(B, II, a) Das Umgehungsverbot dient einer funktionsfähigen Rechtspflege und damit einem bedeutenden Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 <182>). Es zielt vorrangig auf den Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wahrung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 12 BORA Rn. 1; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 -, NJW 2003, S. 3692 <3693>). Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege. Daneben liegt dem Umgehungsverbot die Überlegung zugrunde, dass durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Rechtsanwälten die sachgerechte und zügige Erledigung einer Rechtssache gefördert wird (vgl. Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., 2004, § 12 BORA Rn. 2 m.w.N.). Auch dies dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Angesichts dieses legitimen Ziels findet das Umgehungsverbot aus § 12 BORA seine Grundlage in der Ermächtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung, die Gewissenhaftigkeit anwaltlicher Berufsausübung durch Satzungsrecht näher zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BRAO).
b) Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts beachtet auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz