bernhard
Sehr aktiv
AW: Betrugsversuch durch TELEWIN
Bitte vorher informieren, bevor man Falsches schreibt.der Preis wird angesagt, wenn man die Nummer wählt. Nicht mehr hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, so dass eine weitere Preisangabe in der Werbung nicht erforderlich ist.
§ 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc. - Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld§ 66a Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, GeteilteKosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.