Gewinnspieler werden verkauft

AW: Gewinnspieler werden verkauft

Ja, das ist wirklich nett.:wall:

Dann bekommt man wohl demnächst wieder Anrufe, in dem einen Handyverträge oder Lose mit Gewinngarantie angedreht werden sollen.
 
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Ein Beispiel aus der realen Welt. Die Karten gibt es in Einkaufszonen. Ausfüllen und gleich in einen Beispiel-Mercedes einwerfen. Gewinn kommt garantiert ...

In Dunkelschwarz auf Hellschwarz ist ganz unten sogar das Unternehmen genannt, welches mit den gesammelten Daten weitere Gewinnspiele vermarktet.
 

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Und prompt hat Sven Mailpost bekommen heute. Jemand hat nach ihm gefragt. Er soll jetzt unbedingt die Seite nachbarschaft24.net besuchen. Ich glaube, das wird er tun - und mitfilmen...
 
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In Dunkelschwarz auf Hellschwarz ist ganz unten sogar das Unternehmen genannt, welches mit den gesammelten Daten weitere Gewinnspiele vermarktet.
Wobei, ist es nicht etwas gewagt, mit dem Zeigefinger bereits hier in Richtung Dubai zu weisen?

[noparse]www.fuehrerscheincheck.com/index.php?Site=impressum.html[/noparse]

... und wie sie alle heißen ...

[noparse]www.effili.com/index.php?seite=4[/noparse]
 
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http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__16.html
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
Doch: Wen juckt das?
 
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"aktuelle Adressen generieren?"

[noparse]http://www.ina-germany.de/index.php?option=com_content&task=view&id=62&Itemid=98[/noparse]
 
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INA ist nur ein Beispiel, wo diese "Dienstleistung" öffentlich angeboten wird.
Machen tun es alle.

Insbesondere auch Votings und Gewinnspiele der Privatsender.
 
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