Nochmal Talkline u. Q1 Deutschland

@ haudraufundschluss


ad 1: So sehe ich es. Allerdings ist die Rechtsprechung hier noch nicht ganz so deutlich. Wenn es sich um ein Angebot aus einer Hand handelt, dann muss er Auskunft geben können, weil es um einen einheitlichen Vertrag für eine einheitliche Leistung (Verbindungsleistung und Inhalt) handelt.
Stellt er sich unwissend, dann spricht einiges dafür, dass es sich um zwei Verträge handelt. Allerdings wenn er das Entgelt für beide Leistungen haben will, muss er auch beide Leistungen detaillieren können.


ad 2: Mit dem Angebot (Bereitschaft das Entgelt für die Verbindung zu bezahlen) wäre ich nicht so schnelll. Bitte um Aufteilung der Entgelte, damit Du Dir überlegen kannst, ob Du nicht evtl. das Verbindungsentgelt begleichst. Angebote sind bindend.

Allerdings werden die Provider darauf nicht eingehen, denn sie haben meist dem Dienstanbieter bereits deren Anteil vorgeschossen.


Im fremden Namen mahnen, geht, wenn der Auftrag dazu ordentlich nachgewiesen ist. Es geht auch im eigenen Namen, wenn die Forderung schön der Kette folgend abgetreten wurde und damit auf den Fordernden übergegangen ist. Auch das muss nachgewiesen werden, jeweils mit einer Originalurkunde und nicht mit einem Schriftstück von anno dunnemals in Ablichtung.

Es bestehen hier zwei Wege. Jedoch beiden Wegen istgemeinsam, dass Einwendungen nicht verloren gehen. Das heißt, wenn Du dem Diensteanbieter, etwas als vierter in Kette, gegenüber das Fehlen eines Vertrages einwenden kannst, dann gilt das auch gegenüber dem, der das Geld einzeihen will.
 
Jurist schrieb:
ad 2: Mit dem Angebot (Bereitschaft das Entgelt für die Verbindung zu bezahlen) wäre ich nicht so schnelll. Bitte um Aufteilung der Entgelte, damit Du Dir überlegen kannst, ob Du nicht evtl. das Verbindungsentgelt begleichst. Angebote sind bindend.
Wenn ich meine grundsätzliche Bereitschaft signalisiere, gebe ich ja auch lediglich eine Invitatio ab. Wie der Verbindungsnetzbetreiber seine Kosten aufschlüsseln würde, bliebe ja ihm überlassen und ich kann mich dann immer noch entscheiden, ob ich sein Angebot annehme. In der Regel wird das aber erst gar nicht passieren...
 
haudraufundschluss schrieb:
Jurist schrieb:
ad 2: Mit dem Angebot (Bereitschaft das Entgelt für die Verbindung zu bezahlen) wäre ich nicht so schnelll. Bitte um Aufteilung der Entgelte, damit Du Dir überlegen kannst, ob Du nicht evtl. das Verbindungsentgelt begleichst. Angebote sind bindend.
Wenn ich meine grundsätzliche Bereitschaft signalisiere, gebe ich ja auch lediglich eine Invitatio ab. Wie der Verbindungsnetzbetreiber seine Kosten aufschlüsseln würde, bliebe ja ihm überlassen und ich kann mich dann immer noch entscheiden, ob ich sein Angebot annehme. In der Regel wird das aber erst gar nicht passieren...


Auch die grundsätzliche Bereitschaft ist mehr als die Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum).
Das Wort " Bereitschaft" würde ich nicht benutzen, auch nicht die Worte "grundsätzliche Bereitschaft" , das scheint mir schon zuviel.

Ich würde formulieren: " Gebe ich Ihnen die Gelegenheit die vermeintliche Forderung in das Entgelt für die Verbindung und in das Entgelt für den Mehrwertdienst aufzuteilen."

Das wird sofort wütend abgelehnt. Nexnet meinte bei mir, das sei eine rein interne Angelegenheit zwichen ihr und dem Dienstanbieter.

Im nächsten Schritt habe ich diese Haltung bedauert, weil ich deshalb nicht hätte prüfen können, ob ich das Entgelt für die Verbindung entrichte.

