Einschüchterungsfalle my-download(s).de und download-service.de auf Besucherfang

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... ob die diesbezüglichen Freibriefe der Staatsanwaltschaft Darmstadt auch noch weiterhin anhalten! :wink:
Wahrscheinlich schon, denn die Anklageerhebung betrifft angeblich nur solche Seiten aus der Vergangenheit, bei denen der Preis nicht im Empfängerhorizont bei verwendeten Layout angebracht war sondern nur erst durch scrollen sichtbar wurde. Keine der heutigen Seiten ist von derartiger Kritik betroffen.
 
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Das Gesetz verlangt eine deutlich sichtbare Preisinformation.

Diese Forderung erfüllen viele Seiten nicht.

Warum behördliche Entscheidungen nicht am geltenden Recht orientiert sind, macht wütend. Dass Preiseverstecken mit Scrollen anders zu behandeln ist als andere Techniken, findet sich an keiner Stelle im Gesetz.
 
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Das Gesetz verlangt eine deutlich sichtbare Preisinformation.
In dem Gesetz (BGB) lässt man sich aber nicht näher dazu aus, was objektiv und konkret mit "deutlich sichtbar" gemeint ist. Insofern überlässt man es in ziviler Hinsicht der subjektiven Meinung eines Anbieters und dem Empfängerhorizont des Nutzers, in wie fern die Preisgestaltung hinreichen ist. Nico erwähnte in seinem Posting, auf das ich mich bezog, die strafrechtliche Relevanz. Das ist jedoch eine völlig anderer Baustelle, wie wir beide nur zu gut wissen!
 
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Hallo nochmal.
Kleine Bitte. Könnte ein Admin mal die e-mail (von der Bank) die ich im letzten post mitgeliefert habe rausnehmen. Wenn ich das richtig verstehe, darf man solche e-mails, auch teilweise, nicht veröffentlichen.
Hab keinen Edit-Button gefunden. ;)

Vielen Dank im vorraus.

Mfg,

albert
 
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Hi, ich bin blöderweise auch per Landing Page auf download-Service.de reingefallen.
Glücklicherweise hab ich das noch früh genug gemerkt und erstmal per E Mail fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Eigentlich ging ich davon aus, trotzdem Rechnungen, Mahnungen u.s.w. zu bekommen, doch dann kam ne Mail die mich einigermassen überraschte. Die Umlaute in der Mail kamen so an, also bitte nicht beschweren
Das lässt mich ja hoffen, dass da wirklich nichts mehr kommt.

Sehr geehrte/r Herr / Frau *****,

Ihr Widerruf (Kundennummer: DS-*****) ist bei uns eingegangen.

Wir bedauern, dass wir Sie mit unseren Leistungen nicht überzeugen konnten. Natürlich steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, sich unter erneuter Anmeldung doch noch für die Nutzung unserer Datenbank zu registrieren, sollten Sie Ihre Meinung ändern.
Der Dienstleistungsvertrag ist hiermit storniert. Ihre Daten werden unverzüglich gelöscht, ohne dass Sie Weiteres veranlassen müssen.
Bitte bewahren Sie diese Benachrichtigung auf.

Sollten Sie weitere Fragen zu unserem Dienstleistungsangebot haben, steht Ihnen unsere Kunden-Hotline von Montag-Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr
unter +49-1805-66981101 (14 cent / Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent / Minute) zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Download-Service.de - Kundenbetreuung



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Content4u GmbH - Borsigstr. 35 - 63110 Rodgau
Geschäftsführer: V. A.
HRB 88418 Amtsgericht Frankfurt am Main
Steuernummer: 035/230/37380
 
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In dem Gesetz (BGB) lässt man sich aber nicht näher dazu aus, was objektiv und konkret mit "deutlich sichtbar" gemeint ist.
Das ist in der Juristerei oft so, dass Grenzen durch Ermessensentscheidungen zu ziehen sind.

Im Falle eine "deutlich sichtbaren Preisinformation" ist die Praxis jedoch schwachsinnig.

Die Einschüchterungsfallen mafiös organisierter Banden basieren alle darauf, dass die "Kunden" den Preis nicht sehen. Niemand ist dort bewusst "Kunde". Alle "Kunden" wurden getäuscht.

Ein "zur Not sichtbarer" Preis ist nicht "deutlich sichtbar". Eigentlich ganz einfach.
 
