Sehr geehrter Herr xxxx,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben.
Unserem separaten Schreiben "Ihr angeforderter Nachweis" können Sie detailliert entnehmen wann und wie es zu einer übereinstimmenden Willenserklärung kam, sowie wie wir Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz ordnungsgemäß belehrt haben. Sollten Sie dieses nicht in Händen halten, lassen wir sie Ihnen gerne zukommen.
Wie Sie nach sorgfältiger Durchsicht feststellen werden, erfolgt unsere Widerrufsbelehrung VOLLSTÄNDIG, KLAR SICHTBAR, und WIEDERHOLT sowohl in unserem Werbeangebot als auch in unserem Kundenbereich. Darüberhinaus finden Sie diese auch zusätzlich in unserer Bestätigungsemail. Der Widerrufsbelehrung konnten Sie den kostenpflichtigen Charakter (Vertragslaufzeit und Konditionen) nach Ablauf der Probezeit, die Dauer der kostenlosen Probefrist sowie Anschrift und Widerrufsmöglichkeiten entnehmen. Somit ist die Rechnungsstellung aufgrund des vorher einsehbaren kostenpflichtigen Charakters unserer Leistung nicht als "überraschend" zu bewerten. Eine Anwendung von § 305c BGB kommt somit nicht in Betracht.
Desweiteren wurden Ihnen unsere Teilnahmebedingungen sowie auch unsere Datenschutzerklärung vor Annahme unseres Angebots zur Verfügung gestellt, so daß Sie diese jederzeit zur Kenntnis nehmen konnten (gemäß 305 i.V.m. §305a BGB).
Wie Sie unserem Nachweisschreiben weiter entnehmen konnten wurden unsere Belehrungen weder in unseren Teilnahmebedingungen oder auf der Internetseite versteckt, schwammig formuliert noch beschönigt. Es wurde sichergestellt, daß Sie vor Annahme unseres Angebots unsere Teilnahmebedingungen jederzeit zur Kenntnis nehmen konnten. Eine Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und unserem Unternehmen liegt somit vor. Die Erklärung ist somit nicht als "überraschend" (§305c BGB) zu bewerten. Ein "Irrtum" (§ 119 I Nr.1 Satz 1) oder "arglistige Täuschung" §§ 123, 142 BGB liegt nicht vor.
Unsere Belehrung betreffend des Widerrufsrechts und der Preisinformation ist ordnungsgemäß auf unseren Seiten und unseren Angeboten erfolgt und Ihnen wurde sogar anschließend eine Bestätigung unter Einhaltung aller Informationspflichten zugestellt . Es liegt ein Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312b, 312d und 355 BGB vor und die Widerrufsfrist beläuft sich auf 14 Tage nach Belehrung. Aufgrund der unmissverständlichen und wiederholten Belehrung über Widerrufsfrist und Preisinformation gemäß §355 (2) BGB liegt eine Verlängerung der Frist von 14 Tagen nicht vor. Eine Verlängerung der Rücktrittsfrist auf einen längeren Zeitraum (§5e Abs.3 KSCHG) liegt nicht vor.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kundenservice