CloudWorks GmbH

Laut Akte sind es die Geschädigten eBay Käufer. Ich hab meinem Anwalt nen Link geschickt. Vllt kann das meine "Unschuld" etwas unterschreichen.
 
Laut Akte sind es die Geschädigten eBay Käufer.
Na da kommen wir der Sache doch schon etwas näher. Auf den Eingangsthread kann verwiesen werden:
"Erlöse von Testverkäufen"

Da kommt mir der Gedanke an Dreiecksbetrug, denn weder die Initiatoren von CloudWorks, noch ein Inkasso hat Anzeige erstattet, sondern anderweitig Geschädigte, denen anscheinend deine Daten vorgegaukelt wurden.
 
Ich kann nur hoffen, dass es gut für mich … ausgeht.
Warum nicht? So wie es aussieht bist du kein Täter, sondern selbst ein Opfer. Nur, das muss erst einmal von der Polizei so erfasst und dann von der Staatsanwaltschaft auch so beschieden werden. Die Polizei trägt be- und entlastendes Material zusammen. Hierzu gehört auch deine Vernehmung oder die Stellungnahme über deinen Anwalt. Solche Verfahren werden schlussendlich i. d. R. nach § 170/2 StPO eingestellt.
 
Ich hab von meinem Anwalt die Akten als CD bekommen. Ich hane mir nicht alles durchgelesen da das riesige Dateien waren aber sowie ich lesen konnte wird nicht davon ausgegangen, dass ich kein Mittäter bin. Ich geh einigermaßen entspannt mit der Sache um nur zieht sich das ewig hin.
 
Hallo zusammen. Ich hab am Wochenende einen Brief des Amtsgerichts und damit einen Strafbefehl erhalten. Einen Einspruch einlegen macht keinen Sinn, laut Anwalt. Bei Geldwäsche kennt das Gericht keine Grauzone und sind strikt. Ich werde wohl Betrag XY bezahlen und hoffen das keine weiteren Forderungen kommen.
 
Bleibt mir wohl nix anderes übrig.
Das sehe ich anders. Wieso sollst du als Opfer eine Strafe hinnehmen?
Einen Einspruch einlegen macht keinen Sinn, laut Anwalt.
An deinem Fall ließ sich wahrscheinlich nur wenig bis nichts verdienen.
Wieso Geldwäsche? Du hast hier eigentlich noch gar nicht genau beschrieben, was dir passiert ist und welche Rolle du gespielt hattest.
 
Hallo, ich bin auch auf Cloud Works hereingefallen. Habe am 22. Januar eine Gerichtstermin. Ein Käufer hat mich verklagt. Nachdem ich selbst bemerkt hatte, was da läuft, habe ich Selbstanzeige und Anzeige gegen die Firma gemacht. Mein Verfahren wurde eingestellt. Ich habe eine Email von denen, die hoffentlich beweist, dass ich nicht der Verkäufer auf EBay war. Drückt mir die Daumen!
 
Hi, mein Gerichtstermin ist jetzt gelaufen. Auf Grund von sogenannter Bösgläubigkeit muss ich dem "Käufer " 2/3 seines Kaufpreises zurückzahlen. Die Kosten werden ebenfalls 2/3 und 1/3 verteilt. Lehrgeld für beide meinte der Richter.
 


2. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbs nach § 932 BGB
Der Erwerber muss grundsätzlich im Zeitpunkt des vollständigen Rechtserwerbs im guten Glauben im Sinne des § 932 Absatz 2 BGB sein, das heißt ihm darf nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass die Sache (oder das Recht) nicht dem Veräußerer gehört. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in besonders hohem Maße verletzt hat, wobei auch dasjenige ungeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchtet müssen. Damit liegt die Beweislast für den guten Glauben beim vorherigen Eigentümer.

Ein besonderes Problem ergibt sich hierbei allerdings dann, wenn der Erwerber beim Eigentumserwerb einen Dritten einschaltet. In solchen Fällen ist umstritten, auf welche Person bei der Frage nach der Bösgläubigkeit abzustellen ist. Im Allgemeinen werden solche Situationen jedoch wie folgt gehandhabt: Handelt bei der dinglichen Einigung ein Vertreter für den Erwerber, ist gemäß § 166 Absatz 1 BGB auf die Person des Vertreters abzustellen. Handeln gleich mehrere Vertreter zugleich für den Erwerber, reicht die Böswilligkeit eines Vertreters aus, um den Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB auszuschließen. Hat der Vertreter allerdings nach bestimmten Weisungen des Erwerbers gehandelt, kann sich Letzteres nicht auf den guten Glauben des Vertreters berufen. Vielmehr müssen dann beide gutgläubig sein. § 166 Absatz 2 BGB ist analog auch für den Fall anwendbar, in dem ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Erwerber einen Gegenstand erwirbt und die dingliche Einigung durch eine nachträgliche Genehmigung des Erwerbers wirksam wird. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 BGB) wird die Bösgläubigkeit auch nur eines ihrer Organmitglieder als eigene zugerechnet, §§ 166, 28 Absatz 2, 31 BGB. Das gilt sogar dann, wenn das Organmitglied von dem konkreten Geschäft nichts wusste. Werden vom Erwerber dritte Personen für den Besitzerwerb eingeschaltet, spielen deren Gut- oder Bösgläubigkeit nach ganz herrschender Meinung keine Rolle. Es kommt vielmehr allein auf die Person des Erwerbers an.
 
Zumindest bist du wohl ohne Strafe sprich Eintrag ins Führungszeugnis davon gekommen. (Betrug oder ähnlichem)
Und auch finde ich es gut, dass der Andere ein Lehrgeld bekommen hat und später auch besser aufpasst.
 
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