Auszug aus Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 (§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG)
Quelle:
http://www.regtp.de/imperia/md/content/mwdgesetz/vfg54.pdf
Desweiteren sind die folgenden Angaben von der RegTP zur Registrierung und zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vorgesehen:
a) die vom Anbieter gewählte Bezeichnung des Anwählprogramms
b) die Versionsnummer dieses Programms
c) bei Internet-Anwählprogrammen die Quell-URL, über die das Anwählprogramm heruntergeladen werden kann
d) die in diesem Anwählprogramm verankerte Zielrufnummer, über die eine entgeltpflichtige Verbindung zu dem betreffenden MWD hergestellt werden soll und die ebenfalls verankerten möglichen weiteren Adressierungsmerkmale zur Auswahl des MWD-Angebots
e) der Identifikationswert des Anwählprogramms („Hashwert“)
f) eine Kurzbeschreibung der Verhaltensweise des Anwählprogramms hinsichtlich dessen Einwirkung auf die vom Nutzer individuell gewählten oder dort vorhandenen Systemeinstellungen
g) die Bezeichnung und die Art des unter der Zielrufnummer angebotenen Mehrwertdienstes
h) den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer
i) den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer nicht identisch ist
j) die mit Hilfe des vorgegebenen Formulars erfasste schriftliche Versicherung
b.) Erläuterung zur Versionsnummer [zu II 1.b)]:
In dem Anwählprogramm ist eine Versionsnummer fest zu integrieren. Diese muss dem
Verbraucher bei der Abfrage zur Zustimmung der Installation/Aktivierung/Ausführung z.B.
durch ein Zustimmungsfenster mitgeteilt werden. Diese Angabe ist Bestandteil der Mindest-voraussetzungen für Anwählprogramme.
In Punkt II 1. d) sowie den dazugehörigen Erläuterungen ist ausgeführt, dass ein Anwähl-programm monolithisch sein muss und damit neben dem Programm selbst auch die Zielruf-nummer und die weiteren Andressierungsmerkmale umfasst. Zielrufnummer und die gegebenenfalls verwendeten weiteren Adressierungsmerkmale sind damit notwendige Bestand-teile des Anwählprogramms. Ändern sich diese, entsteht somit eine neue Version des Anwähl-programms, auch wenn die übrigen Programmbestandteile unverändert bleiben. Es ist daher auch in diesen Fällen mit einer neuen Versionsnummer zu versehen; die Weiterverwendung der Versionsnummer des Ausgangsprogramms ist unzutreffend und daher nicht zulässig.
Die Versionsnummer des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms muss offen-sichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt sein. Die derart dargestellte Versionsnummer entspricht dabei exakt der im Registrierungsantrag verwendeten Versionsnummer.
d) Verankerte Zielrufnummer und die ebenfalls verankerten möglichen weiteren
Adressierungsmerkmale zur Auswahl des MWD-Angebots [zu II 1.d)]:
Es handelt sich um die im Programm verankerte Zielrufnummer, mittels der die entgelt-pflichtige Verbindung zu dem betreffenden Mehrwertdienst hergestellt werden soll.
Entsprechend der zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen kann ein Anwählprogramm nur
monolithisch, d.h. komplett, einschließlich der fest eingeprägten Zielrufnummer und der fest
eingeprägten möglichen weiteren Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs) zur eindeutigen
Auswahl eines Zieles eines MWD-Angebots, registriert werden.
e) Identifikationswert des Programms („Hashwert“) [zu II 1. e)]:
Zur eindeutigen Beschreibung und der späteren Erkennung eines Anwählprogramms hat der Anbieter einen „Hashwert“ (digitaler Fingerabdruck) des monolithischen Anwählprogramms zu erzeugen und im Rahmen der Registrierung und bei jeder Nutzung durch den Verbraucher anzugeben.
Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltensweise der Installation und/oder Aktivierung des Anwählprogramms
1. Die Installation und/oder die Aktivierung eines Anwählprogramms bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung durch den Nutzer.
1.1. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung
Zur Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils explizite Zustimmungen des
Nutzers. Für die Einholung solcher Zustimmungen gelten generell die für die jeweiligen
Bereiche nachfolgend aufgeführten generellen Anforderungen bzw. Eigenschaften.
Um diese bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen, soll er mehr als nur einen,
möglicherweise versehentlichen oder unbedachten z.B. Tastendruck oder Mausklick, ausführen müssen, um dem Herunterladen, der Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen (z.B. durch die Aufforderung zur bewussten Texteingabe des Wortes „ja“).
Für eine explizite Zustimmung ist es also erforderlich, dass der Nutzer eine Zeichenfolge,
mittels der Tastatur, durch Mausklicks auf einer am Bildschirm angezeigten Tastatur oder
durch Verwendung sonstiger Vorrichtungen zur Zeicheneingabe am Endgerät, eingibt.
Nicht ausreichend ist es, wenn der Nutzer seine Zustimmung durch das Anklicken, auch
mehrerer, Buttons, selbst wenn diese standardmäßig nicht auf Zustimmung eingestellt sind,
zum Ausdruck bringt.
2. Die Versionsnummer des Anwählprogramms sowie der Name und die ladungsfähige
Anschrift des Anbieters des über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten, müssen im Programm selbst verankert sein, so dass sie sich mit Hilfe eines digitalen „Fingerabdrucks“ eindeutig verifizieren lassen kann.