Der Jurist
Teammitglied
@ haudraufundschluss
ad 1: So sehe ich es. Allerdings ist die Rechtsprechung hier noch nicht ganz so deutlich. Wenn es sich um ein Angebot aus einer Hand handelt, dann muss er Auskunft geben können, weil es um einen einheitlichen Vertrag für eine einheitliche Leistung (Verbindungsleistung und Inhalt) handelt.
Stellt er sich unwissend, dann spricht einiges dafür, dass es sich um zwei Verträge handelt. Allerdings wenn er das Entgelt für beide Leistungen haben will, muss er auch beide Leistungen detaillieren können.
ad 2: Mit dem Angebot (Bereitschaft das Entgelt für die Verbindung zu bezahlen) wäre ich nicht so schnelll. Bitte um Aufteilung der Entgelte, damit Du Dir überlegen kannst, ob Du nicht evtl. das Verbindungsentgelt begleichst. Angebote sind bindend.
Allerdings werden die Provider darauf nicht eingehen, denn sie haben meist dem Dienstanbieter bereits deren Anteil vorgeschossen.
Im fremden Namen mahnen, geht, wenn der Auftrag dazu ordentlich nachgewiesen ist. Es geht auch im eigenen Namen, wenn die Forderung schön der Kette folgend abgetreten wurde und damit auf den Fordernden übergegangen ist. Auch das muss nachgewiesen werden, jeweils mit einer Originalurkunde und nicht mit einem Schriftstück von anno dunnemals in Ablichtung.
Es bestehen hier zwei Wege. Jedoch beiden Wegen istgemeinsam, dass Einwendungen nicht verloren gehen. Das heißt, wenn Du dem Diensteanbieter, etwas als vierter in Kette, gegenüber das Fehlen eines Vertrages einwenden kannst, dann gilt das auch gegenüber dem, der das Geld einzeihen will.
ad 1: So sehe ich es. Allerdings ist die Rechtsprechung hier noch nicht ganz so deutlich. Wenn es sich um ein Angebot aus einer Hand handelt, dann muss er Auskunft geben können, weil es um einen einheitlichen Vertrag für eine einheitliche Leistung (Verbindungsleistung und Inhalt) handelt.
Stellt er sich unwissend, dann spricht einiges dafür, dass es sich um zwei Verträge handelt. Allerdings wenn er das Entgelt für beide Leistungen haben will, muss er auch beide Leistungen detaillieren können.
ad 2: Mit dem Angebot (Bereitschaft das Entgelt für die Verbindung zu bezahlen) wäre ich nicht so schnelll. Bitte um Aufteilung der Entgelte, damit Du Dir überlegen kannst, ob Du nicht evtl. das Verbindungsentgelt begleichst. Angebote sind bindend.
Allerdings werden die Provider darauf nicht eingehen, denn sie haben meist dem Dienstanbieter bereits deren Anteil vorgeschossen.
Im fremden Namen mahnen, geht, wenn der Auftrag dazu ordentlich nachgewiesen ist. Es geht auch im eigenen Namen, wenn die Forderung schön der Kette folgend abgetreten wurde und damit auf den Fordernden übergegangen ist. Auch das muss nachgewiesen werden, jeweils mit einer Originalurkunde und nicht mit einem Schriftstück von anno dunnemals in Ablichtung.
Es bestehen hier zwei Wege. Jedoch beiden Wegen istgemeinsam, dass Einwendungen nicht verloren gehen. Das heißt, wenn Du dem Diensteanbieter, etwas als vierter in Kette, gegenüber das Fehlen eines Vertrages einwenden kannst, dann gilt das auch gegenüber dem, der das Geld einzeihen will.