Teleton schrieb:
Es ist wohl noch zu unterscheiden zwischen Prepaidverträgen auf den Namen des Minderjährigen und des Erziehungsberechtigten.
Normale Mobilfunkverträge mit Mdj. wird es wohl so gut wie keine geben.
Davon gehe ich auch aus. Bei den Prepaid Verträgen gibt es aber noch eine Finesse. Die Mobilfunkbetreiber treten offenbar auch Forderungen ab, die sie gar nicht besitzen. Wenn auf dem Konto kein Guthaben ist, stößt die Forderung eines Anbieters zunächst ins Leere. Bucht der Nutzer nun Guthaben auf, so ist das sofort weg. M. E. ein Hinweis darauf, dass hier ein Kredit eingeräumt wurde. Ich frage mich, ob das zulässig ist. Laut Bedingungen der Vodafone für Prepaid gilt zudem u. a.:
- das Anwählen von VDF-Rufnummern mit weniger als 7 Ziffern nicht möglich (B 1.2)
- nicht anwählbar sind Nummern, bei denen vom Leistungserbringer, einem anderen Netzbetreiber oder sonstigen Dritten ein zusätzliches Entgelt berechnet wird. Die gilt entsprechend für eingehende Rufe.
Anm.: diese an sich begrüssenswerte Regelung wird über die Preisliste u. U. teilweise ausgehebelt. Ein entsprechender Vermerk ist in den AGB enthalten. Demnach könnte man sich in trügerischer Sicherheit wiegen. Zudem hat VDF unter Punkt 14 der AGB Regelungen zum mobilen Bezahlen eingefügt, die für Minderjährige vermutlich gar nicht gültig sind, da sie einem (faktisch unbegrenzten) Kredit entsprechen. Ein solches Geschäft ist mit Minderjährigen selbst mit der Zustimmung der Eltern in der Regel nicht zu machen. Vielmehr müßte ein Vormundschaftsgericht einen entsprechend positiven Beschluss fassen. Einen solchen halte ich derzeit für recht unwahrscheinlich. Zwar kann man die Nutzung des mobilen Bezahlens jederzeit sperren lassen. Aber warum sollte ein Minderjähriger das tun, wenn es eh nicht gilt? Besser wäre es, wenn man sich für diesen Service gezielt anmelden müßte. Offenbar sind die Provisionen aus dem Inkasso für VDF so interessant, dass man es anders macht. Das wirft ein bezeichnendes Licht auf den Mobilfunker (und auf andere, die es ggf. ähnlich handhaben).
Teleton schrieb:
Soweit der Verfasser des von Dir genannten Artikels bei Vertragshandys in der Hand von Mdj. ohne weiteres von einer Zahlungspflicht ausgeht halte ich das für fraglich. Bei normalen Telefongebühren hab ich keine Probleme. Alles was drüber hinausgeht ist m.E. von einer Duldungsvollmacht nicht gedeckt.
Ich vermute zwar ähnliches, es könnte aber immerhin sein, dass, wie vom Verfaser geäußert, der Überlasser des Handys in der Haftung für die Nutzung bleibt. Dann zahlt eben nicht der Jugendliche, sondern (in der Regel) der Elternteil als Vertragspartner, auf den der Vertrag läuft. Bzw. man tritt mit der Forderung an ihn heran. Ob die Mobilfunker, Paymentfirmen und Anbieter gut beraten wären, es in den Fällen auf eine streitige Klärung vor Gericht ankommen zu lassen, kann man natürlich bezweifeln. Zuviel an dem Verfahren (Preisauszeichnung, AGB usw.) ist zweifelhaft.
M. Boettcher