Dies lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Bei den Besuchern der Interseite und insbesondere den angeblichen Schuldnern soll – wahrheitswidrig – die Vorstellung hervorgerufen werden, die in Schludnerverzeichnis.de gespeicherten Personendaten würden an die Vertragspartner der Beklagten weitergegeben. Mittels dieser Täuschung sollen offenbar die „Schuldner“ der Kunden der Beklagten aus Angst vor möglichen nachteiligen Folgen bei späteren Geschäftsabschlüssen im Internet zur Zahlung veranlasst werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, und wird auch von der Beklagten nicht erläutert, welchen anderen Sinn die Vorspiegelung der Datenweitergabe sonst haben sollte.
Dieses Vorgehen der Beklagten ist, wenn nicht bereits strafrechtlich relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen. In jedem Fall ist das geschäftliche Interesse der Beklagten nicht schutzwürdig, mittels der Speicherung von persönlichen Daten auf einer irreführenden Internetseite potentielle Schuldner zu Zahlung zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als die Berechtigung der Ansprüche vollkommen ungeklärt ist. Für die Durchsetzung von Forderungen stellt der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, derer sich die Beklagte oder ihre Kunden bedienen können. Eine Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von Forderungen entbehrt ungeachtet ihrer möglichen strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher Notwendigkeit.