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Rechtsanwalt Thomas Meier - Internetrecht Forderungsabwehr
AG Frankfurt: Forderung der Content4U GmbH besteht nicht
Entscheidung:
Der Nutzer rechnet mit einem kostenlosen Download. Die Seite unterscheidet sich auch nicht von anderen Angeboten. Vor diesem Hintergrund ist der Preishinweis überraschend im Sinne des § 305c BGB. "Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen verhandlung unklar."
 
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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

01.04.2011
Neue Schlappe vor Gericht für Abofallenbetreiber



Schlappe vor Gericht für Content4U GmbH:

http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ130218726818373/link862551A.html

---------- Artikel hinzugefügt um 16:47:14 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 16:42:38 ----------

Auszug
...Der hier in Frage stehende Preishinweis sei eine allgemeine Geschäftsbedingung, die für den Verbraucher i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB überraschend sei und somit nicht Vertragsbestandteil werde.....
....
Dieses Urteil ist schon deswegen begrüßenswert, weil es den meisten Anbietern von Kostenfallen im Internet die Grundlage für ihre unberechtigten Forderungen eindeutig entzieht.
 
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..., nur kommen sie um Jahre zu spät.
...

fragt sich, für wen oder was zu spät, für die Erfahrenen Oldies, die seit Jahren auf eine ordentliche Rechtssprechung gegen die Abzocker gewartet haben, und diese am Liebsten hinter Gittern gesehen hätten, gewiss.

Für Alle, die (noch) im Begriff sind sich abzocken zu lassen, oder es gerade erleben mussten sei diese Erfolgsmeldung eine weitere, durch eine richterliche Entscheidung gestützte, praktische Aufforderung nicht zu zahlen...

....weil es den meisten Anbietern von Kostenfallen im Internet die Grundlage für ihre unberechtigten Forderungen eindeutig entzieht.
Die Erfolgsmeldung kann für die Vergangenheit Nix gut machen, aber für die Zukunft Erleichterung bei den Betroffenen bewirken.
 
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.. für die Erfahrenen Oldies, die seit Jahren auf eine ordentliche Rechtssprechung gegen die Abzocker gewartet haben, und diese am Liebsten hinter Gittern gesehen hätten, gewiss...

Du hast grundsätzlich recht mit Deinem Posting, aber guck mal wielange (Beitragszahlen) der Techno hier schon gegen diese Typen rauft.
Da wundert es mich nicht daß er verbittert reagiert wenn die Justiz heute letztendlich die "Leiche Abofalle" prügelt und sie sich vorher trotz qualifizierter Arbeit zahlreicher Computerexperten des Verbraucherschutzes nicht einen Millimeter bewegt hat und damit zugelassen hat daß Millionen Verbraucher abgezockt werden durften
 
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Kann ich verstehen, ich habe meinen letzten Beitrag auch im Bewusstsein geschrieben, daß bereits tausende Beiträge darüber verfasst wurden, die zwar eine Abschaffung der Abzockerei nicht bewirkt haben, aber etliche, wenn nicht hunderte von besorgten Opfern Erleichterung und Genugtuung gebracht haben, das ist doch ein Riesenerfolg oder?

Ausserdem denke ich doch, dreht man den Karren mal um, dass es trotz der Millionen an Opfern auch tausende von Betroffenen gegeben hat, die aufgrund dieses Forums ihr Geld behalten konnten, und aufgrund dieses Forums Mut gefasst haben, gegen die Abzocker Beschwerde oder Klage einzureichen, was die Justiz zum Stand der augenblicklichen und zukünftígen Urteilsfindung gegen die Abzockerei bewegt haben könnte.

Gegen die ja verständliche Verbitterung kann ich nichts unternehmen, aber wenigstens ein Quentchen Positives aus den Erfolgsmeldungen gegen die Abzockerei ziehen.

Die letztliche Frage, die sich mir stellt, die mir vielleicht Jemand beantworten kann, welche Erfolgsmeldung wäre denn recht?

Man hat den Eindruck, dass die jahrelangen und erfolglosen Mühen, der deutschen Justiz "gerechte", verbindliche und klare Entscheidungen gegen Abzockerei zu entlocken, derart in die Resignation getrieben hat, dass man den Blick auf die Erfolge gar nicht mehr für voll akzeptiert oder wahrnimmt, als wären diese ein zwischenzeitlicher Ausrutscher, dem schon bald wieder ein neuer Streich der Abzock Betreiber folgen wird.