Immer schrittweise vorgehen, den Fall abschichten. Dann lässt die andere Seite keine Fallgrube aus.
 
haudraufundschluss schrieb:
Nein. Es handelt sich doch um ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem der Anbieter seine Leistung mit bestehender Verbindung erbringen sollte, aber meist nicht hat.

Nähmen wir mal an, ich wäre unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich schadensersatzpflichtig. Warum soll ich als Anschlussinhaber dann aber den Mehrwert gleich mitbezahlen, wenn doch offensichtlich eine entsprechende Leistung nie geflossen ist?

Es gibt den sogenannten Erfüllungsbetrug. Er ist ua dadurch gekennzeichnet, dass die tatsächlich erbrachte wirtschaftliche Leistung weniger wert ist, als die geschuldete Leistung.

Gruß
Comedian
 
@Jurist:
Wenn ich jetzt aber meine grundsätzliche Bereitschaft an Bedingungen knüpfe und die essentalia negotii für ein Angebot offensichtlich nicht gegeben sind....
;)

@Comedian1:
Liegt der Erfüllungsbetrug im Rahmen des §263StGB?
Wer durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Wie kann man denn die konkreten Sachverhalte darunter subsumieren?

Wann liegt ein Versuch vor?
 
Kosima schrieb:
Übrigens habe ich mir nochmal die Evbn. von Tl angesehen und die Zeiten sind alle nur für 13 und 14 Sek angegeben . :gruebel:

@Kosima
Natürlich solltest du - so wie Anna es vorschlägt - Einwendungen gegen diese Rechnungsposten erheben (am besten bei TL und Questnet). Weise im Einspruch darauf hin, dass eine Nutzung des Mehrwertdienstes innerhalb der abgerechneten wenigen Sekunden technisch nicht möglich ist. Der Authentifizierungsvorgang dauert bei einem analogen 56kbps Modem ja schon länger.

Gruß
Comedian
 
haudraufundschluss schrieb:
@Comedian1:
Liegt der Erfüllungsbetrug im Rahmen des §263StGB?
Wer durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Wie kann man denn die konkreten Sachverhalte darunter subsumieren?

Wann liegt ein Versuch vor?

Eigentlich ist es ehr ein Eingehungsbetrug. Er liegt vor, wenn der vertraglich erworbene Anspruch des Getäuschten wirtschaftlich weniger wert als seine Verpflichtung ist.

Der Eingehungsbetrug liegt im Rahmen des § 263 StGB. Der Webmaster täuscht dich über den Wert der von ihm angebotenen Inhalte. Das kann durch die bewußt wahrheitswidrige Behauptung auf seiner Seite geschehen, dass seine Produkte zB 100 EUR kosten, obwohl sie nur 10 EUR wert sind.

Als Folge seiner Behauptung muss bei dir dann der Irrtum entstanden sein, die Software sei 100 EUR wert. Dann hat er eine Vorstellung erregt, die der Wirklichkeit nicht entspricht.

Wenn du dich darauf mit seinem Dialer einwählst, dann liegt eine Vermögensverfügung vor.
Hierzu die Definition des Vermögens: "Vermögen" im Sinne des § 263 ist ein wirtschaftlicher Wert, den der Inhaber dieses Wertes von Rechts wegen in mindestens einer Hinsicht als wirtschaftlichen Wert nutzen darf.
Erfasst ist hiervon auch, dass du in eine unsicherere Rechtsposition betreffend deines Vermögens gerätst (vgl BGH Beschluss vom 30. 1. 2001 - 1 StR 512/ 00). Durch die Einwahl erlangst du - nach meiner Meinung - eine unsicherere Rechtsposition gegenüber dem Mehrwertdienstanbieter, der das Inkasso über den Netzbetreiber durchführt (konkrete Vermögensgefährdung, da zwar noch keine Bezahlung, aber konkrete Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten, weil Zahlungsverpflichtung).

Weiter muss der webmaster noch in der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Gruß
Comedian
 
Kann mir evtl. jemand die Adresse von Q1 Deutschland angeben,oder muß ich mich bei Talkline melden ?
Und was oder wie kann ich schreiben ?

