1. Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot (hier: Test zur Beurteilung der Lebenserwartung) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kann die entsprechende Klausel so ungewöhnlich und daher überraschend sein, dass sie unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der User nach dem Erscheinungsbild der betreffenden Internetseite (d.h. dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild nach) mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht zu rechnen braucht.
2. Wird bei einem Internetangebot dem User zunächst bewusst vorenthalten, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht (hier wurde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt) ohne auf Kosten hinzuweisen, und muss beim Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier die Erläuterung einer Zahlungspflicht versteckt, und ist eine Anmeldung auch möglich ohne eine Preisangabe (hier: unterhalb des Anmeldebuttons) gesehen zu haben, ist eine solche Preisangabe nicht Vertragsbestandteil geworden und eine entsprechende AGB-Klausel überraschend i.S.d § 305c Abs. 1 BGB.