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Tinka schrieb:ich habe keine aktenzeichen.beim letzten gespräch mit meiner anwältin sagte mir diese,daß es sehr schlecht aussieht,da es mehrere urteile zugunsten der dailerbetreiber als der kunden gibt.u.a habe die telecom schon öfter gewonnen.
Tinka schrieb:nur wo sind die leute???
Tinka schrieb:ich habe keine aktenzeichen.beim letzten gespräch mit meiner anwältin sagte mir diese,daß es sehr schlecht aussieht,da es mehrere urteile zugunsten der dailerbetreiber als der kunden gibt.u.a habe die telecom schon öfter gewonnen.
Tinka schrieb:und wie könnt ihr mir bitte erklären,daß die staatsanwaltschaft in braunschweig meine strafanzeige abgewiesen hat?das wurde auch im fernsehen gesendet.und den bescheid hatte ich auch hier ins forum reingesetzt.
Das hat sie Dir doch geschrieben, oder?Tinka schrieb:und wie könnt ihr mir bitte erklären,daß die staatsanwaltschaft in braunschweig meine strafanzeige abgewiesen hat?
Dein Gedankengang ist wohl richtig. Was "einen Anwalt leisten" betrifft, würde es vielleicht Sinn machen, den Gang zu einem solchen nicht zu scheuen und mit ihm in einem Erstberatungsgespräch die möglichen Kosten zu erörtern. Sie sind ja nicht zuletzt vom Streitwert abhängig.Gast schrieb:Wenn ich mir meiner Sache sicher wäre, würde ich mich mit der Hälfte meines Geldes nicht zufrieden geben. Andererseits habe ich auch keine Lust, vor Gericht zu müssen, falls das kein Bluff sein sollte, da ich mir keinen Anwalt leisten kann.
Anonymous schrieb:Ich meine....was wollen sie nun von mir? :gruebel:
Wenn ich mir meiner Sache sicher wäre, würde ich mich mit der Hälfte meines Geldes nicht zufrieden geben. Andererseits habe ich auch keine Lust, vor Gericht zu müssen, falls das kein Bluff sein sollte, da ich mir keinen Anwalt leisten kann.
Kann mir jemand was dazu sagen? Oder mir einen Tip geben, wie ich mich am besten verhalten sollte?
Wäre echt dankbar für jede Hilfe :wave:
Ihr Schreiben vom 24.10.2003, SU-Nr. xxxx
Seiler,
Ihre Forderung weise ich gemäß §174 BGB entschieden zurück. Weder haben Sie die anwaltliche Bevollmächtigung durch die NEXNET GmbH nachgewiesen, noch hat die NEXNET mir Ihre Beauftragung angezeigt.
Ich bitte, dies unverzüglich, spätestens jedoch 10.11.2003, hier eingehend, nachzuholen. Dabei möchten Sie doch bitte berücksichtigen, dass die NEXNET GmbH seit Mai 2003 keinen ordentlich bestellten Geschäftsführer hat. Mit Stand vom 16. Oktober ist im Handelsregister noch immer Dr. R.C. eingetragen. Sie sollten daher Ihre Bevollmächtigung mit einem aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ergänzen.
Es herrscht weiterhin Unklarheit, an wen ich denn im Anerkennungsfall zu leisten hätte.
Ursprünglich handelt es sich um eine Forderung der MCI Worldcom. Als angeblicher Zessionar sind Sie verpflichtet, eine Abtretung der MCI Worldcom and die NEXNET GmbH formgerecht nachzuweisen. Weiterhin berühmt sich die SAF GmbH der gleichen Forderung. Ich bestehe daher auch auf einer formgerechten Abtretungserklärung der NEXNET GmbH an die SAF GmbH. Da ein Teil Ihrer Forderungen sich auf angebliche Inkassokosten der SAF GmbH beziehen, verlange ich auch Vorlage der formgerechten Abtretungserklärung der SAF GmbH an die Kanzlei Seiler sowie den Nachweis der anwaltlichen Bevollmächtigung.
Weiter teile ich Ihnen mit, dass die NEXNET GmbH keine Erlaubnis zum Inkasso hat. Der Präsident des Amtsgerichtes Berlin hat der NEXNET GmbH keine Erlaubnis nach Art 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erteilt. Er hat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über Inkassounternehmen in Berlin ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 409 E gen 40/02 der Staatsanwaltschaft Berlin einleiten lassen. Der Grund dafür ist der Verdacht des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Der Charakter des Rechtsberatungsgesetzes als Verbotsgesetz hat zur Folge, dass alle Rechtsgeschäfte über die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit dazu nicht befugten Personen von der Nichtigkeitsfolge betroffen sind (Bundesgerichtshof in BGHZ 37, 258, Urteil des BGH 7. Zivilsenat vom 25. Juni 1962 VII ZR 120/61; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 1991 Az 18 U 143/91). Aus diesem Grunde besteht nach unserer Auffassung zwischen keinem Verbindungsnetzbetreiber und der NEXNET GmbH ein gültiger Inkassovertrag.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich am 23.09.2003 bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen die NEXNET GmbH sowie die T-COM gemäß §206 StGB gestellt habe. Das Ermittlungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 312 Js 47222/ 03 geführt.
Mit freundlichen Grüßen
(peanuts)
(PC-Fax, deshalb keine Unterschrift)