Man das kostet alles Freizeit und Geld echt zum verzweifeln.
Ich träume schon jede Nacht von dem Mist.
Bin froh wenn der ganze Spuk hinter mir liegt. :bigcry:
 
Comedian1 schrieb:
Kosima schrieb:
Übrigens habe ich mir nochmal die Evbn. von Tl angesehen und die Zeiten sind alle nur für 13 und 14 Sek angegeben . :gruebel:

@Kosima
Natürlich solltest du - so wie Anna es vorschlägt - Einwendungen gegen diese Rechnungsposten erheben (am besten bei TL und Questnet). Weise im Einspruch darauf hin, dass eine Nutzung des Mehrwertdienstes innerhalb der abgerechneten wenigen Sekunden technisch nicht möglich ist. Der Authentifizierungsvorgang dauert bei einem analogen 56kbps Modem ja schon länger.

Gruß
Comedian

Comedian,
was ist ein Authentifizierungsvorgang ?
Kannst
du mir vielleicht (oder ein anderer) erklären wie denn sowas zustande kommen kann ,das mit dem Sekundentakt ?
War eigentlich auch einer meiner Fragen am Anfang meines Postings .
 
Kosima schrieb:
Kann mir evtl. jemand die Adresse von Q1 Deutschland angeben,oder muß ich mich bei Talkline melden ?

Die Adresse findest Du unter der Rubrik Impressum unter http://www.q1ag.de/q1website_flash.html

In erster Linie ist die Tl Dein Ansprechpartner, doch persönlich würde ich mich gleich an Q1 wenden. Die entscheiden dann, was aus ihren Forderungen wird. Sollte Q1 selbst feststellen, dass Deine Sessions das Geld nicht wert sind, das man von Dir will, dann bekommst Du von denen eine Gutschrift oder gar Storno. Beantrage bei Tl die Aussetzung des Mahn- und Inkassoverfahrens, bis die Angelegenheit mit Q1 geklärt ist - setze Dir selbst eine Frist bei Tl (z. B. bis 20. Juli 2003). Die Zeit dürfte reichen, damit Du entsprechnde Nachrichten von Q1 erhalten hast und Dein Verhalten ggü. Tl ausrichten kannst.

... und bitte alles schriftlich - bei Telefonaten ist es wirklich schade um die Zeit!
 
anna schrieb:
... und bitte alles schriftlich - bei Telefonaten ist es wirklich schade um die Zeit!
Dem kann ich mich nur anschließen:
entweder per Einschreiben oder mindestens per Fax mit Übertragungsprotokoll, damit man hinterher einen Beleg hat.

Alles andere ist für die Katz.
 
Heiko schrieb:
anna schrieb:
... und bitte alles schriftlich - bei Telefonaten ist es wirklich schade um die Zeit!
Dem kann ich mich nur anschließen:
entweder per Einschreiben oder mindestens per Fax mit Übertragungsprotokoll, damit man hinterher einen Beleg hat.

Alles andere ist für die Katz.

Das mache ich seit eh und je ,alles nur per Einschreiben !
:thumb: :dafuer:
 
Nochmal Q1Deutschland und Talkline

Hallo Leute !
Ich möchte hier meine Schreiben an TL u.Q1 Deutschland aufführen und um Anregungen oder Verbesserungshinweise bitten!!
Zuerst Q1 :
Betr. : Einspruch gegen Rechnung vom ...
Sehr geehrte D.u.H.

Am 26.03.03 erhielt ich meine Telefonabrechnung der DtAG worauf auch ein Betrag vom Anbieter TL und Q1 D. aufgeführt ist.
Ich habe am 29.04.03 einen Einwand gegen die Rechnung bei der Fir. TL erhoben und am 16.05 um einen Evbn. gebeten.
Diesen erhielt ich von TL am 26.05.03 .
Auf diesen Evbn. ist zu erkennen das der Verbindungsaufbau nicht länger als 1x, 33 Sek. und ansonsten 13 bis 14 Sek. aufgebaut wurde.
Eine Nutzung des Mehrwertdienstes ist innerhalb der abgerechneten wenigen Sek. (hier zetiere ich "Comedian " )technisch nicht möglich.
Der Authentifitierungsvorgang dauert bei meinem analogen 56 Modem ja schon länger.
Ich bitte um Prüfung.
Im übrigen möchte ich auf das Urteil des Landgerichts Kiel hinweisen:
Az.110433/02

Mfg.

