Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

Der Gutachter hatte laut eigener Aussage eben gerade keinen Einblick in die Software, geschweige denn in den Quellcode.

Also: entweder der Dampfplauderer hat keine Ahnung, oder er will keine Ahnung haben.

Wenn sie gar nichts tun, dann wird es bald bis auf einige Ausnahmen keinen neuen spannenden Content mehr geben. Wer soll denn investieren, wenn alles ohne jegliche Kontrolle und Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber zum Streamen bereitgestellt wird?
"Spannender Content", naja...
Was an dem Stöhn-Content "spannend" sein soll, erschließt sich mir nicht ganz. Das Endergebnis der Handlung ist ja in der Regel sehr vorhersehbar.

Und dass mit den F!..elfilmchen inzwischen kaum noch Geld zu verdienen ist, liegt einerseits an der zusehends primitiven Machart sowie andererseits an der Inflation des verfügbaren Angebots. UrhG-Verstöße spielen als Grund demgegenüber wenn überhaupt, dann eine untergeordnete Rolle. Die meisten Pr0n-Sequenzen, die bei redtube und anderen Portalen eingestellt werden, sind darüber hinaus zu Werbezwecken als "Teaser" gedacht und wurden von den Produzenten selbst ins Netz gestellt.
 
Der Gutachter hatte laut eigener Aussage eben gerade keinen Einblick in die Software, geschweige denn in den Quellcode.

Also: entweder der Dampfplauderer hat keine Ahnung, oder er will keine Ahnung haben.
Beides wäre kein Problem, wenn er das dann auch entsprechend in sein Geschreibsel reingeschreibselt hätte.
Es ist nicht üblich, jedesmal den Quellcode begutachten zu lassen. Es reicht, wenn man sich ein Bild von der Funktionsweise der Software macht und die Kriterien testet, die beweiserheblich sind. Eine Code-Prüfung kann erstens keiner zahlen und zweitens weißt Du deswegen auch noch nicht, was der Compiler dann anschließend am Code rum"optimiert" und ob dann auf der genutzten Plattform immer das rauskommt, was sich der Programmierer vorgestellt hat.

Insofern: es geht auch ohne. Nur muss man das dann halt auch reinschreiben und klar begründen, was begutachtet wurde und wo die Grenze der Beweisbarkeit ist. Das geht aber argumentativ nicht mit "alles bekannte Internettechnologien und ich bin der Checker schlechthin".
 
Eine einfache Frage an Hern R. hat m.E. noch gefehlt: Warum stellt er als Rechteinhaber die Filme ins Netz, wenn sie doch keiner "streamen" darf/soll. Nagut, die Antwort kennen wir mittlerweile Alle, aber die Antwort von Himself würde mich doch sehr interssieren.
 
Warum druckt die Zeit ein "Interview", wenn Fragen nicht beantwortet werden, der Gesprächspartner eigene Propaganda verbreitet, und der Wahrheitsgehalt wenig Respekt vor der Leserschaft vermuten lässt?

Beispiel:
Der bisherige Direktor wollte eigentlich schon vor einigen Monaten abtreten, da die Funktion mit anderen beruflichen Tätigkeiten zu kollidieren drohte. Leider hatte sich der Personalwechsel aus terminlichen Gründen ein paar Monate verzögert. Wir haben das im Nachhinein bedauert, weil dadurch wieder mal Außenstehende Nahrung für Legendenbildung hatten.
http://www.moneyhouse.ch/u/the_archive_ag_CH-020.3.036.349-0.htm
SHAB: 217 / 2013 vom 08.11.2013
[...]... deutscher Staatsangehöriger, Bassersdorf, Direktor, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift].
Also: Der "bisherige Direktor", der schon seit Monaten abtreten wollte, musste erst einmal am 8.11.2013 antreten, um dann auch wirklich abtreten zu können.

Wer kann so einen Müll ausdenken, verbreiten oder drucken?
 
Warum stellt er als Rechteinhaber die Filme ins Netz, ...
Genau das wird er wohl vehement abstreiten.

Es waren wohl die Heinzelmännchen, die den hohen Aufwand betrieben haben, den Mist ohne jegliche Aussicht auf Profit für alle verfügbar ins Netz zu stellen. Wer macht so etwas allen Ernstes, ohne dass er davon irgend etwas hat? Denn es ist ja nicht ersichtlich, dass derjenige, der die betreffenden Filme bei redtube hochgeladen hat (sofern es nicht jemand aus dem Umfeld der Abmahner selbst war...), irgendeinen Profit davontragen könnte. Selbst ein wirtschaftlicher Konkurrent hätte davon überhaupt gar nichts. Wer sollte also diesen Aufwand treiben? - Der Vorwurf der "Schädigungsabsicht" klingt kaum glaubhaft, wenn man berücksichtigt, dass man für die betreffenden Filmchen trotz langem Suchen so gut wie keine offiziellen Bezugsquellen findet, zumindest für den europäischen Raum. Wo soll die wirtschaftliche Schädigung beim Download eines Filmchens liegen, das trotz langem Suchen offiziell kaum irgendwo angeboten wird?

Allein schon die Rechteinhaberschaft des Dampfplauderers ist ja bereits höchst fragwürdig, wie wir inzwischen wissen.
 
Eben. Es gibt eine gewisse Art von F!..elfilmchen, für die es nur eine reelle kommerzielle Möglichkeit der Umsatzgenerierung zu geben scheint: die UrhG-Abmahnung.

Ähnliche Fragen musste man sich ja auch in der Vergangenheit schon zu anderen Machwerken auch stellen, wegen denen von U+C abgemahnt wurde.
 
