Sehr geehrter Herr ********,
am 1*.1*.2007 haben Sie auf der Seite unserer Auftraggeberin unter Angabe Ihrer Namens- und Adressdaten ein verbindliches Angebot abgegeben, durch Bestätigung unserer Auftraggeberin an die angegebene E-Mail-Adresse wurde ein wirksamer Vertrag geschlossen.
Die Vertragsbedingungen unserer Auftraggeberin haben Sie mit einem zusätzlichen Bestätigungsbutton ausdrücklich akzeptiert.
Die anschließende Aktivierung der Vertragsleistung von Ihrer Email-Adresse wurde von einer elektronischen Protokolldatei festgehalten - Email-Adressen sind aufgrund der vorgeschriebenen Hinterlegung bei Email-Portalen jederzeit der betreffenden Person eindeutig zuzuordnen.
Den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ist unsere Aufraggeberin in vollem Umfang nachgekommen. Diese sind auf deren Webseite für jedermann offen und deutlich abrufbar, somit besteht hier keine Nachweispflicht. Die Widerrufsbelehrung wurde Ihnen in der vertragsbestätigenden E-Mail deutlich sichtbar und in abspeicherbarer Form übermittelt, dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen (BGH, I ZR 75/03, U.v.14. Juni 2006).
Die Ausgestaltung der Webseite unserer Auftraggeberin ist eindeutig und lässt keinen Irrtum zu: Der Kostenhinweis befindet sich deutlich sichtbar auf der Angebotsseite, so dass ein durchschnittlicher Internet-Nutzer diesen ohne Weiteres erkennen kann. Dies ist laut OLG Hamburg auch ausreichend (Urteil vom 6.11.2003, Aktenzeichen: 5 U 48/03).
So geht auch der Hinweis auf das Urteil des AG München fehl, in diesem ging es um Angebote, deren Preis ausschließlich in den AGB genannt war.
Wir fordern Sie daher auf, den Betrag in Höhe von 93,77 € zu zahlen. Nach Zugang des Schreibens gehen wir davon aus, dass wir über den Betrag innerhalb von 5 Tagen verfügen können. Bitte geben Sie bei Zahlung auf das unten angegebene Konto nur das Aktenzeichen 00**/**/***474 an. Danke.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung wird unsere Auftraggeberin ohne weitere Ankündigung über eine Rechtsanwaltskanzlei das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und gegen Sie die Erwirkung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels betreiben.