A
Anonymous
Re: Es gibt jur. keinen Zweifel: Mit den SMS-Chat kein Vert
und wer dann noch dann noch die Bedingungen des Handyvertrages gelesen hat, weiß, daß er seine Karte keinem Dritten zugänglich machen darf, da er sonst haftet.
Außerdem weiß man auch noch:
Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 105 Abs. 1 BGB). Ihre Willenserklärungen und damit auch ihre Verträge sind nichtig. Minderjährige über 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Für alle Verträge bedürfen sie grundsätzlich der Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB).
In der Praxis schließen die Netz-Betreiber daher mit Minderjährigen nur dann einen Handy-Vertrag, wenn die Eltern entweder unmittelbar Vertragspartner sind oder dem Vertragsschluss des Minderjährigen zugestimmt haben. Sind die Eltern direkte Vertragspartner, werden ihnen die Handlungen des Minderjährigen nach den Grundsätzen der sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet.
und wer dann noch dann noch die Bedingungen des Handyvertrages gelesen hat, weiß, daß er seine Karte keinem Dritten zugänglich machen darf, da er sonst haftet.
Außerdem weiß man auch noch:
Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 105 Abs. 1 BGB). Ihre Willenserklärungen und damit auch ihre Verträge sind nichtig. Minderjährige über 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Für alle Verträge bedürfen sie grundsätzlich der Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB).
In der Praxis schließen die Netz-Betreiber daher mit Minderjährigen nur dann einen Handy-Vertrag, wenn die Eltern entweder unmittelbar Vertragspartner sind oder dem Vertragsschluss des Minderjährigen zugestimmt haben. Sind die Eltern direkte Vertragspartner, werden ihnen die Handlungen des Minderjährigen nach den Grundsätzen der sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet.