahren abertausende dieser Art abgelegt.
 
Ich dachte eher das diese Bankenbriefe bei den Banken in die Ablage P kommen.
In der Regel lösen Beschwerden wegen auffälliger Aktivitäten über Konten der Kunden strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bei den Banken aus, zuständig sind die Geldwäschebeauftragten. Um selbst nicht in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten und somit hinsichtlich einem Schadenersatz haftbar gemacht werden zu können, erstatten die Geldwäschebeauftragten nahezu immer zeitnah eine s. g. Geldwäscheverdachtsanzeige bei der für die Bank örtlich zuständigen GenStA. Ist der Sachverhalt betr. einem Konto/Kunden bei mehreren Beschwerdeführern ähnlich gelagert, dann kann angenommen werden, dass jeder Einzelvorgang zu nur einem einzigen Leitverfahren verbunden wird.
 
Hm, heute kam die Antwort von der Bank, Standarddankschreiben mit Hinweis auf die zu wahrende Diskretion. Was mich eigentlich überrascht ist der Umstand, dass mir seitens der zuständigen KI sehr nahe gelegt wird bei meinem örtlichen PR Anzeige zu erstatten um des Zuständigkeitsbereichs willen und das meine Unterlagen an die nicht zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden....?!
Eine Anzeige lag mir bisher fern, denn ich bin ja nicht wirklich geschädigt und absolut panikbefreit, also ich hab ja nichts bezahlt. Die Meinung des zuständigen Polizeireviers war auch nicht unbedingt eindeutig.
Hat jemand nach der Bankklatsche ähnliche Erfahrung gemacht? Über gute Ratschläge wär ich dankbar, soll ich oder soll ich nicht?

Ratlose Grüße
 
Eine Anzeige lag mir bisher fern, denn ich bin ja nicht wirklich geschädigt und absolut panikbefreit, also ich hab ja nichts bezahlt.

Es ist unerheblich ob ein Schaden eingetreten ist. Schau mal ins StGB

§ 263 Betrug

  1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

Insofern ist der Tipp zur Erstattung einer Anzeige schon richtig.
 
Es ist unerheblich ob ein Schaden eingetreten ist. Schau mal ins StGB



Insofern ist der Tipp zur Erstattung einer Anzeige schon richtig.

Das ist mir schon klar. Die Frage ist was auf mich zukommt und ob es für tatsächliche OPFER nützlich ist. Laut KI werde ich zur Zeugenvernehmung geladen um zu schildern wie ich in diese Falle getappt bin. Das allerdings ist mir bis heute nicht wirklich klar. Ich will der Nutzlosbranche nicht mehr Nutzen bringen als Schaden, wenn ich nichts wirklich beweisen kann.

Hat mir hier schon keiner geglaubt.
http://forum.computerbetrug.de/threads/trojanerinstallation-nach-freeware-suche.37255/#post-341121
 
Du müsstest gar nichts beweisen! Allerdings kommt es angesichts der vielen tausend bereits vorliegenden Anzeigen auf die eine mehr oder weniger auch nicht an. Außerdem, ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass wegen der heutigen Projekte es jemals zur Anklage kommt, wo es doch die Strarfverfolger schon wegen der alten noch nicht gebacken bekommen haben.
 
[...]Allerdings kommt es angesichts der vielen tausend bereits vorliegenden Anzeigen auf die eine mehr oder weniger auch nicht an. Außerdem, ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass wegen der heutigen Projekte es jemals zur Anklage kommt, wo es doch die Strarfverfolger schon wegen der alten noch nicht gebacken bekommen haben.

Das seh ich auch so, um so weniger kann ich mir vorstellen, dass der Staatsanwaltschaft, in dem Fall Bad Kreuznach, noch gar nichts über den Verein vorliegt, so die Äußerung eines Beamten. Allerdings sind Polizei, sowie Staatsanwaltschaft Ländersache und kochen wohl jeweils ihr eigenes Süppchen.
 
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