AW: DVDen.de und andere DVD-Abos
rene2605 schrieb:
Meines erachtens und durch mein Fachwissen, als Kaufmann, ist dieser Vertrag anfechtbar oder besser gesagt nichtig!
Anfechtbar mag ja vielleicht noch sein (und Anfechtung führt zur Nichtigkeit) - aber aus sich heraus nichtig?
rene2605 schrieb:
1.) Die Internetseite DVDEN.de vertreibt ein Produkt unter falschen Tatatsachen, mit eben der Werbung "sicher Sie sich Ihre gratis DVD".
Es wird mit "graris" beworben, aber ein Abo verkauft, was NIE, außer im Verborgenen genannt wird gewähnt. Dies gilt laut HGB, als Betrug. Somit ist der Vertrag nichtig, da er unter anderen Voraussetzungen abgeschloßen wurde, nähmlich unter dem Gesichtspunkt, des Erhalten einer gratis DVD.
Erstens steht im HGB (Handelsgesetzbuch) nix von Betrug. wenn überhaupt, findet man dazu was im StGB.
und Betrug macht den Vertrag nicht automatisch nichtig, allerdings vielleicht anfechtbar. Eine Handlung des Betrogenen ist schon noch nötig - und zwar fristgebunden.
Wobei möglicherweise wegen der "Tatsachen" überhaupt nix zum Anfechten da ist, nämlich kein Vertrag (2 übereinstimmende Willenerklärungen).
rene2605 schrieb:
2.) Da dort ein Produkt vertrieben wird, gilt die Internetseite, als Angebot!
In einem Angebot müssen Menge, Preis, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Zahlungsbedingungen gut erkennbar sein und vorhanden sein!
Stimmt so nicht.
Du spielst auf die Preisangabeverordnung ab - da steht so etwas drin. Aber das betrifft Gewerbetreibende (hat nix mit "Produkt" zu tun) und ist im Übrigen Wettbewerbsrecht, kein Zivil- oder Strafrecht.
Auch Verträge unter verstoß gegen die PAngV sind meistens erst mal wirksam ...
rene2605 schrieb:
3.) In den AGB's/Teilnahmebedingungen steht, dass die DVD innerhalb von vier Wochen zugegestellt wird. Da diese zwangsweiße mit dem Abo vertrieben wird, handelt es sich hierum um einen Fixkauf, da dieser gratis Artikel somit bestandteil der Lieferung ist! Wenn in diesem Falle DVDEN.de nicht fristgerecht geliefert hat, sprich binnen vier Wochen, nach Abschluß ist der Vertrag durch den Kunden kündbar! Und somit nichtig.
Kündbar = nichtig? Mitnichten. Kündbar geht in die Zukunft, wenn ein Vertrag besteht. Anfechtbar wirkt zurück, wenn ein Vertrag weg soll. Nichtig ist: Niemals ein Vertrag gewesen.
Und das alles hat mit Fixkäufen aber so gar nichts zu tun ...
P.S. hierzu: Gelten die AGB nach deiner Meinung jetzt oder sind die überraschend, nicht einbezogen und somit unwirksam??
rene2605 schrieb:
[.......] Und nicht vergessen dies zu dokumentieren!
Was auch immer du hier rechtsberatend vor hattest: Wenn du Schreiben oder Tätigkeiten im Stil der vorherigen Sätze dokumentierst und z.B. einem Gericht vorlegst, wirst du viel Vergnügen ernten.
Vielleicht sollte man doch jemanden fragen, der sich damit auskennt ...