Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

1. Die exakten Zahlen wissen:
a) der auftragende RA Daniel Sebastian
b) U+C bzw. der mit dem Versand beauftragte Service
c) deren Steuerberater
d) über die USt.-Meldung das Finanzamt

2. Wir können aber ziemich gut schätzen, anhand der folgenden Zahlen:
a) wurden insgesamt 86 Auskunftbegehren à 400 - 800 = ca. 52.000 Adressen gestellt, von denen
b) 59 stattgegeben wurden, was nach Adam Riese einen Pool von ca. 35.000 Adressen ausmacht, von denen aber nur
c) 10 - 20.000 ausgebracht worden sind. Diese Zahl deckt sich in etwa mit den Hochrechnungen der mit der Abwehr befassten Kanzleien
 
Das sehe ich genauso. Die Sofortzahler haben die Sache aus ihrem Gehirn verbannt und die Anderen haben mit lesen, lesen, lesen zu tun. Es gibt ja immer wieder Nachschub aus fast allen Medien...
 
http://www.anwalt.de/rechtstipps/lg...-redtube-antraege-fuer-zu-ungenau_054328.html
Auffällig ist, dass es sich bei der 14. Zivilkammer und der 28. Zivilkammer um die beiden Kölner Urheberrechtskammern handelt. Da die Begründungen ziemlich wortgleich sind, ist davon auszugehen, dass sich die Richter, die Experten auf diesem Gebiet sind, abgesprochen haben.
Kern des „Übels" ist das rotierende System bei der Entscheidung über die Auskunftsansprüche, die insbesondere die Deutsche Telekom betreffen (für die das LG Köln zuständig ist). Da derzeit monatlich 600 solcher Beschlüsse erlassen werden (insbesondere in den Filesharing-Verfahren), wären die beiden vorhandenen Urheberrechtskammern mit der Bearbeitung völlig überfordert. Daher müssen alle Richter in Köln mitmachen und über diese Anträge entscheiden, egal ob das nun ihr Spezialgebiet ist oder nicht.
Am LG Köln ist halt immer Karneval ...
 
Mir erschließt sich irgendwie nicht ganz, was "SammieFox" hier aufgedeckt haben will...
 
Mir erschließt sich irgendwie nicht ganz, was "SammieFox" hier aufgedeckt haben will...
Er deckt auch nichts auf, sondern sammelt durch intensive Internetrecherche Indizien: http://www.heise.de/foren/suche/?q=SammieFox
z.B. http://www.heise.de/newsticker/fore...-Porno-Firmen/forum-272145/msg-24576310/read/ und hier eben die Fortsetzung
http://www.heise.de/newsticker/fore...g-neue-Domain/forum-272145/msg-24588477/read/

Aber les' mal selber, raundsi. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Neuer Artikel bei Focus (Freitag, 03.01.2014, 18:11 · von FOCUS-Online-Redakteurin Marion Lenke):
http://www.focus.de/digital/schwere...telt-gegen-abmahnanwalt-auf-2_id_3516791.html

Steht allerdings nichts mehr Neues drin. Focus schreibt seit mehreren Tagen die immer gleiche Meldung mit den immer gleichen Inhalten immer wieder neu, um bei Google ganz oben zu stehen, wenn jemand nach dem Stichwort Redtube sucht. Hat mit Journalismus nur noch wenig zu tun, ist aber leider so :confused:
 
Hier wie bei den massenhaften Zahlungserpressungen für untergeschobene Aboverträge taucht immer ein Problem auf, welches Nichtjuristen nicht verstehen können. In diesem Fall gilt

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Das heißt, der Abgemahnte ist zu Ersatz von entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

Die Anwälte machen mit den Auftraggebern Verträge mit geringen Kosten pro Fall. Gegenüber den Abgemahnten wird der Ersatz von "normalen" Gebühren verlangt.

Diese sind aber niemals eingetreten. Jeder weiß das. Wie können hier Mondbeträge als Kostenersatz gefordert werden?

Nirgendwo sonst können Phantasiebeträge als Ersatz für Realität gelten. Nur hier, wo Anwälte sich unberechtigt die Taschen. Man versteht es nicht.

Der zweite Punkt ist der Streitwert. Hier werden 1080 Euro angesetzt.

Als Alternative zum Streaming könnte jemand eine DVD kaufen. Auf dem Wühltisch werden Werke der hier heranzuziehenden Güte 3,99 Euro oder so ähnlich kosten. Das ist der mögliche Schaden und damit der Streitwert.
 
Interessanterweise hat Urmann das Problem des Abmahn(un-)wesens selbst benannt:

Zitat: "Urmann: Im Endeffekt ist es relativ sinnlos und frustrierend, was wir tun. Das sind eigentlich staatliche Aufgaben und nichts, was Private tun sollten. Immerhin ist das Urhebergesetz strafbewehrt. Aber sie bekommen keine Staatsanwaltschaft dazu, hier tätig zu werden"

Und da kommen wir auf das zurück, was seit 15 Jahren als Entwicklung zu beobachten ist. Quasi einhergehend mit dem Mehrheiswechsel des Berufshintergrundes in unseren Parlamenten, weg von Lehrern, Beamten o.ä. und hin zu "Organen der Rechtspflege" ist festzustellen, dass immer mehr "Geschäftsmodelle" für mandantenfreie Rechtsanwälte erschlossen wurden, wobei "mandantenfrei" bedeutet, dass diese Anwälte sich nicht mit der üblichen Mandantengewinnung oder -betreuung befassen, sondern ihr Geschäft gezielt erzeugen/zugetragen bekommen.

Leider ist dabei ebenso zu beobachten, dass Teile unseres Rechtssystems durch Korruption unterwandert ist, oder wie sonst ist z.B. zu erklären, dass Insolvenzen von Kapitalgesellschaften bei einem sehr kleinen, aber bundeweit agierenden Kreis von spezialisierten RA-Gesellschaften landet?

Solange dieser Berufsstand seine Selbstheilungskräfte außer Kraft gesetzt hat, wird eine Besserung eher nicht zu erwarten sein!
 
Das hier passt genau:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-beschluss-1-str-162-13-abmahnung-anwalt-noetigung/
Mehrere anwaltliche Mahnschreiben zu unberechtigten Forderungen eines sogenannten Gewinnspieleintragungsdienstes beschäftigten zuletzt den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Richter bestätigten ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen, welches den mahnenden Volljuristen zu einer Bewährungsstrafe wegen versuchter Nötigung verurteilt hatte (LG-Urt. v. 13.12.2012, Az. 59 KLs/12).
Strafrechtliche Konsequenzen als Druckmittel
Mit Autorität eines Organes der Rechtspflege gedroht
 
Das passt genau. Sehe ich auch so.

Der Kanzlei U+C müssen die Anträge auf Herausgabe der Bestandsdaten an das LG Köln vorgelegen haben.

Einem studierten Juristen, der darüber hinaus auch noch auf das UrhG-Recht spezialisiert ist, kann es hierbei nicht verborgen geblieben sein, dass die Anträge des RA Sebastian sachlich grob falsch, wenn nicht sogar arglistig täuschend im Sinne eines beabsichtigten Prozessbetrugs waren.

Wenn U+C auf der Basis solch eines ersichtlich täuschenden und falschen Antrags Abmahnungen ausspricht und hierbei Verleumdungen gegenüber den Abgemahnten äußert, dann ist das durchaus strafrechtlich relevant.
 
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