Diskussion zum Thema Eintrag bei Schufa, Creditreform ...

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Prima das war schon lang mal fällig. Über Schufa und Co. ranken schon seit langem allerlei Verschwörungstheorien.
Allerlei dubiose Inkassofirmen bzw. Mehrschlechtanbieter drohen laufend mit der Schufa, obwohl sie dort garnicht Kunde sind.
In einem Fall, ich glaube winow, wurden sogar Gebühren für die Schufa
gefordert.
nach ein wenig suchen hier:
Man Vergleiche einemal € 25,- dann € 2,- Schufa-Gebühr
http://www.antispam-ev.de/forum/showthread.php?p=41386&highlight=schufa+geb%FChren#post41386

Ich habe mal vor vielen Jahren (20?) bei einem Tankstellenunternehmen gearbeitet. Wir waren einer der ersten die eine Art Kreditkarten für unsere Kunden ausgaben. Wir konnten Schufa Auskünfte einholen, aber nur ob bereits negative Punkte , wie e.V. oder Hafbefehl vorlagen.
Selber konnten wir garnichts melden.
Edit: 14.30 h
 
Wenn ich das so richtig verstanden habe, können Inkassounternehmen nur am Schufa-Service teilnehmen, wenn das sie beauftragte Unternehmen Mitglied der Schufa ist. Wenn Inkassounternehmen Forderungen aufkaufen, können sie bisher noch nicht daran teilnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt nur eingeschränkt.

SCHUFA schrieb:
Das SCHUFA Informationsmanagement bietet verschiedene Services wie die
Auskunft, Nachmeldung oder Anschriftenermittlung an.
Wenn Sie als Inkassounternehmen als Erfüllungsgehilfe für einen existierenden
SCHUFA-Vertragspartner tätig werden, gelten auch für Sie die Rechte und
Pflichten aus dem Vertrag, den der Vertragspartner mit der SCHUFA
geschlossen hat. Das heißt, auch Sie können im Auftrag des Vertragspartners
unsere Services in vollem Umfang nutzen.
Wenn Sie als Inkassounternehmen selbst Vertragspartner für fremde
Forderungen werden bzw. die Forderungen kaufen und damit Inhaber der
Forderungen werden, können Sie nach dem demnächst zur Verfügung stehenden
Vertragstyp F ebenfalls am SCHUFA-Verfahren teilnehmen und von
unseren Services profitieren.
Als F-Vertragspartner können wir Ihnen aufgrund datenschutzrechtlicher
Vorgaben neben den Personeninformationen mit der aktuellen Anschrift und
den Voranschriften nur öffentliche Informationen, also Daten aus den Schuldnerverzeichnissen
der Amtsgerichte (Haftbefehle und eidesstattliche
Versicherungen), und Insolvenzdaten aus öffentlichen Verzeichnissen zur
Verfügung stellen. Nachmeldungen an unsere F-Vertragspartner beschränken
sich auf Anschriftenänderungen und die oben genannten Negativmerkmale.
Der SCHUFA-Score kann von Inkassounternehmen genutzt werden, die als
Erfüllungsgehilfe für einen SCHUFA-Vertragspartner tätig sind. Der Service
bietet Ihnen einen Index zu Beitreibungswahrscheinlichkeiten betreffend
natürliche Personen.
http://www.schufa.de/downloads/bib_inkasso.pdf
 
Da kann ich aus eigener Erfahrung mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag was beitragen. Die Schufa löscht die Einträge, sobald man ihr ein Gerichtsurteil vorlegt, aus dem hervorgeht, daß dem Eintrager die Forderung nicht zusteht. Man sollte also gegen den Eintrager negative Feststellungsklage erheben. Das kann auch ohne vorherige Abmahnung geschehen.
http://www.winfakten.de/agcottbus/45C54704.html
 
Bernd_E schrieb:
Da kann ich aus eigener Erfahrung mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag was beitragen. Die Schufa löscht die Einträge, sobald man ihr ein Gerichtsurteil vorlegt, aus dem hervorgeht, daß dem Eintrager die Forderung nicht zusteht.
Wibu hat recht - so weit muss man nicht gehen.

S.o., DerJurist hat's erklärt - auch wenn es die Auskunfteien nicht freut ...
 
wibu schrieb:
Ist unnötig und riskant ... so gehts besser
Widerspruch:
1) Wenn man nur gegen die Schufa vorgeht, dann kann der vermeintliche Gläubiger den Betrag weiter fordern und beitreiben. Daher ist das Vorgehen mittels negativer Feststellung durchaus angezeigt.
2) Riskant ist daran gar nichts, wenn die Forderung nicht besteht. Das bestehen der Forderung hat der vermeintliche Gläubiger zu beweisen.
3) Einer separaten Klage gegen die Schufa bedarf es dann nicht mehr. Ein Brief an die Schufa unter Vorlage einer Urteilskopie, mit der Aufforderung den Eintrag zu entfernen, reicht. Wozu sich den zusätzlichen Aufwand machen? Nur damit Anwälte ihre Kanzleien sanieren können?
3) Wer ohne Fachkenntnis und ohne Kenntnis des Einzelfalls solche Beurteilungen abgibt ...
 