Genau nichts. Das Interview ist sowas von lächerlich - womit ich die Antworten meine, nicht der Versuch des Interviews...
 
Die Zusammenfassung in der ZEIT ist wirklich hervorragend gemacht. Passend auch das Fazit:
Immerhin hat ihnen der Staat mit seinem abmahnfreundlichen Gesetz ein Werkzeug in die Hand gegeben, das solche Briefe erst zu einem guten Geschäft macht. Es hilft sicher, Filesharing zu bekämpfen. Aber zu welchem Preis, wenn darunter viele Unschuldige leiden?

Der Staat hat sich zum willfährigen Handlanger der Film-, Musik- und Abmahnindustrie gemacht. Indem er eine gesetzliche Basis geschaffen hat, die auf dem absurden Prinzip der Beweislastumkehr basiert: der Beschuldigte muss selbst aktiv beweisen, dass er nichts Unrechtes gemacht hat. Das ist ein fataler Bruch mit einem fundamentalen Rechtsprinzip.

Hier hat der Gesetzgeber einen Willkürakt an Rechtsbeugung begangen. Die Folgen müssen alle tragen.
 
Der Gesetzgeber, die Rechtsprechung und deren Auslegung sind unterschiedliche Paar Schuhe. Das Problem besteht eher darin, dass es zunächst möglich ist, abstruse Ansprüche zu stellen. Da kann man sich eigentlich nur mit einem dicken Fell und gesundem Menschenverstand gegen wehren.

Die besondere Geisteshaltung der beteiligten Akteure offenbart sich allerdings in deren Argumentationskette. Der eine findet es völlig normal, von einem toten Briefkasten in Berlin angebliche Filmrechte zu kaufen, die vom Urheber nie veräußert wurden. Das macht man halt so. Und der hat auch keine Probleme damit freimütig zu äußern, dass ein anderer toter Briefkasten in Cupertino angeblich eine weltweit einmalige Software anbietet. Für die er in Deutschland aus purer Nächstenliebe Gutachten einholt, mit denen er eigentlich selbst gar nichts anfangen kann. Da hat also jemand ein sauberes Händchen für merkwürdige Geschäftspartner. Vielleicht fliegt ihm auch einfach nur die Scheiße um die Ohren. Ob er mit dem Webbaukasten von wix.com vertraut ist?
 
Diese merkwürdigen Geschäftspartner sammeln sich aber auch immer wieder bei einer ganz bestimmten Spezies von Anwälten. Gemeinhin als "Winkeladvokate" bezeichnet.
 
Zitat: "Fakt ist: Es gibt eine derzeit weltweit einzigartige Software, die etwas kann, von dem alle irgendwie vorher gesagt haben, es ginge nicht."

Exakt das ist der springende Punkt an dem

a) klar wird, dass entweder Patentanwält unglaublich inkompetent sind (der ellenlange Sermon bzgl. der eigenen Kompetenz wäre schon mal ein Hinweis dafür), oder
b) mit welch krimineller Energie das Recht über so viele juristisch Schaltstellen hinweg gebeugt worden ist (dafür spricht wiederum, dass wir es über die ganze Kette hinweg nahezu ausschließlich mit "Organen der Rechtspflege" zu tun haben)

Insgesamt ist ein Beweis für den Mangel an Selbstreinigungskraft innerhalb eines Berufszweiges, der solche Auswüchse nicht entsprechend sanktionieren kann.
 
a) klar wird, dass entweder Patentanwält unglaublich inkompetent sind (der ellenlange Sermon bzgl. der eigenen Kompetenz wäre schon mal ein Hinweis dafür), oder
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Das, was in dem Gutachten steht, lässt erhebliche Zweifel an der technischen Kompetenz aufkommen. Deswegen kann der Mensch immer noch ein hochkompetenter Patentanwalt sein.

„Ne sutor supra crepidam!“
 
Beschluss des LG Hamburg zur einstweiligen Verfügung von Redtube:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-fil...s-lg-hamburg-im-redtube-fall-liegt-vor-50348/
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2014/02/EV-Landgericht-Hamburg.pdf

Zitat:
"Dabei lässt die Kammer offen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich Inhaberin ausschließlicher
Vervielfältigungsrechte bzgl. des jeweils abgemahnten Films ist, ferner ob dieser Film tatsächlich
überhaupt auf der Internetseite <r....com> öffentlich zugänglich gemacht worden war (von der
Antragstellerin bestritten), schließlich auch, ob die jeweils abgemahnten Personen – wie mit der
Abmahnung vorgeworfen (von der Antragstellerin aber bestritten) – die Filmvorlagen von der Seite
<r....com> aus gestreamt haben."

Archive hat also nicht nachweisen können, dass das Video auf Redtube online war?
Keine Titelnummer, kein link? Nichts? Oder wie ist das anders zu verstehen?
 
http://www.behrmannhaertel.de/2013/10/18/was-bedeutet-der-streitwert/
Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden.
Was kann hier der Streitwert sein?

Alternativ zum Streaming könnte ein Kunde eine DVD kaufen. Die wird hier nicht mehr als 10 Euro kosten. Wenn er eine DVD hat, kann er sie so oft spielen, wie er will. Was will er zukünftig unterlassen?

Wenn der Schaden bezahlt ist, muss ein Betroffener nichts mehr unterlassen, weil ein weiterer Schaden nicht eintreten kann.

Der Streitwert beträgt also maximal 10 Euro.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__100.html
§ 100 Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
Die Erfüllung der maßlosen Ansprüche ist in der Tat ein unverhältnismäßig großer Schaden. Im Fall der vertraglichen Einräumung des Rechts durch Kauf einer DVD fallen maximal 10 Euro an.
 
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