AW: DVDen.de und andere DVD-Abos
Unregistriert schrieb:
aber mein freund hat damit betrug begangen oder??
Zum zivilrechtlichen Hintergrund:
Verträge muss man nicht selbst abschließen. Man kann bei Vertragsschluss auch
durch andere vertreten werden. Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Vertretene dem Handeln eines Vertreters im Voraus oder im Nachhinein zustimmt, ihm also vorher eine Vollmacht einräumt oder die Vertretung hinterher genehmigt.
Die Vertretung kann offen oder verdeckt erfolgen. Wer im Internet einfach mit dem Namen eines Dritten Verträge abschließt, handelt als verdeckter Vertreter, weil für die Gegenseite nicht ersichtlich ist, dass gar nicht der Vertretene selbst, sondern ein anderer gehandelt hat.
Wenn derjenige, dessen Daten eingegeben wurden, keine Vollmacht für einen Vertragsabschluss erteilt hat, hat er es bequem:
Er kann sich überlegen, ob er diesen Vertrag möchte oder nicht. Will er den Vertrag nicht, dann ist er nicht gebunden. Die Beweislast, wer gehandelt hat und ob der Vertretene dem Handeln eines Vertreters zugestimmt hat, liegt beim Anbieter.
Anders sieht es für denjenigen aus, der die Daten eines anderen eingegeben hat. Denn soweit die Eingabe der Daten als Vertragserklärung verstanden werden kann, hat er als sog.
falsus procurator gehandelt, als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Falls der Anbieter seine Identität ermitteln kann, kann er von ihm Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen.
Fazit: Wenn derjenige, dessen Daten eingegeben wurden, einer Vertretung nicht vorher oder hinterher zugestimmt hat, dann ist derjenige, der die Daten eingegeben hat, der Ansprechpartner für den Anbieter, sofern der Anbieter ihn überhaupt ermitteln kann. Zu beachten ist, dass nicht der Vertretene beweisen muss, dass ein anderer die Daten eingegeben hat und dieser keine Vertretungsmacht hatte. Die Beweislast für den Vertragsschluss liegt beim Anbieter, der Geld möchte.
Für denjenigen, der ungenehmigt die Daten von Dritten eingegeben hat, stellen sich dann hinsichtlich des Vertrages grundsätzlich die gleichen Fragen, wie wenn er sich selbst angemeldet hätte:
Grundsätzliches zur Bindung an Online-Abos unter
Grundlagen zur Bindung an Online-Abos (blaue Schrift anklicken).
Bei Waren-Abos gelten noch
diese Besonderheiten (blaue Schrift anklicken).