Bernd_E schrieb:
1) Wenn man nur gegen die Schufa vorgeht, dann kann der vermeintliche Gläubiger den Betrag weiter fordern und beitreiben. Daher ist das Vorgehen mittels negativer Feststellung durchaus angezeigt.
So stimmt das nicht. Will der vermeintliche Gläubiger beitreiben, kann (muss?) auch er klagen. Und wenn man sich sicher ist: Soll er doch. (Nicht immer die beste Strategie, aber eben auch eine, alternativ zu der von dir favorisierten).

Bernd_E schrieb:
2) Riskant ist daran gar nichts, wenn die Forderung nicht besteht. Das bestehen der Forderung hat der vermeintliche Gläubiger zu beweisen.
Aber es kostet. Den Vorschuss muss der Kläger leisten. Nun, das ist auch schon mal durchaus Geld, nicht?

Bernd_E schrieb:
3) Einer separaten Klage gegen die Schufa bedarf es dann nicht mehr. Ein Brief an die Schufa unter Vorlage einer Urteilskopie, mit der Aufforderung den Eintrag zu entfernen, reicht. Wozu sich den zusätzlichen Aufwand machen? Nur damit Anwälte ihre Kanzleien sanieren können?
Mal die Zeitschiene bedacht? Bis ich mit einer negativen feststellungsklage durch bin, können - je nach Gericht - durchaus sechs bis neun Monate in's Land gehen. Bei der von dir favorisierten Strategie ist der Schufa-Eintrag die ganze Zeit über drin :eek:

Bernd_E schrieb:
3) Wer ohne Fachkenntnis und ohne Kenntnis des Einzelfalls solche Beurteilungen abgibt ...
... ist eben abstrakt und außerhalb der Einschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes unterwegs. Und so soll's ja auch sein, gell? :holy:
 
KatzenHai schrieb:
Will der vermeintliche Gläubiger beitreiben, kann (muss?) auch er klagen.
Stimmt. Wenn der Gläubiger es aber nicht tut, dann bleibt das Rechtsverhältnis ungeklärt. Das kann auch nachteilig sein.
Bernd_E schrieb:
Aber es kostet. Den Vorschuss muss der Kläger leisten. Nun, das ist auch schon mal durchaus Geld, nicht?
Die Klage gegen die Schufa kostetet den Betroffenen wohl den gleichen Vorschuss.
Mal die Zeitschiene bedacht? Bis ich mit einer negativen feststellungsklage durch bin, können - je nach Gericht - durchaus sechs bis neun Monate in's Land gehen. Bei der von dir favorisierten Strategie ist der Schufa-Eintrag die ganze Zeit über drin :eek:
Und bei einer Klage gegen die Schufa sind die Gerichte urplötzlich schneller :eek: ? Löscht die Schufa jetzt schon Daten, nur weil bei Gericht eine Klage gegen einen Eintrag eingegangen ist :eek: ?
KatzenHai schrieb:
...ist eben abstrakt...
Wibu rät in einer IMHO nicht angezeigten Pauschalität von einer negativen Feststellungsklage ab. Warum das Vorgehen seiner Meinung nach unnötig und riskant sein soll, verschweigt er. Vermutlich weil er selbst nicht weiß, warum es so sein soll...
 
KatzenHai schrieb:
DerJurist indes hat differenziert und klar gestellt, dass eine Klage überhaupt nicht notwendig ist, wenn man die Auskunfteien mit dem Beschluss des LG Düsseldorf konfrontiert
Bei diesem Vorgehen ist das Rechtsverhältnis zum vermeintlichen Gläubiger nach wie vor ungeklärt. Das pauschale Abraten von einer negativen Feststellungsklage gegen den vermeintlichen Gläubiger ist daher nicht angezeigt.

Äußerst fraglich ist auch, ob die Auskunfteien den Eintrag tatsächlich löschen, wenn man sie nur auf den Beschluß des LG Düsseldorf hinweist. Diese nicht näher spezifizierte Behauptung von Der Jurist ('Wenn man sich hierauf beruft, wird die Eintragung in der Regel gelöscht.') ist jedenfalls aus meiner Sicht unbelegt. Falls Wibu oder jemand anders hier damit tatsächlich Erfahrungen gemacht haben, können sie es ja hier posten. Meine außergerichtlichen Bemühungen mit den genannten Institutionen waren jedenfalls nicht von Erfolg gekrönt.

