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Das gilt seit dem 04.08.2009. Vor diesem Termin war die Norm mißverständlich und man konnte tatsächlich auf die Idee kommen das das Widerrufsrecht vorzeitig durch erstmalige Inanspruchnahme der Leistung erlischt. Weils damals so schön war ignorien unseriöse Anbieter gerne die Neureglung. Das nennt sich dann Widerrufslüge. Such mal mit dem Stichwort hier im Forum.312 d Abs 3 BGB schrieb:Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Da isser wieder, der Klos unter meiner Schädeldecke....die "Leistungen" in Anspruch genommen habe, in diesem Fall "Nachrichten" versenden, verfällt mein Recht auf Widerspruch[-ruf]
Haben die auch vollständig erfüllt? Darf ich nur eine Nachricht versenden für die Kohle? Bleibe ich für einen bestimmten Zeitraum Mitglied?Flirt-fair hat anscheinend erfüllt
Artikel 3 Beschreibung des Leistungsumfangs des Service; technische Verfügbarkeit
(1) Der Betreiber betreibt ein Portal im Internet, über das Nutzer für den Aufbau von Beziehungen miteinander Kontakt aufnehmen können. Die Nutzer haben die Möglichkeit, sich anzumelden und innerhalb des Portals nach anderen Personen (Nutzern) zu suchen, deren Profile in einer zentralen Datenbank abgelegt sind. Die Mitglieder können sich die Profile anderer Mitglieder ansehen und mit diesen in Kontakt treten. Für jeden Nutzer ist weiterhin ein elektronisches Postfach für Nachrichten anderer Benutzer und für Servicemitteilungen des Betreibers eingerichtet.
(3) Der Betreiber gewährleistet eine Verfügbarkeit des Angebots von 97% bezogen auf das Jahr. ...
Artikel 4 Kostenlose und kostenpflichtige Dienste, Preise
(1) Die Nutzung bestimmter Dienste auf der Plattform ist kostenpflichtig, dies wird vor Bereitstellung dieser Dienste dargestellt.
(2) Mit Freischaltung der entgeltlichen Dienste (z.B. Erwerb eines sog. Abos) akzeptiert der Nutzer die damit verbundene Zahlungsverpflichtung.
Vollständig erfüllt ist erst wenn Vertragslaufzeit zuende ist ggf nach VerlängerungKostenpflichtige Mitgliedschaften verlängern sich am Ende der Laufzeit jeweils automatisch um den hierfür im Bestellprozess vereinbarten Zeitraum bzw., wenn kein anderer Verlängerungszeitraum vereinbart ist, um die ursprüngliche Laufzeit, wenn sie nicht vor Ablauf form- und fristgerecht gekündigt wurden.
Vollständig erfüllt ist erst wenn Vertragslaufzeit zuende ist ggf nach Verlängerung
Ich finds merkwürdig, wenn dem Nutzer eine Testphase eingeräumt wird, er aber die Nachrichten (um die es je eigentlich bei dem Portal geht) nur als Premiummitglied zur Kenntnis nehmen und versenden kann. Also verlässt ein Kunde (notgedrungen) die Testphase und er geht die Vollmitgliedschaft ein. Da die Testphase aber nicht alle Leistungen (vor allem die überhaupt gewünschten) verfügbar macht, macht die doch eigentlich keinen Sinn, oder?... habe mir ein Premiumabo bestellt und sehr schnell gemerkt, dass irgendwas mit dieser Seite nicht stimmt. Habe sofort reagiert, und ein Widerspruch/Widerrufsrecht innerhalb von 4 Tagen per E-Mail und Fax beansprucht.
Nein, beim §312 d geht es nur um das vorzeitige Erlöschen wegen Inanspruchnahme der Leistung. Das "normale" Erlöschen durch Erteilen einer ordnungsgemäßen Belehrung und Ablauf der 2 Wochen-Frist als weiterer Erlöschensgrund bleibt davon unberührt....aha! Bedeutet das, dass eigentlich das Widerrufsrecht generell erst mit dem Ablauf einer Vertragslaufzeit erlöschen kann?
Was auf den ersten Blick preiswert klingt, hat einen großen Haken: Vergisst der Verbraucher, das Testabo zu kündigen, so verlängert sich dieses automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft zu einem Preis von monatlich 29 Euro. Bemerkenswert ist dabei die Kündigungsfrist, die Flirtcafe in seinen AGB vorsieht. Dort heißt es: „Das kostenpflichtige Testabonnement hat eine Laufzeit von 10 Tagen und kann jederzeit mit einwöchiger Frist zum Ablauf gekündigt werden…Eine Kündigung muss in Schriftform als Brief erklärt werden.“ Da es bei einer Kündigung auf den Zeitpunkt des Eingangs - und nicht der Absendung - ankommt, heißt das im Klartext: Bei einer üblichen Postlaufzeit von drei Tagen muss der Verbraucher praktisch bereits am Tag der Anmeldung kündigen.
Unser Rat
Erfüllt die Probemitgliedschaft nicht Ihre Erwartungen und wollen Sie keine vertragliche Bindung mehr, so kündigen Sie das Testabo nicht, sondern erklären den Widerruf.
Schreiben Sie per Einwurfeinschreiben an Flirtcafe: „Hiermit widerrufe ich den am (Datum) abgeschlossenen Vertrag“.
Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn Sie den Brief innerhalb dieser Frist absenden.
stellt sich mir die frage was ich machen soll
jetzt 510,99€ per Nachnahme bis 26.1.2013 zu bezahlen
Wie kommt die Summe denn zustande?Heute früh bekam ich dann eine Mail das der Betrag nicht angekommen bzw. zurückgebucht wurde (was ich aber nicht tat) und ich sollte jetzt 510,99€ per Nachnahme bis 26.1.2013 zu bezahlen.
Kann ich das Geld zurückbuchne wenn die abgebucht haben?
Soll ich einfach alle schreiben ignorieren die dann folgen?
Soll ich eine Kündigung oder ein Widerruf schreiben an die Adresse da ich gesetzlich ein Frist von 14 tagen habeß
AGB Sexpartnerclub schrieb:Widerrufsrecht
Du kannst deine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBG sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Jadorra S.à.r.l. 38 Route d’Esch L-1470 Luxembourg