AW: Tele Hansa GmbH
Tele Hansa schrieb
hier:
Wir werben in unseren Anzeigen für unseren gebührenpflichtigen Live Call Service in Blockform von 30 min. für 49 € bei Minimum 30 Minuten.
Dann überschneiden sich aber einzelne Abrechnungen, wie sehr gut in dem Beispiel zu erkennen ist. Warum sperrt TH nicht die Anrufnummer bis zum Ablauf des bereits beanspruchten Blocks?
Dies entspricht einem Minutenbereich von von lediglich 1,63 €/Min. und ist damit bedeutend preisgünstiger als die Inanspruchnahme einer 0900-Mehrwertnummer, die meist zu einem Preis von mindestens 1,86/min berechnet wird.
Das ist Augenwischerei, da 0900er Verbindungen nahezu frei tarifierbar sind - auch weit unter einem Euro noch. Und was heißt hier "preisgünstiger" wenn erst die Bäckerei gekauft werden muss, wenn man doch aber nur ein Brötchen will?
Die Gebühren sind zum einen in den Anzeigen deutlich ausgeschrieben, werden zum anderen zu Beginn des Anrufes wiederholt und e wird per Tonband auf die Möglichkeit hingewiesen, sich durch Drücken der Sternchentaste über die Kosten informieren zu lassen.
Was, wenn der Anrufer die Nummer (ohne Kostenhinweis) von einem Spezl erhalten hat, da der den Dienst soooo suuupi fand? Was, wenn der Anrufer wegen seines Überdrucks den Kostehinweis vorweg nicht wahrnimmt oder die Verbindung (insbesondere bei Handys) das abgeleierte Band nicht hinreichend deutlich hörbar darstellt? Was, wenn der Anrufer vergessen hat, dass es die Sternchentast für Funktionen gibt, wo er sich doch gerade von anderen Sternchen verwöhnen lässt?
Für uns ist nicht nachvollziehbar welche Person vom oben genannten Anschluss unseren Service in Anspruch genommen hat, daher wenden wir uns jeweils an den Anschlussinhaber, da dieser für die Nutzung des Anschlusses verantwortlich ist.
Das ist, mit Verlaub, juristischer Unfug. Der Anschlussinhaber hat vertragliche Verpflichtungen ggü. seinem Telefonanbieter und hinsichtlich erbrachter Verbindungsleistungen - mehr nicht. Die Verbindung wird er sicher unstrittig zahlen. Für den zusätzlich genutzten Mehrwert ist der Anschlussinhaber niemals verantwortlich, wenn er den nicht genutzt hat. Es obliegt dem Vertragsgeber (hier TH) einen Nachweis darüber zu führen, wer die Zusatzleistung beansprucht hat. Gelingt ihm das nicht, zumal er keine hinreichenden, technischen Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen hat, darf er seine Kosten behalten. Der Anbieter nimmt mMn so billigend in Kauf, dass wegen der einfachen Bedienung seines Dienstes auch Ausfälle zu verzeichnen sein werden - das ist ein unternehmerisches Risiko!
@ TH, Sippenhaft gibt es übrigens in Deutschland nicht.
Im Falle eines Missbrauchs durch Minderjährige und andere bedingt geschäftsfähige Personen haftet der gesetzliche Vertreter.
Auch das ist nicht richtig, zumal wir uns hier weit über dem Betrag des Taschengeldparagraphen bewegen. Ein gesetzlicher Vertreter (es wäre erstmal zu klären, in welchem Verhältnis der Anschlussinhaber zu dem anonymen Anrufer steht) haftet bedingt für Schäden der durch ihn vertretenen Personen. Wo ist denn hier bitte ein Schaden entstanden? Der Dienst steht zur Nutzung zur Verfügung und der anonyme Nutzer hat nichts anderes gemacht, als bestimmungsgemäß darauf zu zu greifen.