Diese These vertritt eine Expertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Interview mit dem Sender N24:
http://www.n24.de/wirtschaft/branchen/index.php/n2005090818072600002
Entscheidend sei allerdings, ob der Kunde volljährig ist oder nicht. "Kinder sind erst mit 18 Jahren voll geschäftsfähig", erklärte die Expertin. "Schließen sie als Nichtvolljährige einen Vertrag per Handy, brauchen sie die Zustimmung der Eltern, sofern der Vertrag nicht von dem so genannten Taschengeld-Paragraphen 110 im BGB gedeckt ist." Demnach sind Kinder unter 18 Jahren eingeschränkt geschäftsfähig. Allerdings dürfen die mit Kindern geschlossenen Verträge dann auch nur Kosten nach sich ziehen, die den Umfang von einem üblichen Taschengeld nicht übersteigen. "Das ist beim Handypayment für Abos, die monatlich hunderte Euro kosten, eindeutig nicht der Fall." Hat der Nachwuchs deshalb per Handy und Computer beispielsweise Hausaufgabenhilfe runterladen wollen, sei der Vertrag ungültig und es entstehe keine Zahlungsverpflichtung.
http://www.n24.de/wirtschaft/branchen/index.php/n2005090818072600002