Und nun an TL :
Sehr geehrte D.u.H. !

Hiermit beantrage ich eine Aussetzung des Mahn u. Inkassoverfahrens gegen die Rechnung vom 25.04.03 der DtAG worauf Sie als Anbieter aufgeführt sind.
Auf dem Evbn. den Sie mir am 26.05.03 zukommen ließen,ist zu erkennen
das der Verbindungsaufbau nicht länger als 33 Sek. bzw. 13 bis 14 Sek gewesen ist.
Dies möchte ich von anderer Stelle aus Prüfen lassen.
Daher beantrage ich die Aussetzung des o.g. Verfahrens mit einer Frist bis zum 25.07.03

Mit frdl G.

Kann ich das so abschicken ?
 
... 33 Sek. und ansonsten 13 bis 14 Sek. aufgebaut wurde.
Eine Nutzung des Mehrwertdienstes ist innerhalb der abgerechneten wenigen Sek. (hier zetiere ich "Comedian " )technisch nicht möglich.
mmmhhhhhh...

Wenn z.B. die "Mehrwertdienstleistung" in der Überlassung eines Passwortes bestteht, so ist die Erbringung dieser "Mehrwertdienstleistung" auch in 13 Sekunden selbst bei einem analogen Modem durchaus möglich...
 
virenscanner schrieb:
... 33 Sek. und ansonsten 13 bis 14 Sek. aufgebaut wurde.
Eine Nutzung des Mehrwertdienstes ist innerhalb der abgerechneten wenigen Sek. (hier zetiere ich "Comedian " )technisch nicht möglich.
mmmhhhhhh...

Wenn z.B. die "Mehrwertdienstleistung" in der Überlassung eines Passwortes bestteht, so ist die Erbringung dieser "Mehrwertdienstleistung" auch in 13 Sekunden selbst bei einem analogen Modem durchaus möglich...

Wenn man Mehrwert so definiert wie du...dann habe ich heute gut ein Dutzend 'Mehrwertdienste' durch Vergabe von Passwörtern erbracht. Ich sollte mehr Gehalt verlangen oder mir 0190 Nummer ins Büro schalten lassen
:D

Gruß
Comedian
 
Wenn man Mehrwert so definiert wie du...
?
Ich habe "Mehrwert" nirgends definiert. Ich habe nur ein Beispiel aufgezeigt, wo eine "Mehrwertdienstleistung" (z.B. Zugang zu einem Memberbereich für einen Monat, hierzu Lieferung des Passwortes unter Dialernutzung) durchaus innerhalb weniger Sekunden korrekt ablaufen kann.
 
Anonymous schrieb:
Was heißt denn das "Überlassung eines Passwortes ? :roll:
Das was der Satz sagt, es wird ein Passwort überlassen , d.h übermittelt , mit dem der Zugang
zu welchen Diensten auch immer ermöglicht wird. Das kann "seriös" sein sprich es wird tatsächlich
der Zugang zu einem "Mehrwertdienst" dadurch ermöglicht. Ob allerdings die dann angebotene Leistung
in Relation zu den entstandenen Kosten steht, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt.
Es ist und bleibt dabei, der User kauft die Katze im Sack :bandit
cp
 
Ob allerdings die dann angebotene Leistung
in Relation zu den entstandenen Kosten steht, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt.
Es ist und bleibt dabei, der User kauft die Katze im Sack
Das sehe ich genauso...
Allerdings ist es z.B. beim Kinobesuch eines "dem Betrachter völlig unbekannten Filmes" auch nicht viel anders. Auch der kauft dann mit der Eintrittskarte "die Katze im Sack".
 
virenscanner schrieb:
Allerdings ist es z.B. beim Kinobesuch eines "dem Betrachter völlig unbekannten Filmes" auch nicht viel anders. Auch der kauft dann mit der Eintrittskarte "die Katze im Sack".

Na da besteht doch noch ein kleiner Unterschied ;) , erstens geht man wohl selten in einen
völlig unbekannten Film und wenn tut man das völlig freiwillig. Und die entstehenden Kosten
sind im vorhinein "überschaubar" (maximal der an der Kinokasse zu entrichtende Preis
plus eventuell Eis oder Popcorn)

tf
 
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