dvill
Aktiv
Das ist eh' klar, aber immer wieder nett.
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Sven kann sich jedenfalls warm anziehen.
Das braucht er auch, damit er all die Abos bezahlen kann, die er demnächst abschließt...Sven hat mir erzählt, dass er sich ganz dolle auf das Geld freut...
Filme gucke ich gerne, besonders solche..... Ich glaube, das wird er tun - und mitfilmen...
Wobei, ist es nicht etwas gewagt, mit dem Zeigefinger bereits hier in Richtung Dubai zu weisen?In Dunkelschwarz auf Hellschwarz ist ganz unten sogar das Unternehmen genannt, welches mit den gesammelten Daten weitere Gewinnspiele vermarktet.
Hmmh, soll wohl ein Nachfolgemodell bzw. Weiterentwicklung des Fabrikverkaufs werden.... Gewinnspiel mit paar kleinen Besonderheiten, welche es bisher in dieser Form noch nicht gegeben hat und vorallem an junge Leute gerichtet ist ...
Doch: Wen juckt das?§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
"aktuelle Adressen generieren?"
[noparse]http://www.ina-germany.de/index.php?option=com_content&task=view&id=62&Itemid=98[/noparse]
Die IP-Adresse wäre noch gut.CD15
320.000 Gewinnspiel Teilnehmer komplette Anschrift, email, Geburtsdatum