Antiscammer
Sehr aktiv
AW: flirt fever, prebyte media gmbh, anwaltskanzelei thiel -> probleme =)
Da wir hier nicht genau den Einzelfall prüfen können, und da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, erfolgt an dieser Stelle der Hinweis, Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt einzuholen.
Nur einige allgemeine Anmerkungen.
Wichtige Tatbestände zum Vertragsverhältnis, beispielsweise eine automatische Verlängerung eines Testabonnements, müssen dem Vertragspartner in transparenter, sofort ersichtlicher Weise mitgeteilt werden. Erfolgt der Hinweis auf einen derart wichtigen Umstand lediglich versteckt im Kleingedruckten sowie in den AGB, dann ist dies als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB zu werten und wird nicht Vertragsgegenstand.
Die Tatsache, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB mit sofortiger Inanspruchnahme der "Dienstleistung" erlischt, muss dem Kunden vorher mitgeteilt werden. D.h., es muss dem Kunden eine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform zugestellt werden. Der Verweis auf die AGB oder auf eine gesonderte Webseite reicht hierfür nicht.
Alle weiteren Detailfragen zu diesem Einzelfall muss eine Rechtsberatung klären.
bin mir nicht sicher wie sich die rechtslage in diesem fall darstellt, da weder flirtlife noch die prebyte media gmbh auf den listen im abzock thread vermerkt sind, in diesem forum jedoch bereits einige posts zu diesem thema zu finden sind, aber leider keine verbindlichen auskünfte von euch experten .
Da wir hier nicht genau den Einzelfall prüfen können, und da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, erfolgt an dieser Stelle der Hinweis, Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt einzuholen.
Nur einige allgemeine Anmerkungen.
Wichtige Tatbestände zum Vertragsverhältnis, beispielsweise eine automatische Verlängerung eines Testabonnements, müssen dem Vertragspartner in transparenter, sofort ersichtlicher Weise mitgeteilt werden. Erfolgt der Hinweis auf einen derart wichtigen Umstand lediglich versteckt im Kleingedruckten sowie in den AGB, dann ist dies als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB zu werten und wird nicht Vertragsgegenstand.
Die Tatsache, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB mit sofortiger Inanspruchnahme der "Dienstleistung" erlischt, muss dem Kunden vorher mitgeteilt werden. D.h., es muss dem Kunden eine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform zugestellt werden. Der Verweis auf die AGB oder auf eine gesonderte Webseite reicht hierfür nicht.
Alle weiteren Detailfragen zu diesem Einzelfall muss eine Rechtsberatung klären.