conair2004
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Hier mal etwas zum Mahnbescheid:
Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus, die dem Antragsteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Solange die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht an die Landesjustizkasse ausgeglichen ist, wird ein Vollstreckungsbescheid vom Zentralen Mahngericht nicht erlassen. Im manuellen Mahnverfahren sind die Kosten schon bei Stellung des Mahnantrags bezahlt worden.
Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
Hier mal etwas zum Mahnbescheid:
Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus, die dem Antragsteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Solange die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht an die Landesjustizkasse ausgeglichen ist, wird ein Vollstreckungsbescheid vom Zentralen Mahngericht nicht erlassen. Im manuellen Mahnverfahren sind die Kosten schon bei Stellung des Mahnantrags bezahlt worden.
Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.