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bei der Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass unsere Rechnung RExx-yyyy vom 10.12.2007 noch nicht ausgeglichen ist. Wenn Sie dies lediglich Übersehen haben, dann empfiehlt es sich besonders die Erläuterungen unter den Forderungsposten zu lesen. Bereitstellung Online-Berufswahl-Test 59,00 Euro--------------------------------------------------------------- Zahlungsbetrag 59,00 Euro(Ohne Abzug sofort zahlbar)
Es reicht, wenn du grad die letzte oder die letzten beiden Seiten liest. Da gibt es genug Infos und Links. Aber ein klein wenig einlesen musst du dich schon. Dich ins Bett bringen und dann vielleicht auch noch zudecken, können wir dann doch nicht.was kann ich da gegen machen ich wolt nicht alles im forum lessen und wolte fragen ob mir einer das wichtigste sagen kann was ich machen kann oder machen muss
Ist bekannt, Taucht auch in den anderen Threads bereits auf, in denen die Dame tätig ist.Ich habe mittlerweile eine "Ankündigung gerichtliches Mahnverfahren" bekommen:
Erst die "Ankündigung"? Das ist ja ein sehr frühes Stadium. Da werden noch die "dringende Ankündigung", die "sehr dringende Ankündigung", die "unvermeidlich zwingende dringende Ankündigung" und andere Kuriositäten aus der Mottenkiste der Inkassobutzen folgen....:-DIch habe mittlerweile eine "Ankündigung gerichtliches Mahnverfahren" bekommen
Das stimmt so nicht. Das Urteil ist bekanntAlso das erste, mir bekannte Urteil,indem die OSLTD. gewonnen hat.
Also, was sollen wir tun???
War auch das Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07, LG Hanau dabei?Gleichzeitig ist ein Urteil des Amtsgericht Wiesbaden anbei
Weiter hierzu: Web-Abzocke: Wie sich Verbraucher gegen Abo-Fallen wehren können - Netzwelt - SPIEGEL ONLINE - NachrichtenDas LG Hanau entschied, dass auf den von der Online Service Ltd. betriebenen Seiten lebenstest.de, iqfieber.de, berufs-wahl.de und online-flirten.de nur unzureichend über den Preis informiert wird
Da blickte der Herr Amtsrichter wohl nicht durch.In dem nun bekannt gewordenen, SPIEGEL ONLINE vorliegenden Beschluss (6 U 266/07) führt das Gericht aus: "Die hier im Streit stehenden Sternchenhinweise sind schon deshalb nicht klar und unmissverständlich, weil die Werbeadressaten überhaupt nicht in Erwägung ziehen, etwas für die Teilnahme an dem Lebenserwartungstest, dem Berufswahltest, dem IQ-Test oder dem Flirt-Portal zahlen zu müssen."
Daraufhin ist jetzt ein Urteil gegen die Online Service Ltd. vom vorigen Dezember rechtskräftig geworden. Damals urteilte das Landgericht Hanau (Az. 9 O 870/07), dass die Online Service Ltd. die Preise für die Dienstleistungen auf vier beanstandeten Seiten versteckt und damit gegen die Preisangabenverordnung und das Wettbewerbsrecht verstößt.
Der Beitrag ist vom Donnerstag, 29. Mai 2008 13:23Das AG Wiesbaden teilt mit:
In Sachen […| ./. Online Content Ltd. konnte die Zustellung […] nicht erfolgen. Die/der Zustellerin(in) hat dafür folgenden Grund mitgeteilt: Die Empfängerin/der Empfänger ist unbekannt.
Auch andere haben Probleme, die Firma Online Content zu kontaktieren, z. B. Die Verbraucherzentrale.Wie bitte kann eine Person mit unbekannter Adresse vom gleichem Amtsgericht zur fast gleichen Zeit als existent betrachtet werden?
Online Content Ltd., GBR
.....
Stand: Die Abmahnung konnte bisher nicht zugestellt werden.
Das steht hier schon seit gestern klarer:Das Amtsgericht Wiesbaden stellt klar!