Aber selbst wenn die Eingangsseite einen ausdrücklichen und deutlichen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Kosten enthielt, hätte damit keine "effektive Barriere" zwischen den angebotenen Inhalten und einem Minderjährigen bestanden: aa) Das Argument, minderjährige Nutzer würden durch die Kosten davon abgehalten, sich in den Mitgliedsbereich einzuwählen, weil das bei der nächsten Telefonrechnung auffalle, ist schon im Ansatz fragwürdig (vgl. Gercke/Liesching, CR 2003, 456, 457).
Zum einen wird ohne ausgewiesene oder erkennbare Sachkunde unterstellt, dass Kinder sich bewusst sind, auf diesem Wege - über die Telefonrechnung - entdeckt werden zu können. Zum anderen wird ein Umstand, der ausschließlich auf den Willen des potentiellen Nutzers einwirkt (vergleichbar mit dem Schild "Zutritt verboten" auf der unverschlossenen Tür oder der sichtbar angebrachten Überwachungskamera), zum ausreichenden Hindernis erklärt, das ihn von der Nutzung abhalte.
Bei Eingabe einer Personalausweisnummer wurde der Zugang verweigert, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab.