Urteil: Versteckte Kosten auf Internetseiten müssen nicht bezahlt werden
Es ist ein Urteil, auf das viele gewartet haben: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kostenpflichtige Internetdienste (in diesem Fall die Berechnung einer Lebenserwartung) nicht bezahlt werden müssen, wenn die Zahlungspflicht im Kleingedruckten und in den AGB versteckt ist.
“Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste“, meinte das Gericht - und dürfte damit einen Dammbruch ausgelöst haben. Denn viele dubiose Internetdienste basieren genau auf diesem Geschäftsprinzip.
In dem heute bekannt gewordenen Fall war eine Frau auf eine Internetseite gestoßen, auf der man sich die Lebenserwartung ausrechnen kann. Bei Aufruf der Seite gelangte sie zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, in dem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zahlungspflicht nicht erkannt
Die Frau meldete sich also an, übersah jedoch den Kostenhinweis im Kleingedruckten und in den AGB. Als sie wenig später eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas kostet. Der Seitenbetreiber war dagegen der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden. Er zog vor Gericht - und fing sich dort eine schallende Ohrfeige ein.
Das Münchner Amtsgericht, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese nämlich ab. Die Richterin nahm die Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Nutzer würden mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen wird. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nämlich nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse auch nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet.
"Ungewöhnlich und überraschend"
Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, meinte das Gericht. Aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil (AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06) ist rechtskräftig.