Probleme mit Talkline und dtms/Nexnet

wibu schrieb:
§ 263 BGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

TL ist bekannt, das ich irgendwo einen System- oder Abrechnungsfehler vermute. TL weigert sich -wie üblich- hartnäckig, Nachweise zu erbringen. Ich vermute mal, weil die ganz genau wissen, das der Fehler existiert. Genau das habe ich denen auch geschrieben.

Wenn ich zugrunde lege, dass TL sich der fehlerhaften Abrechnung bewußt ist, dürfte der 263 BGB passen. Intrum und TL gegenüber habe ich den § 263 erwähnt.

Ich beabsichtige, die (...) ebenfalls ausdrücklich an das Vorhandensein des § 263 zu erinnern und denen gleichzeitig mitzuteilen, dass ich hier einen versuchten Betrug seitens TL vermute. Schreibt mal, was ihr davon haltet.

Gruß wibu

Sorry, das hieß natürlich § 263 StGB. Wo war ich nur mit meinen Gedanken..

Ach ja, das Schreiben an die Axtmännlein ist unterwegs. Ich melde mich wieder.

Gruß wibu
 
Mein Schreiben mit Hinweis auf § 261 und § 263 StGB hat die Axtmännlein anscheinend nicht besonders beeindruckt. Der gerichtl. Mahnbescheid ist inzwischen angekommen. Widerspruch habe ich erhoben. Ich berichte weiter.

Gruß wibu
 
Ich schrieb:
In den Rechnungen Nov/Dez 02 tauchten Beträge anderer Anbieter für Flirtlines und von der Dt. Telekom für 0190- und 01379 Nummern auf. Lt. nachträglichen EVN´s immer für Verbindungen an Werktagen zwischen 12.00 und 16.00 Uhr. Dauer zwischen 7 Sekunden und 20 Minuten. Dauer zwischen den Verbindungen teilweise weniger als 15 Sekunden. Das Ganze konzentrierte sich auf 7 Werktage.
Ich habe gar nicht mitbekommen, dass § 8 TKV geändert wurde. Gilt für mich noch die alte Fassung? Wäre ja schön...

Ich schrieb:
Mein Schreiben mit Hinweis auf § 261 und § 263 StGB hat die Axtmännlein anscheinend nicht besonders beeindruckt. Der gerichtl. Mahnbescheid ist inzwischen angekommen.
Der kam im Juli 04. Stimmt´s, dass ich hier noch ein bisschen warten muss?

Gruß wibu
 
Hallooooo,
nachdem § 8 TKV geändert wurde, bin ich mir nicht sicher, ob für mich die alte oder die neue Fassung gilt. Kann mir denn keiner was dazu sagen?

Gruß wibu
 
In der alten Fasssung stand, dass die Verjährung zwei Jahre beträgt. Die Rechnungen sind von 2002, wären danach also mit Ablauf des 31.12.04 verjährt. Sollte die neue Fassung gelten, würde die Verjährungsfrist noch bis zum 31.12.05 andauern. Ich bin nicht sicher, welche Fassung für mich gilt, deshalb meine Frage.

Gruß wibu
 
wibu schrieb:
In der alten Fasssung stand, dass die Verjährung zwei Jahre beträgt. Die Rechnungen sind von 2002, wären danach also mit Ablauf des 31.12.04 verjährt. Sollte die neue Fassung gelten, würde die Verjährungsfrist noch bis zum 31.12.05 andauern. Ich bin nicht sicher, welche Fassung für mich gilt, deshalb meine Frage.

Gruß wibu
Hi wibu, die Verjährungsarie endet am Ende des zweiten vollen Jahres. Für Rechnungen aus 2002 ist also Verjährungstermin 31.12.2005.

Sollte ich hier falsch liegen, kann mich jeder verbessern.
 
Rechenknecht schrieb:
Hi wibu, die Verjährungsarie endet am Ende des zweiten vollen Jahres. Für Rechnungen aus 2002 ist also Verjährungstermin 31.12.2005.

Sollte ich hier falsch liegen, kann mich jeder verbessern.

Das wären dann drei volle Jahre: 2003, 2004, 2005. Vielleicht solltest du mal über deinen Nick nachdenken ;)
 
Aha. Jetzt ist die Verwirrung vollständig.
Was denn nun; Zwei oder drei volle Kalenderjahre?
Würde mich auch interessieren, weil bei mir das Problem auch etwa im Nov. 2002 seinen Anfang nahm.
@ wibu
Die (...) wissen wohl des öfteren nicht, wer ihr Mandant ist:
Ich mußte nach deren erstem Brief damals erst schriftlich nachfragen, weils aus dem Gelaber nicht hervorging. Die Antwort kam, doch als Monate später nach Widerspruch gegen den Gerichtlichen ein letztes Schreiben von denen kam, mit der Vermutung, bei meinem Widerspruch müsse es sich wohl um einen Irrtum handeln, war als Mandant die andere Firma angegeben.
Ich fands lustig, weil ich schon vorher gefordert hatte, die ganze Abtretungskette mit entsprechenden Urkunden nachzuweisen.
Das konnte oder wollte die Blase aber nicht.
 
Plattenputzer schrieb:
Aha. Jetzt ist die Verwirrung vollständig.
Was denn nun; Zwei oder drei volle Kalenderjahre?
Nach alter Fassung 2 Jahre, nach neuer Fassung (ab irgendwann in 2004) 3 Jahre. Welcher nun für "Altfälle" gilt, weiß wohl keiner so genau.

