Sehr geehrte Damen und Herren,
wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir die Interessen unserer Mandantin der WB Services Ltd. vertreten.
Unsere Mandantin betreibt ein kostenpflichtiges Online Videoportal für Homosexuelle unter der Internetadresse xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Sie haben auf der Seite unserer Mandantin ( romeoescort.com) eine Bestellung an folgenden Datum und Uhrzeit vorgenommen: 13.03.2013 03:34:33 Uhr. Während des Bestellvorgangs wurde ihre IP Adresse sowie Rechneradresse inklusive der von Ihnen gemachten Adressangaben gespeichert. Desweiteren wurde eine Bestellbestättigung per Email inklusive Zugangsdaten an folgende Email versendet: XXX
Das von Ihnen bestellte kostenpflichtige Video wurde mit den Zugangsdaten die an Ihre Email versendet wurde, online abgerufen. Dabei wurde seitens meiner Mandantin erneut Ihre IP Adresse übermittelt und abgespeichert.
Die laufenden Ermittlungen ergaben dass zum Bestellzeitpunkt die uebermittelten IP Adressen 62.156.25.248 dem Provider: Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde. Dieser hat die IP Adresse zum besagten Bestellzeitpunkt Ihrem Anschluss zugewiesen. Bei Deutsche Telekom AG sind Sie als Vertragspartner und Anschlussinhaber zum Bestellzeitpunkt identifiziert worden. Eine Überpruefung der IP Adresse bei dem Service Provider Deutsche Telekom AG ergab, dass dieser die IP Adresse eindeutig ihrem Anschluss zum Bestellzeitpunkt zugewiesen hatte. Die entsprechenden Beweisprotokolle liegen uns vor.
Wir fordern Sie nunmehr bis spätestens 12.07.2013 auf, die noch offene Forderung in Höhe von 169,80 EUR umgehend zu begleichen um somit das bevorstehende Verfahren gegen Sie abzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass die Forderung bei anhaltendem Zahlungsverzug GERICHTLICH gegen Sie geltend gemacht wird. Durch eine solche VERURTEILUNG entstehen Ihnen unverhaeltnismässig hohe Kosten.
Desweiteren wurden wir beauftragt im Falle einer Zwangsvollstreckung den zuständigen Gerichtsvollzieher Ihres Bezirks zu beauftragen eine umgehende Pfändung bei Ihnen ( Gehaltspfändung beim Arbeitgeber, auch Arbeitslosengeld, Kontopfändung, Sachpfändung zu veranlassen. Bei erfolgloser Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird die Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung beantragt werden, woraufhin eine Eintragung in das entsprechende Schuldnerverzeichniss (§ 915 ZPO) bsp. Schufa erfolgt.
Das gerichtliche Mahnverfahren sowie die Einstellung des Verfahrens können Sie bewirken indem Sie umgehend die noch offene Forderung ausgleichen. Eine Zahlung können Sie unter folgender Adresse vornehmen:
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Sobald die noch offene Forderung von Ihnen beglichen wurde wird unsere Mandantin das Verfahren gegen Sie umgehend einstellen und die Angelegenheit als erledigt betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schmidt
Rechtsabteilung