Also, für mich leistet dieses Forum Schadensbegrenzung in höchstem Maße, und ich bin froh darüber, und allen Abofallenbetreibern wird es ein Dorn im Auge sein; die Entscheidungen fallen woanders, aber zumindest wird einem hier deutlich vorgeführt, in was für einem abgekartertem, bestechlichem, heuchlerischem und bedrohlichem System wir uns befinden, und das ist der Verdienst dieses Forums.
 
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Versteh die Verbitterung nicht falsch, Lob und das Bewußtsein auch vielen trotz der Ignoranz der Justiz geholfen zu haben hat das Forum solange am Leben gehalten und und halten grade die alten Kämpen die den Grundstock gelegt haben trotz Verbitterung bei der Stange.
 
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Es gibt einen aktuellen verifizierten Bericht über einen gerichtlichen Mahnbescheid >>
Download-service.de - Content4U GmbH - Seite 81 :: Verbraucherrunde

der sich mit einer internen Information über einen zweiten MB deckt. Anscheinend
wird hier ein Testlauf gestartet, um die Zahlungsmoral zu testen bzw zu verbessern.
Mal sehen, ob sich in der nächsten Zeit weitere Betroffene melden. Meist wenden sich derart
Bedrohte allerdings unmittelbar an Verbraucherzentralen oder Anwälte,
womit der Einschüchterungseffekt an die Allgemeinheit verpufft.
 
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Wer hat denen denn schon wieder ein Konto gegeben?

https://www.taunussparkasse.de/modu...tfallen/Information/&IFLBSERVERID=IF@@041@@IF
Kontokündigung bei Internetfallen, Internet-Abzockern oder der für sie tätigen Inkassounternehmen

In einem am 22.3.2011 abgeschlossenen Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt hat sich die ProPayment GmbH verpflichtet, ab dem 22.3.2011 ihre Bankverbindung bei der Taunus Sparkasse nicht mehr in Rechnungen / Mahnungen anzugeben. Die Taunus Sparkasse hat die Geschäftsverbindung zur ProPayment GmbH wirksam zum 8.4.2011 gekündigt und wird das Konto der ProPayment GmbH entsprechend schließen.
 
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Wer hat denen denn schon wieder ein Konto gegeben?
Na, die da:
Antragsteller ist eine Pro Payment Gmbh, natürlich auch
Rodgau mit neuer Bankverbindung Gls Gemeinschaftsbank Bochum.
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Impressum - GLS Bank
 
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Falls jemand durch die Sauerei, Mahnbescheide so loszutreten, dass die Widerspruchsfrist vollständig in die Osterferienzeit fällt, ganz schnell sein muss:

https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/mahnverfahren_ablauf.html
Mit der Zustellung des Mahnbescheids erhält der Antragsgegner einen Vordruck, mit dem er gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen kann. Die Verwendung des Widerspruchsvordrucks ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Widerspruch kann auch formlos eingelegt werden (Übersendung per Fax ist zulässig). Die Verwendung des Vordrucks empfiehlt sich aber im Interesse einer zügigeren Bearbeitung, da er gleichzeitig als Erfassungsbeleg dient.
Der Antragsgegner kann gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung "Einspruch" einlegen, d.h. der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist beim Mahngericht eingegangen sein. Ein besonderer Vordruck für die Einlegung des Einspruchs ist nicht vorgeschrieben. Der Einspruch muss schriftlich beim Zentralen Mahngericht eingelegt werden und muss folgende Angaben enthalten (§ 340 ZPO):

die Bezeichnung des Vollstreckungsbescheids, gegen den der Einspruch gerichtet ist;
die Erklärung, dass gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt werde.

Soll der Vollstreckungsbescheid nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang des Einspruchs zu bezeichnen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Dem Einspruch soll die erforderliche Anzahl von Kopien (für den Gegner) beigefügt werden. Der Einspruch kann auch per Telefax an das Gericht übermittelt oder in der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.
http://forum.computerbetrug.de/infos-und-grundsatzartikel/28338-der-mahnbescheid.html

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Wir haben heute nach einen 1/2 bis 3/4 Jahr wieder einen Brief von der Deutschen Zentral Inkasso bekommen!


Offener Gesamtbetrag bis zum 14.04.2011 160,16 Euro
zu Zahlen bis zum 28.04.2011 bei nichtzahlen gehen sie gerichtlich vor


Jetzt soll man direkt an die Deutsche Zentral Inkasso überweisen!
 
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