Klarheit über den Bestand der Forderung und damit inzident auch über die Rechtmäßigkeit des Eintrags schafft letztlich nur eine negative Feststellungsklage, wenn es vorher zu keiner außergichtlichen Einigung nach Jurists Vorschlägen gekommen ist.
 
D'accord, dann fasse ich die Fallmöglichkeiten zusammen:
  • Mit der Bitte um Löschung konfrontiert, wird der Eintrag in der Auskunftsdatei gelöscht [keine Klage].

    Die behauptete Forderung ist unklar - Entscheidung, ob man hier wartet, bis die eingeklagt wird [mögliche Klage] oder selbst los legt und negative Feststellungsklage erhebt [eine Klage].

    In meinen Augen wahrscheinlichster Weg - und daher Hintergrund meiner Postings.
  • Auskunftei löscht nicht freiwillig.
    Entscheidung, ob man Auskunftei verklagt auf Löschung [mögliche Klage]

    Zusätzliche Entscheidung, ob man den behaupteten Gläubiger verklagt [mögliche Klage] oder wartet, bis man verklagt wird [mögliche Klage]

    In dieser Konstellation ist es natürlich vernünftig, das behauptete Gläubigerverhältnis klären zu lassen, um dies (auch) gegen die Auskunftei nutzen zu können - ggf. verknüpft mit Hinweis per einstweiliger Verfügung auf Löschung [zwei Klagen]

    Wohl dein Weg.
Stimmt so?
 
KatzenHai schrieb:
Stimmt so. Die negative Feststellungsklage kam ja nur zustande, weil die vorgerichtlichen Bemühungen um die Forderung und den Schufa Eintrag gescheitert waren. Eine einstweilige Verfügung auf Löschung war nicht notwendig. So eilig hatte ich es nicht.
 
Bernd_E schrieb:
Wibu rät in einer IMHO nicht angezeigten Pauschalität von einer negativen Feststellungsklage ab. Warum das Vorgehen seiner Meinung nach unnötig und riskant sein soll, verschweigt er. Vermutlich weil er selbst nicht weiß, warum es so sein soll.
Das war aber nicht nett von dir. Der Link war schließlich drunter. Hättest mal gucken sollen.

Bernd_E schrieb:
Äußerst fraglich ist auch, ob die Auskunfteien den Eintrag tatsächlich löschen, wenn man sie nur auf den Beschluß des LG Düsseldorf hinweist. Diese nicht näher spezifizierte Behauptung von Der Jurist ('Wenn man sich hierauf beruft, wird die Eintragung in der Regel gelöscht.') ist jedenfalls aus meiner Sicht unbelegt. Falls Wibu oder jemand anders hier damit tatsächlich Erfahrungen gemacht haben, können sie es ja hier posten. Meine außergerichtlichen Bemühungen mit den genannten Institutionen waren jedenfalls nicht von Erfolg gekrönt.
Nee, kein Erfahrungen meinerseits. Aber solange eine Forderung nicht nachgewiesen ist, ist sie strittig und rechtfertigt keinen Eintrag. Ist der Eintrag doch da, würde ich ein (notfalls gerichtliches) Vorgehen gegen die Auskunftsdatei einer negativen Feststellungsklage vorziehen. Bei einer negativen Feststellungsklage habe ich die Beweislast und die lasse ich doch lieber beim Gegner.
Bernd_E schrieb:
Klarheit über den Bestand der Forderung und damit inzident auch über die Rechtmäßigkeit des Eintrags schafft letztlich nur eine negative Feststellungsklage, wenn es vorher zu keiner außergichtlichen Einigung nach Jurists Vorschlägen gekommen ist.
Eben, und solange das nicht geklärt ist, ist der Eintrag unzulässig und zu löschen, notfalls per Gerichtsbeschluss.
Vielleicht sollte man mal in einem weiteren Schritt auch mal über Schadensersatzforderungen gegen die Datei nachdenken....

Gruß wibu
 
wibu schrieb:
Das war aber nicht nett von dir.
Deine Unterstellung, mein Vorgehen wäre riskant, war auch nicht nett von dir. Es sei denn, du meintest, das Risiko läge beim Prozessgegner. ;)
wibu schrieb:
Bei einer negativen Feststellungsklage habe ich die Beweislast und die lasse ich doch lieber beim Gegner.
Bereits aus meiner Antwort auf deinen Beitrag geht hervor, daß das nicht so ist. Hättest mal gucken sollen.
 
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