Plattenputzer schrieb:
Die (...) wissen wohl des öfteren nicht, wer ihr Mandant ist:
Stimmt. TL schreibt, Intrum wäre beauftragt worden. Intrum schreibt, die Forderung wäre abgetreten worden. (...) schreibt, Auftraggeber wäre Intrum. Auf der anwaltlichen Vollmacht, die danach kam, steht TL. Dann wieder ein Schreiben von den Axtmännern für Intrum, danach mal wieder eins für TL usw.
Die Krönung: In der Kostenaufstellung der (...) für Intrum und TL taucht dann noch ein Posten für dtms auf.... .

Meine Antwort diesbezüglich an (...): Keine.

Übrigens habe ich nach dem Widerspruch gegen den gerichtl. Mahnbescheid bis heute noch nichts gehört. Ist schon länger als 6 Monate her. Meinetwegen kanns so bleiben und wenn nicht bin ich bestens gerüstet.

Gruß wibu
 
Ich habe schon 12 Monate nichts mehr von denen gehört.
Gut gerüstet bin ich auch, oder denke zumindest es zu sein.
Zumal Talkline in ihrer Abrechnung Dinge behauptet, die physikalisch unmöglich sind:
Angeblich zeitgleich zwei Einwahlen mit einem Analoganschluß und ähnliche Scherze. Da muß außer dem BGB auch noch mach Naturgesetz neu ausgelegt werden, um damit vor Gericht Blumentöpfe zu gewinnen.
Machs wie ich: milde lächeln und abwarten ob die sich tatsächlich vor einem Richter blamieren wollen.

Ärgerlich ist nur, dass die Festplatte, auf der die Beweise sind, wohl doch erst Anfang nächsten Jahres in den Rechner meines Sohnes verbaut werden kann, wegen Verjährung. Der Arme geiert schon lang auf das Ding.
 
Plattenputzer schrieb:
Machs wie ich: milde lächeln und abwarten ob die sich tatsächlich vor einem Richter blamieren wollen.
Mach ich.

TL hat´s vor meinem heimatlichen AG schon mal gründlich vergeigt. In einem ganz eintscheidenen Teil passt das Urteile bei mir. Und wo´s nicht passt, passen andere ganz genau.

Gruß wibu
 
Dann ist bei einer Einwahl mit einem Dailer (Von mir meist Mistvieh genannt) im November 2002 ja wohl leider ein "Neufall" anzunehmen, wenn die Neuregelung ab dem 1.1.2002 greift?
Sorry, bin etwas bergiffsstutzig heute.
 
Plattenputzer schrieb:
Dann ist bei einer Einwahl mit einem Dialer (Von mir meist Mistvieh genannt) im November 2002 ja wohl leider ein "Neufall" anzunehmen, wenn die Neuregelung ab dem 1.1.2002 greift?
Sorry, bin etwas bergiffsstutzig heute.
Korrekt. Verjährung Ende 2005.
 
peanuts schrieb:
Plattenputzer schrieb:
Dann ist bei einer Einwahl mit einem Dialer (Von mir meist Mistvieh genannt) im November 2002 ja wohl leider ein "Neufall" anzunehmen, wenn die Neuregelung ab dem 1.1.2002 greift?
Sorry, bin etwas bergiffsstutzig heute.
Korrekt. Verjährung Ende 2005.
Gilt diese "Verjährungsfrist" in beide Richtungen? Sprich: Könnte bei geeigneter Sachlage bezahltes Geld aus 2002 zurück gefordert werden?
 
peanuts schrieb:
wibu schrieb:
Plattenputzer schrieb:
Aha. Jetzt ist die Verwirrung vollständig.
Was denn nun; Zwei oder drei volle Kalenderjahre?
Nach alter Fassung 2 Jahre, nach neuer Fassung (ab irgendwann in 2004) 3 Jahre. Welcher nun für "Altfälle" gilt, weiß wohl keiner so genau.
Grundsätzlich gilt bei Altfällen immer die kürzere Frist. Und die neue Regelung gilt seit 1.1.2002.

Falls einer fragt: Wo steht das? Na hier in Art 229 § 6 Abs 3 EGBG
 
peanuts schrieb:
wibu schrieb:
Plattenputzer schrieb:
Aha. Jetzt ist die Verwirrung vollständig.
Was denn nun; Zwei oder drei volle Kalenderjahre?

Nach alter Fassung 2 Jahre, nach neuer Fassung (ab irgendwann in 2004) 3 Jahre. Welcher nun für "Altfälle" gilt, weiß wohl keiner so genau.



Grundsätzlich gilt bei Altfällen immer die kürzere Frist. Und die neue Regelung gilt seit 1.1.2002.

Das ist die Regelung im BGB und die gilt meines Wissens nur, wenn keine speziellen Regelungen getroffen worden sind. In der alten Fassung des § 8 TKV stand bis irgendwann Ende 2004 eine 2-jährige Verjahrungsfrist. In der Neufassung wurde die Verjährungfrist des BGB übernommen. Meines Wissens gibt es für Altfälle in der TKV keine Übergangsregelung. Die Frage ist, ob die neue Regelung der TKV auch rückwirkend gilt oder erst für die Fälle, die nach der Änderung entstanden sind. Wo kann man eventuell was über das Inkrafttreten lesen?

Gruß wibu
 
@ Wibu

Eine spezielle Überleitung von Verjährungsfristen findest Du sicher nicht. Der Verweis auf das BGB schließt die Übergangsregelung des BGB mit ein. Also die günstigere Frist gilt auch dann. Schließllich verweist die neue TKV auf das BGB und seie Regelungen.
 
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