AW: Erotikdating profil löschen??
Strenggenommen ist die Zustellung einer e-Mail im Nachhinein nie mehr beweisbar. Zumindest nicht, solange das "Unternehmen" keine Kündigungsbestätigung verschickt.
Es stellt sich also ohnehin die Frage, wieviel so eine Kündigungs-Mail wert ist.
Strenggenommen müsste man also, wenn man die Zustellung der Kündigung hinterher wirklich beweisen können will, ein Einschreiben mit Rückschein an die tschechische Adresse schicken.
Strenggenommen stellt sich aber auch die Frage, ob es das wirklich wert ist. Und das ist eigentlich nur dann der Fall, wenn das "Unternehmen" im Streitfall nachweisen könnte, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war, und dass es eine wirksame Widerrufsbelehrung gegeben hat.
Ein wirksamer Vertrag kommt nur dann zustande, wenn auf der Anmeldewebseite deutlich und sofort erkennbar auf die Kostenpflicht nach Ablauf des Testabos hingewiesen wurde. Eine Preisklausel in den AGB ist unwirksam und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn nicht auf der Anmeldewebseite ein deutlicher Preishinweis zu sehen war. Bei der oft üblichen Marotte mit der Kleinschrift der Preisangabe in der Fußnote etc. entsteht kein wirksamer Vertrag.
Weiter geht es mit der Frage der wirksamen Widerrufsbelehrung. Eine Widerrufsbelehrung muss in deutlich hervorgehobener Form entweder separat oder hervorgehoben in den AGB dem Verbraucher in Textform zugestellt worden sein, d.h. mindestens als e-Mail. Eine Widerrufsbelehrung in Textform reicht nicht.
Zu beiden Dingen ist das "Unternehmen" im Streitfall in der Nachweispflicht.
Ist nur eine dieser zwei Bedingungen nicht nachweisbar erfüllt, dann lohnt es auch nicht, mit solchen Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Denn dann besteht entweder sowieso kein wirksamer Vertrag, oder dieser kann hilfsweise unendlich lang widerrufen werden. Die Betreiber haben daher in solchen Fällen auch gar kein Interesse daran, Streitfälle vor Gericht auszutragen. Es wird nur einige Male gedroht und gemahnt, danach schläft das Theater von selbst ein, auch wenn man nicht zahlt und nicht reagiert. Ob man mit solchen Betreibern überhaupt irgendeine Brief- oder Mailfreundschaft anfangen will, das ist wirklich Geschmackssache. Wie gesagt - wenn man es rechtssicher haben wollte, müsste man es schon per Postzustellung per ES+RS machen. Ansonsten kann der Betreiber jederzeit die Zustellung der e-Mail bestreiten, allerdings kann der Verbraucher seinerseits die Zustellung der Widerrufsbelehrung und den wirksamen Vertrag bestreiten. Rechtlich gesehen ist das sowieso ein "Hornberger Schießen".