* Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?
Anders ist es, wenn nicht ich die Anmeldung selbst vorgenommen oder konkret veranlasst habe, sondern ein Dritter in meinem Namen als Vertreter gehandelt hat. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Wenn also ein Dritter ohne mein Wissen in meinem Namen einen Vertrag geschlossen hat, kann ich entscheiden, ob ich den Vertrag genehmige. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteile ich keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an mich.