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AW: Gewinnspieler werden verkauft
Ein Praxisbeispiel: Verwaltungsgericht Köln, 21 L 285/11
Ein Praxisbeispiel: Verwaltungsgericht Köln, 21 L 285/11
Zudem spricht vieles dafür, dass die offenkundig vorformulierten Einwilligungserklärungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme der Erklärenden an einem Gewinnspiel für ein Navigationsgerät bzw. im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseite "luxus-gewinnspiel.de" abgegeben worden sein sollen, nach ihrem Inhalt keine wirksame Einwilligungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen. Denn diese Erklärungen, die sich auf ein sehr breites Spektrum von Branchen und Werbungs-Übertragungsmedien beziehen, dürften nicht hinreichend bestimmt sein und unzulässigen Generaleinwilligungen gleichstehen. Die vorgelegte Klausel kann nämlich auf die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen ("Veranstalter", "Sponsoren", "beauftragte Dienstleister") bezogen werden. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine - angeblich - erteilte Einwilligung berufen kann.