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Es bleibt also anscheinend bei "in dubio pro telekom" und Dialer-Opfer müssen m. E. auch weiterhin eine Umkehr der Beweislast durch Belege für eine Manipulation erreichen.§16 Absatz 3 Satz 3 TKV schrieb:Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
Hallo Ralle, Dein Optimismus in allen Ehren aber Matlock/Easy Billing ist noch am Netz und auch in den Dialerdatenbanken der RegTP registriert. Ich nehme mal an, dass Du davon ausgehst, dass das BGH-Urteil auch hier greift. Dem ist aber - glaube ich - nicht so. Das einzige was dem hinsichtlich der Matlocksache abgewinnen kann ist seine richtungsweisende Wirkung. Der Matlock-Dialer richtet sich nicht als DFÜ-Standard-Verbindung ein und auch sonst gibt es (leider) nicht viele Parallelen, außer dass die Verbindungen strittig und nicht nachvollziehbar zustande gekommen sind.gast schrieb:...ihr habt ja soeben hoffentlich auch alle Nachrichten gehört - es ist ausgestanden den [XXX] von EASY BILLING ist endlich das Handwerk gelegt worden....
eb-vorgänger-gmbh-abkürzung schrieb:wir sind auf der Suche nach einem neuen Dialer. Er sollte dabei nicht allzu groß sein, was die KB Zahl betrifft und den Anforderungen der FST entsprechen. Also auch nicht dauerhaft im DFÜ-Netzwerk zu finden sein. Am besten eine exe-Datei, die man auf dem Desktop abspeichern kann und eine temporäre DFÜ Verbindung aufbaut. Mit dem löschen der exe soll dann auch wirklich alles vorbei sein )
eb-victim schrieb:Ansonsten habe ich festgestellt, dass man den Dialer durch die Option -ph dazu bringt, eine andere Nummer anzuwählen - m. E. ein weiterer Verstoß gegen die Mindestanforderungen.
cj schrieb:Ist es das? Da muss ich mal nachlesen. Denn Nummernwechselspielchen kennen eine Reihe von dialern...
RegTP Vfg 54 schrieb:Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem Mehr-wertdienst
hergestellt werden soll, muss im Anwählprogramm selbst fest verankert sein
(„monolithisches Anwählprogramm“).
eb-victim schrieb:cj schrieb:Ist es das? Da muss ich mal nachlesen. Denn Nummernwechselspielchen kennen eine Reihe von dialern...
RegTP Vfg 54 schrieb:Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem Mehr-wertdienst
hergestellt werden soll, muss im Anwählprogramm selbst fest verankert sein
(„monolithisches Anwählprogramm“).