"Die Klägerin handelte in der Absicht, den Beklagten über die Entgeltlichkeit der Datenbank arglistig zu täuschen. Die Gestaltung des Internetauftritts war bereits durch die kostenhinweisfreie Gestaltung dazu konzipiert, den Beklagten über die Entgeltlichkeit in Ungewissheit zu lassen." (Urteil, Seite 4). Das Gericht sieht die arglistige Täuschung auch aus einem anderen Grund als gegeben an: "Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht zudem, dass ansonsten das Geschäftskonzept der Klägerin nicht plausibel erscheint. Unterstellt man, dass ein auf die Internetseite zugreifender Verbraucher die Vergütungspflichtigkeit kennen würde, ergibt sich die Frage, was diesen dazu verleiten sollte, das Angebot der Klägerin ohne vorherige Testmöglichkeit zu nutzen, wenn gerade eine Vielzahl vergleichbarer Angebote im Bereich der Mitfahrzentrale zur kostenlosen Nutzung über das Internet bereitsteht.“