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Die Nachfolgerin vom B.H. Inkassodezernat reitet das selbe Pferd.
Da steht grundsätzlich nichts über Beschwerden Dritter, also "Nicht-Mandanten".Beschwerden gegen Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltskammer München übt die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. In Fällen, in denen ein Mandant eines Rechtsanwalts der Ansicht ist, dass dieser gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen habe, kann dies der Rechtsanwaltskammer München angezeigt werden. Diese kann das Verhalten des Rechtsanwalts jedoch nur unter berufsrechtlichen Aspekten prüfen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche darf die Rechtsanwaltskammer nicht überprüfen. Hierunter fällt auch die Frage, ob ein Anwalt das Mandat zur Zufriedenheit des Mandanten bearbeitet hat. In solchen Fällen sollte im Zweifel der Rechtsrat eines anderen Rechtsanwalts eingeholt werden. Beschwerden gegen Rechtsanwälte können aus datenschutzrechtlichen Gründen nur schriftlich auf dem Postweg oder per Telefax, jedoch nicht per E-Mail entgegengenommen werden.
Selbst wenn, ist es wohl wie bei Dienstaufsichtsbeschwerden, fff:Es ist umstritten, ob unterhalb der strafrechtlichen Schwelle außerhalb des Verhältnisses zum Mandanten überhaupt eine Zuständigkeit der Kammer besteht ...
Vielleicht doch noch:Ich kenne da einige prominente Anwälte (und Anwältinnen), die ficht deshalb nicht mehr viel an ...
Naja, das ist ziemlich alt, oder? Wie schnell arbeiten die Behörden in so einem Fall? Wie hoch ist die Quote je in Deutschland verurteilter Anwälte in Bezug auf gegen sie laufende Verfahren? Das Anlegen eines Aktenzeichens dauert Sekunden. Das heisst ja aber nicht, dass wirklich ermittelt wird. Bzw. selbst wenn doch, dass es zu einem Strafbefehl, einer Anklage und einer Verurteilung führt.
Und weil die Internetgemeinde anders, als große Konzerne, keine bezahlten Gesetzeschreiber in die Ministerien abkommandieren kann, kommt aus diesen nur idiotischer Textmüll, der einzig dazu taugt, unfähigen Abmahnanwälten die Grundversorgung zu sichern. (Siehe Telemediengesetz, Widerrufsbelehrung usw.) :wall:Der Gesetzgeber und die Behörden drücken Augen und Ohren erfahrungsgemäß solange fest zu, bis es Wählerstimmen kostet.
Wozu? Der §263 STGB hat nichts mit dem hier diskutierten Thema zu tun.guck mal neues Thema "Ergänzung des § 263 StGB" weiter unten.
vlt kann einer der Mods den Link hier reinstellen, habs mehrfach versucht, leider ohne erfolg.