gelsenpower
Frisch registriert
AW: Kennt jemand TelWeb?
Hallo hier mal die Antwort vom Datenschutz aus Österreich
Ich denke über diesen weg ist es sehr aussichtslos.
Aber ich hoffe wir werden nicht aufgeben.
Gruß Gelsenpower
Hallo hier mal die Antwort vom Datenschutz aus Österreich
Sehr geehrter Herr S.
die von Ihnen genannten personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer; offenkundig auch Ihre Banverbindungsdaten) unterstehen dem Schutz des Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), sofern sie nicht allgemein verfügbar sind (siehe auch § 8 Abs. 2 DSG 2000). Als solche dürfen sie grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 7 iVm § 8 DSG 2000 (alle Bestimmungen finden Sie auf unserer Website http://www.dsk.gv.at zur Einsicht) verwendet bzw. veröffentlicht werden (siehe dazu § 4 Z. 12 DSG 2000), zB.: wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben oder die Veröffentlichung zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist. Um feststellen zu können, ob die Verwendung bzw. Veröffentlichung Ihrer Daten zulässig ist oder nicht, wäre es daher in Ihrem Fall zunächst sinnvoll, den Inhaber der gegenständlichen Homepage, Rudolf K. um Auskunft über die von Ihnen verarbeiteten Daten, die Herkunft dieser Daten, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlage hiefür gemäß § 26 DSG 2000 aufzufordern. Ein solches Auskunftsbegehren müsste von Ihnen selbst schriftlich unter Beilage eines Identitätsnachweises (Ausweiskopie) gestellt werden. Sollte Ihrem Begehren innerhalb von 8 Wochen nicht entsprochen worden sein (siehe dazu § 26 Abs. 4 DSG 2000), könnten Sie Ihre Verletzung im Recht auf Auskunft vor der Datenschutzkommission gemäß §§ 30 oder*31 DSG 2000 in einem Ombudsmannverfahren oder Beschwerdeverfahren (mit rechtlich durchsetzbarem Ergebnis) geltend machen. Eine Verletzung in Ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten - wie in Ihrem Fall - durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs könnte hingegen nur gemäß § 30 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden (welche lediglich eine Empfehlung aussprechen könnte); eine rechtsförmliche Entscheidung wäre in diesem Fall nur vor Gericht zu erlangen (siehe dazu § 32 DSG 2000).
Ich denke über diesen weg ist es sehr aussichtslos.
Aber ich hoffe wir werden nicht aufgeben.
Gruß Gelsenpower